1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 285,94 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 25.03.2005 und weitere 19,50 EURO (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 23.08.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Klägerin nimmt die Beklagten als Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall vom 11.01.2005 auf Schadensersatz in Anspruch.
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An diesem Tag fuhr der Zeuge ... mit dem klägerischen PKW VW, amtl. Kennzeichen ..., rückwärts aus einer Parklücke auf dem Parkplatz der Firma ..., der für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglich ist, raus, mit der Folge, dass es zu einer Kollision mit dem vom Beklagten Ziffer 1 gelenkten, bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversicherten PKW Mercedes, amtl. Kennzeichen ... kam, der seinerzeit auf der Parkstraße an den parkenden Fahrzeugen vorbeifuhr. Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 832,81 EURO. Weiterhin verlangt der Kläger mit der Klage eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EURO.
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Mit Schreiben vom 11.03.2005 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 24.03.2005 die Beklagte Ziffer 2 auf, die Schadensersatzansprüche zu begleichen (Anlage K2, Blatt 7 der Akten). Die Beklagten lehnen einen Haftung ab.
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Die Klägerin trägt vor, der Zeuge ... sei mit geringer Geschwindigkeit aus einer Parklücke rückwärts herausgefahren. Der Zeuge habe sich zuvor vergewissert, dass ein gefahrloses Ausfahren aus der Parklücke möglich sei. Als dieser ca. 50 cm aus der Parklücke herausgefahren gewesen sei, habe dieser das Beklagtenfahrzeug mit stark überhöhter Geschwindigkeit von ca. 50 km/h auf sich zufahren sehen. Daraufhin habe der Zeuge das klägerische Fahrzeug unvermittelt angehalten. Der Beklagte Ziffer 1 habe das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht mehr anhalten können. Auch habe dieser kein Ausweichmanöver eingeleitet, obwohl dies möglich gewesen sei.
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die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 908,58 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 857,81 EURO seit 25.03.2005 sowie aus weiteren 50,70 EURO seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagten tragen vor, der Beklagte Ziffer 1 sei auf der Parkstraße mit niedriger Geschwindigkeit ordnungsgemäß gefahren. Der Zeuge ... habe beim Rückwärtsfahren aus der Parkbucht den Verkehr auf der Parkstraße nicht hinreichend beachtet.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen ... sowie durch Vernehmung der Zeugen ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2005 (Blatt 46 ff. der Akten) Bezug genommen.
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und § 3 Nr. 1 und 2 PflVG den Ersatz der ihr durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden zu einer Quote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin verlangen.
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1. Gemäß § 17 Abs. 2 StVG war die Haftung zwischen den Parteien im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin zu verteilen, da unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles der Unfall überwiegend durch die Fahrweise des Zeugen Kasper verursacht worden ist.
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a. Die Haftungsverteilung zwischen mehreren an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeughaltern ergibt sich aus der jeweiligen Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge sowie aus gefahrerhöhenden Umständen, die sich der Halter im konkreten Fall zurechnen lassen muss (vgl. dazu nur Garbe/Hagedorn, JuS 2004, 287/291 ff.). Haftungserhöhend auf die Betriebsgefahr, die bei den unfallbeteiligten PKWs in gleicher Höhe anzusetzen ist, wirkt sich insbesondere eine fehlerhafte und verkehrswidrige Fahrweise eines Fahrers, die sich im Unfallgeschehen realisiert, aus. Dabei muss regelmäßig die Partei die Umstände darlegen und beweisen, die zu Ungunsten des anderen Halters berücksichtigt werden sollen.
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b. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt dazu, dass sich die Klägerin eine Haftungsquote von 2/3 anrechnen lassen muss. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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aa. Der Unfall fand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche statt, denn der Firmenparkplatz der Firma ... war unstreitig für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglich. Demnach sind die Vorschriften der StVO auf den Schadensfall unmittelbar anzuwenden.
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bb. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. Urteil vom 19.01.1990, 2 U 23/89, NJW-RR 1990, 670) sind Fahrspuren für den fliesenden Verkehr auf einem Parkplatz, die ausdrücklich markiert oder sonst durch bauliche Maßnahmen deutlich für den fließenden Verkehr vorgesehen sind, wie dem Durchgangsverkehr gewidmete öffentliche Straße zu behandeln. Nach den anzuwendenden Vorschriften der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO muss beim Rückwärtsfahren oder beim Einfahren aus einem Grundstück eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein, erforderlichenfalls hat sich der Verkehrsteilnehmer einweisen zu lassen. Die Besonderheiten des Verkehrs auf einem öffentlichen Parkplatz, die sich aus dessen Natur und Zweckbestimmung ergeben, erfordern eine besondere Rücksichtnahme sämtlicher Verkehrsteilnehmer (§ 1 StVO). Dies bedeutet, dass die Verpflichtung des aus einem Parkplatz auf die Fahrspur zurückstoßenden PKW-Fahrer, eine Gefährdung des fließenden Verkehrs auf jeden Fall zu vermeiden, einerseits erheblich eingeschränkt ist und andererseits der auf einer Fahrspur fahrende PKW-Lenker nicht darauf vertrauen darf, dass sein Vorrecht auf alle Fälle beachtet wird (OLG Stuttgart, a.a.O.).
