Streitwert: 2.320,– EUR.
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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... (Schuldnerin). Durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 30.04.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin betrieb bis zur insolvenzbedingten Geschäftsaufgabe ein Reisebüro sowie ein Omnibus- und Taxiunternehmen. Zum Vermögen der Schuldnerin gehörte u. a. der Kraftomnibus des Typs 0 530 CITARO, amtliches Kennzeichen ... Dieses Fahrzeug war der Beklagten zur Sicherung eines der Schuldnerin gewährten Darlehens übereignet. Die Beklagte kündigte diesen Darlehensvertrag mit Schreiben vom 07.05.2004 fristlos und forderte die Schuldnerin zur Zahlung bis zum 17.05.2004 auf. Mit Schreiben vom gleichen Tag bat die Beklagte den Kläger um Informationen über den Standort des Fahrzeugs sowie um Mitteilung, ob der Kläger von seinem Verwertungsrecht gemäß § 166 Abs. 1 InsO Gebrauch machen wolle. Mit Schreiben vom 25.05.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass ihm nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Kaufangebot in Höhe des festgestellten Zeitwerts vorliege und um Mitteilung gebeten werde, ob die Beklagte über ein besseres Verwertungsangebot verfüge. Mit Schreiben vom 26.05.2004 teilte die Beklagte mit, dass ihr ein besseres Angebot vorliege und bat um Freigabe zum Zwecke der Verwertung.
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Der Kläger trägt vor, dass eine Freigabe des Fahrzeugs nicht erfolgt wäre. Der Kläger hätte zu den Konditionen des besseren Angebots selbst die Verwertung durchgeführt.
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Bevor es zu einer Überprüfung dieser Verwertungsalternative überhaupt gekommen sei, habe die Beklagte am 27.05.2004 mitgeteilt, dass sie der Rechtsauffassung sei, dass ein Verwertungsrecht des Klägers aus § 166 Abs. 1 InsO überhaupt nicht bestehe. Das Fahrzeug sei bereits vor Insolvenzeröffnung an die Firma ... übergeben worden und könne aus diesem Grund eigenständig durch die Beklagte verwertet werden. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass ein Verwertungsrecht gemäß § 166 Abs. 2 InsO bestehe, da der Kläger mittelbarer Besitzer des reparaturbedürftigen Omnibusses gewesen sei. Die Beklagte habe eigenmächtig das Fahrzeug bei der ... in Besitz genommen und zu einem Kaufpreis zu 50.000,– EUR veräußert. Die Beklagte sei verpflichtet, die Insolvenzmasse so zu stellen, als sei eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
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Der Kläger stellt daher folgenden Klagantrag:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.320,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellungskostenpauschale gemäß §§ 170, 171 InsO habe. Die Einstellung des finanzierten Fahrzeugs durch die Schuldnerin sei bereits drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Die Klägerin habe nicht über die finanziellen Mittel verfügt, einen Reparaturauftrag gegenüber der Firma L zu erteilen. Es sei auch so gewesen, dass die Schuldnerin für das streitgegenständliche Fahrzeug keinerlei Verwendung mehr gehabt habe. Ein Besitzmittlungsverhältnis zugunsten der Schuldnerin bzw. des Insolvenzverwalters habe nicht bestanden, so dass der Kläger auch nicht zur Verwertung berechtigt gewesen sei.
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Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Das Gericht ist der Rechtsauffassung, dass der Kläger zur Verwertung des streitgegenständlichen Omnibusses gemäß § 166 InsO berechtigt war. Nach § 166 InsO darf der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. In diesem Zusammenhang wird nicht differenziert zwischen unmittelbaren und mittelbarem Besitz. Ausreichend ist hiernach auch der mittelbare Besitz. Da der Omnibus von Seiten der Schuldnerin an die ... zu einer beabsichtigten Reparatur übergeben wurde, ist davon auszugehen, dass auch ein Besitzmittlungsverhältnis zu bejahen ist. Die ... hat hier den mittelbaren Besitz auch für die Schuldnerin ausgeübt. Dies folgt aus den Grundsätzen der Verwahrung bzw. eines vorvertraglichen Kontaktes im Vorfeld des Abschluss eines Werkvertrages. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass die ... nur für die Beklagte den Besitz ausgeübt hat, jedoch ist dies eine Behauptung ins Blaue hinein. Nachvollziehbare Gründe hierfür sind für das Gericht nicht ersichtlich. Zudem ist darauf abzustellen, dass sich die ... wohl in diesem Fall gegenüber der Schuldnerin schadenersatzpflichtig gemacht hätte.
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Die eigenmächtige Verwertung der Beklagten ohne vorherige Absprache mit dem Kläger stellt daher einen klaren Besitzbruch zum Nachteil der Insolvenzmasse dar. Die Beklagte war nicht berechtigt, auf einen beweglichen Gegenstand der Insolvenzmasse zuzugreifen und diesen zu verwerten. Im Rahmen der Verwertung wird dann aber der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Feststellungskostenpauschale gemäß § 170 Abs. 2 InsO ausgelöst. Unstreitig beträgt die Höhe dieser Pauschale 2.320,– EUR.
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Der Klage ist daher in vollem Umfang stattzugeben.
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Die Kostenfolge resultiert aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Das Gericht ist der Rechtsauffassung, dass der Kläger zur Verwertung des streitgegenständlichen Omnibusses gemäß § 166 InsO berechtigt war. Nach § 166 InsO darf der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. In diesem Zusammenhang wird nicht differenziert zwischen unmittelbaren und mittelbarem Besitz. Ausreichend ist hiernach auch der mittelbare Besitz. Da der Omnibus von Seiten der Schuldnerin an die ... zu einer beabsichtigten Reparatur übergeben wurde, ist davon auszugehen, dass auch ein Besitzmittlungsverhältnis zu bejahen ist. Die ... hat hier den mittelbaren Besitz auch für die Schuldnerin ausgeübt. Dies folgt aus den Grundsätzen der Verwahrung bzw. eines vorvertraglichen Kontaktes im Vorfeld des Abschluss eines Werkvertrages. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass die ... nur für die Beklagte den Besitz ausgeübt hat, jedoch ist dies eine Behauptung ins Blaue hinein. Nachvollziehbare Gründe hierfür sind für das Gericht nicht ersichtlich. Zudem ist darauf abzustellen, dass sich die ... wohl in diesem Fall gegenüber der Schuldnerin schadenersatzpflichtig gemacht hätte.
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Die eigenmächtige Verwertung der Beklagten ohne vorherige Absprache mit dem Kläger stellt daher einen klaren Besitzbruch zum Nachteil der Insolvenzmasse dar. Die Beklagte war nicht berechtigt, auf einen beweglichen Gegenstand der Insolvenzmasse zuzugreifen und diesen zu verwerten. Im Rahmen der Verwertung wird dann aber der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Feststellungskostenpauschale gemäß § 170 Abs. 2 InsO ausgelöst. Unstreitig beträgt die Höhe dieser Pauschale 2.320,– EUR.
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Der Klage ist daher in vollem Umfang stattzugeben.
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Die Kostenfolge resultiert aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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