Beschluss vom Amtsgericht Tiergarten - (350 Gs) 3 Wi Js 1665/07 (412/12), 350 Gs 412/12
Leitsatz
Geschäftsgeheimnisse von Gesellschaften stellen Versagungsgründe i.S.v. § 475 Abs. 1 S. 2 StPO dar.(Rn.8)
Orientierungssatz
Eine Verletzteneigenschaft des Antragstellers im Sinne des § 406e StGB liegt nur dann vor, wenn eine unmittelbare Rechtsgutverletzung durch die verfahrensgegenständliche Straftat eingetreten ist. Ein Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz führt nicht zu einer unmittelbaren Rechtsgutsverletzung. § 20 WpHG (Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten) stellt kein Schutzgesetz dar.
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren u.a.
wegen Kurspreismanipulation pp.
wird der Antrag auf Akteneinsicht von, vertreten durch Rechtsanwalt zuletzt vom 28.11.2012 aus den zutreffenden Gründen der ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 20.1.2012, abgelehnt.
Auf den Antrag des Verurteilten, vertreten durch Rechtsanwalt vom 2.11.2011 wird der Antrag von, vertreten durch Rechtsanwalt zuletzt vom 28.11.2012 auf Überlassung einer Abschrift des Urteils, die über die bereits erteilte teilanonymisierte Fassung hinausgeht, abgelehnt.
Gründe
- 1
Der Verurteilte ist am 14. April 2011 durch das Landgericht Berlin wegen Verstoßes gegen das WpHG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Inhaltlich wird auf das Urteil Bezug genommen.
- 2
Der Antragsteller begehrt Akteneinsicht, bzw. Übersendung einer ungekürzten Urteilsabschrift.
- 3
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat den Antrag auf Erteilung von Akteneinsicht mit Schreiben vom 20.1.2012 abgelehnt. Bezüglich der Begründung wird auf das vorbezeichnete Schreiben Bezug genommen.
- 4
Die Staatsanwaltschaft Berlin beabsichtigt, dem Antragsteller eine teilanonymisierte Fassung des Urteils zu übersenden. Dem ist der Verurteilte entgegen getreten und beantragt gerichtliche Entscheidung.
- 5
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin, dem Antragsteller keine Akteneinsicht zu gewähren, war zutreffend.
- 6
Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht gem. § 406 e Abs. 1 StPO.
- 7
Der Antragsteller ist nicht Verletzter im Sinne des § 406 e StPO. Im Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2011 sind Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB ausdrücklich verneint worden. Eine Verletzteneigenschaft des Antragstellers im Sinne des § 406 e StPO liegt nur dann vor, wenn eine unmittelbare Rechtsgutverletzung durch die verfahrensgegenständliche Straftat eingetreten ist. Eine solche ist vorliegend nicht eingetreten. Die Verurteilung erfolgte wegen Verstoßes gegen das WpHG. §20 WpHG stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 826 BGB dar (LG Berlin (519) 3 Wi Js 1665/07 KLs (03/09).
- 8
Ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Teilakteneinsicht (Überlassung einer teilanonymisierten Abschrift des Urteils die über die bereits übersandte Fassung hinausgeht) ergibt sich auch nicht gem. § 475 Abs. 1 und 2 StPO, da die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung der Akteneinsicht haben, § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO. Versagungsgründe im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO können unter anderem der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sein. Aus dem Urteil des Landgerichts ergeben sich Geschäftsgeheimnisse von mehreren Gesellschaften, die zum Teil unabhängig von dem Beschuldigten gehandelt haben. Die Ausführungen zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten dieser Gesellschaften im Urteil sind umfassend. Alleine eine Schwärzung der Namen dieser Gesellschaften wäre nicht hinreichend, um deren Geschäftsgeheimnisse zu bewahren. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Hauptverhandlung öffentlich stattgefunden hat und die wirtschaftlichen Aktivitäten dieser Gesellschaften erörtert worden sind. Eine Abwägung mit den Interessen des Antragstellers hat, da schutzwürdige Interessen von Betroffenen vorliegen, nicht mehr stattzufinden (LG Dresden StV 06,11).
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Referenzen
- 3 Wi Js 1665/07 K 1x (nicht zugeordnet)