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cc. Der Zeuge ... hat durch sein Fahrverhalten die entscheidende Ursache für den späteren Unfall gesetzt. Er hat vor oder während des Ausparkvorganges nicht oder nicht hinreichend auf den fließenden Verkehr auf der Parkstraße geachtet.
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Zwar hat der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2005 bekundet, er habe nach links und rechts geschaut und sich abgesichert, dass kein Verkehr komme. Er sei mit dem klägerischen Fahrzeug ca. einen halben Meter aus der Parklücke rückwärts herausgefahren. Das Beklagtenfahrzeug habe er erst unmittelbar vor dem Unfall wahrgenommen, obwohl er beim Ausparken weiterhin nach links geschaut habe. Neben dem klägerischen PKW seien weitere PKWs abgestellt gewesen. Durch deren Fenster habe er den Verkehr auf der Parkstraße beobachten können.
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Demgegenüber hat der Sachverständige ... überzeugend ausgeführt, der Zeuge hätte bereits zu Beginn des Zurücksetzens den herannahenden Beklagten-PKW erkennen können. Er hätte sich entweder durch den Beifahrer, den Zeugen ..., beim Ausparken einweisen lassen oder sich mit größter Vorsicht in die Fahrbahn zurücktasten müssen. Dies hat der Zeuge ... nicht getan, denn ansonsten wäre es zu der streitgegenständlichen Kollision der beiden Fahrzeuge nicht gekommen.
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dd. Auch den Beklagten Ziffer 1 trifft ein Verschulden. Seine Geschwindigkeit, die er selbst mit 10 bis 15 km/h angibt, von den Zeugen ... jedoch auf 20 bis 30 km/h geschätzt wurde, war für die Verhältnisse offensichtlich zu hoch. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... wäre das Unfallgeschehen durch den Beklagten Ziffer 1 durch Einhalten einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h vermeidbar gewesen. Die Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit wäre angemessen gewesen, da der Beklagte Ziffer 1 zum Unfallzeitpunkt auf Grund des Mittagsverkehrs mit rückwärts Ausparkenden, den durch andere Kraftfahrzeuge die Sicht genommen war, jederzeit rechnen musste. Die Einhaltung des Schritttempos war auch deshalb erforderlich, weil der Beklagte Ziffer 1, wie er selbst eingestehen musste, nicht besonders auf ausparkende Fahrzeuge geachtet hat.
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dd. Nach Abwägung aller für und gegen die Haftung der Klägerin sowie der Beklagten sprechenden Umständen hält das Gericht eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin für angemessen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).
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2. Demnach steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 285,94 EURO (1/3 aus 857,81 EURO) zu. Zudem haben die Beklagten der Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1, 288, 247 BGB Verzugszinsen sowie die nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 19,50 EURO als Verzugsschaden zu ersetzen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und § 3 Nr. 1 und 2 PflVG den Ersatz der ihr durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden zu einer Quote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin verlangen.
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1. Gemäß § 17 Abs. 2 StVG war die Haftung zwischen den Parteien im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin zu verteilen, da unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles der Unfall überwiegend durch die Fahrweise des Zeugen Kasper verursacht worden ist.
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a. Die Haftungsverteilung zwischen mehreren an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeughaltern ergibt sich aus der jeweiligen Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge sowie aus gefahrerhöhenden Umständen, die sich der Halter im konkreten Fall zurechnen lassen muss (vgl. dazu nur Garbe/Hagedorn, JuS 2004, 287/291 ff.). Haftungserhöhend auf die Betriebsgefahr, die bei den unfallbeteiligten PKWs in gleicher Höhe anzusetzen ist, wirkt sich insbesondere eine fehlerhafte und verkehrswidrige Fahrweise eines Fahrers, die sich im Unfallgeschehen realisiert, aus. Dabei muss regelmäßig die Partei die Umstände darlegen und beweisen, die zu Ungunsten des anderen Halters berücksichtigt werden sollen.
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b. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt dazu, dass sich die Klägerin eine Haftungsquote von 2/3 anrechnen lassen muss. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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aa. Der Unfall fand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche statt, denn der Firmenparkplatz der Firma ... war unstreitig für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglich. Demnach sind die Vorschriften der StVO auf den Schadensfall unmittelbar anzuwenden.
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bb. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. Urteil vom 19.01.1990, 2 U 23/89, NJW-RR 1990, 670) sind Fahrspuren für den fliesenden Verkehr auf einem Parkplatz, die ausdrücklich markiert oder sonst durch bauliche Maßnahmen deutlich für den fließenden Verkehr vorgesehen sind, wie dem Durchgangsverkehr gewidmete öffentliche Straße zu behandeln. Nach den anzuwendenden Vorschriften der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO muss beim Rückwärtsfahren oder beim Einfahren aus einem Grundstück eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein, erforderlichenfalls hat sich der Verkehrsteilnehmer einweisen zu lassen. Die Besonderheiten des Verkehrs auf einem öffentlichen Parkplatz, die sich aus dessen Natur und Zweckbestimmung ergeben, erfordern eine besondere Rücksichtnahme sämtlicher Verkehrsteilnehmer (§ 1 StVO). Dies bedeutet, dass die Verpflichtung des aus einem Parkplatz auf die Fahrspur zurückstoßenden PKW-Fahrer, eine Gefährdung des fließenden Verkehrs auf jeden Fall zu vermeiden, einerseits erheblich eingeschränkt ist und andererseits der auf einer Fahrspur fahrende PKW-Lenker nicht darauf vertrauen darf, dass sein Vorrecht auf alle Fälle beachtet wird (OLG Stuttgart, a.a.O.).
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cc. Der Zeuge ... hat durch sein Fahrverhalten die entscheidende Ursache für den späteren Unfall gesetzt. Er hat vor oder während des Ausparkvorganges nicht oder nicht hinreichend auf den fließenden Verkehr auf der Parkstraße geachtet.
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Zwar hat der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2005 bekundet, er habe nach links und rechts geschaut und sich abgesichert, dass kein Verkehr komme. Er sei mit dem klägerischen Fahrzeug ca. einen halben Meter aus der Parklücke rückwärts herausgefahren. Das Beklagtenfahrzeug habe er erst unmittelbar vor dem Unfall wahrgenommen, obwohl er beim Ausparken weiterhin nach links geschaut habe. Neben dem klägerischen PKW seien weitere PKWs abgestellt gewesen. Durch deren Fenster habe er den Verkehr auf der Parkstraße beobachten können.
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Demgegenüber hat der Sachverständige ... überzeugend ausgeführt, der Zeuge hätte bereits zu Beginn des Zurücksetzens den herannahenden Beklagten-PKW erkennen können. Er hätte sich entweder durch den Beifahrer, den Zeugen ..., beim Ausparken einweisen lassen oder sich mit größter Vorsicht in die Fahrbahn zurücktasten müssen. Dies hat der Zeuge ... nicht getan, denn ansonsten wäre es zu der streitgegenständlichen Kollision der beiden Fahrzeuge nicht gekommen.
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dd. Auch den Beklagten Ziffer 1 trifft ein Verschulden. Seine Geschwindigkeit, die er selbst mit 10 bis 15 km/h angibt, von den Zeugen ... jedoch auf 20 bis 30 km/h geschätzt wurde, war für die Verhältnisse offensichtlich zu hoch. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... wäre das Unfallgeschehen durch den Beklagten Ziffer 1 durch Einhalten einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h vermeidbar gewesen. Die Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit wäre angemessen gewesen, da der Beklagte Ziffer 1 zum Unfallzeitpunkt auf Grund des Mittagsverkehrs mit rückwärts Ausparkenden, den durch andere Kraftfahrzeuge die Sicht genommen war, jederzeit rechnen musste. Die Einhaltung des Schritttempos war auch deshalb erforderlich, weil der Beklagte Ziffer 1, wie er selbst eingestehen musste, nicht besonders auf ausparkende Fahrzeuge geachtet hat.
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dd. Nach Abwägung aller für und gegen die Haftung der Klägerin sowie der Beklagten sprechenden Umständen hält das Gericht eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin für angemessen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).
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2. Demnach steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 285,94 EURO (1/3 aus 857,81 EURO) zu. Zudem haben die Beklagten der Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1, 288, 247 BGB Verzugszinsen sowie die nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 19,50 EURO als Verzugsschaden zu ersetzen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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