Urteil vom Amtsgericht Unna - 15 C 43/11
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.518,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2010 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Nutzungsausfallschaden geltend.
3Der Beklagte ist Versicherer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## 000, Anhänger amtliches Kennzeichen ##-## 000, gehalten von Frau X, am 07.07.2010 gefahren von dem Herrn J, auf der BAB A1 bei V in Fahrtrichtung C.
4Der Fahrer dieses Fahrzeugs verlor während der Fahrt eine Eisplatte als Teil der Ladung, die nicht ordnungsgemäß befestigt war.
5Der Kläger fuhr mit seinem Krad, Suzuki, amtliches Kennzeichen ##-## 0, über diese Eisplatte. Es kam zu einem Unfall. Das Krad des Klägers wurde beschädigt.
6Der Beklagte beglich bis auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden den gesamten Schaden aus dem Verkehrsunfall.
7Am 23.07.2010 bestellte der Kläger ein neues gebrauchtes Krad. Als Liefertermin wurde der 29.07.2010 vorgesehen. Während der gesamten Zeit stand dem Kläger ein Pkw zur Verfügung. Der Kläger nutzte das beschädigte Krad üblicherweise im Sommer fast ausschließlich für sämtliche anstehende Fahrten, zum Beispiel zur Arbeit und zur Erledigung sonstiger Angelegenheiten und auch bei Fahrten in der Freizeit.
8Mit Schreiben vom 15.09.2010 forderte der Kläger den Beklagten unter anderem zur Zahlung des Nutzungsausfallschadens in Höhe von 1.518,00 Euro (23 Tage á 66,00 Euro) unter Fristsetzung bis zum 29.09.2010 auf. Eine Zahlung erfolgte seitens des Beklagten nicht.
9Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe der Nutzungsausfall zu, obwohl ihm für die Zeit ein Pkw zur Verfügung gestanden habe.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.518,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2010 zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger sei kein Nutzungsausfall entstanden, da ihm der Pkw zur Verfügung gestanden habe. Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf habe in seinem Urteil einen Nutzungsausfallschaden für ein Motorrad trotz eines weiteren Pkw zwar zugesprochen, allerdings nur deshalb, da es sich im dortigen Fall um ein Luxusmotorrad gehandelt habe. Dies sei im hiesigen Fall anders.
15Der Beklagte ist auch der Auffassung, dass ein etwaiger Anspruch auch nicht für 23 Tage bestehe. Gemäß des außergerichtlich eingeholten Haftpflichtgutachtens des Sachverständigen S habe eine Wiederbeschaffungsdauer von 12-14 Tagen bestanden.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die zulässige Klage ist begründet.
18Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.518,00 Euro aus den §§ 7 Abs. 1, 823 Abs. 1, 115 VVG.
19Der Anspruch ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
20Die Parteien streiten lediglich um die Frage, ob der Beklagte auch eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.518,00 Euro zu zahlen hat.
21Dem Kläger steht grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu (§ 251 BGB). Die unstreitige Tatsache, dass dem Kläger während des Ausfallszeitraums ein Pkw zur Verfügung stand, steht dem nicht entgegen.
22Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Fahrzeugs der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat (BGH, Urteil vom 10.12.2007, VI ZR 62/07; BGHZ 40, 345; 45, 212; 98, 212). Grund für die Bejahung eines ersatzfähigen vermögensrechtlichen Nachteils ist die Tatsache, dass der Geschädigte mit der Anschaffung des Kraftfahrzeugs vermögenswerte Aufwendungen getätigt und sich damit Nutzungsmöglichkeiten erkauft hat. Das Vermögen des Geschädigten beinhaltet nicht nur einen reinen Sachwert des Kraftfahrzeugs, sondern auch die Möglichkeit zum ständigen Gebrauch und zur Nutzung desselben. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbstständigen Vermögenswert dar, deren Verlust schadensersatzrechtlich vom Schädiger auszugleichen ist. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist gleich von mangels einer fühlbaren vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn der Geschädigte ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug zur Verfügung hatte, dessen Nutzung ihm zumutbar war. In diesem Fall hat der Geschädigte keine fühlbare Entbehrung erlitten.
23Das beschädigte Krad des Klägers unterfällt ebenfalls den oben gesagten Grundsätzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt Nutzungsausfallentschädigung nur bei Wirtschaftsgütern in Betracht, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise ausgerichtet ist. Bei einem Pkw steht außer Frage, dass die durch die Nutzung als Transportmittel gewonnen Mobilität von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung ist. Das gleiche kann einem Motorrad nicht abgesprochen werden, sodass auch für ein Motorrad eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden kann.
24Es ist unstreitig, dass der Kläger im Zeitraum des zum Kauf des neuen Krads ohne die Beschädigung sein Fahrzeug zumindest zeitweise genutzt hätte. Nach seinem unwidersprochenen Vortrag hätte er das Motorrad sowohl für die Fahrten zur Arbeit als auch für reine Freizeitfahrten genutzt. Es handelt sich daher nicht nur um reines „Spaßfahrzeug“, welches ausschließlich zur Gestaltung der Freizeit eingesetzt worden ist.
25Der Kläger kann in der vorliegenden Konstellation auch nicht auf die Nutzung eines Zweitfahrzeugs, hier in der Form eines Pkw, verwiesen werden.
26Voraussetzung für die Annahme eines Ausgleichs für den Entgang der Gebrauchsmöglichkeit ist, dass den Fahrzeugen ein ähnlicher Nutzungswert zukommt. Dabei kommt es nicht alleine darauf an, dass beide –sowohl das Fahrzeug als auch das Krad- der Mobilität dienen. Denn allein aus dieser Funktion erschöpft sich nicht der spezifische Gebrauchsvorteil des Pkw bzw. eines Motorrads.
27Das ist bereits daraus ersichtlich, dass es üblich ist, je höher der Nutzungsausfallentschädigung von Merkmalen wie Marke, Typ, Alter etc. zu bestimmen.
28Der hier zu beurteilende Gebrauchsvorteil des klägerischen Krads wird durch die Nutzung eines Pkw nicht ersetzt. Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht. Die Benutzung dieses besonderen Fahrzeugs befriedigt einerseits das Interesse des Klägers an der Mobilität, bietet aber andererseits durch das im Vergleich zu einem Pkw völlig anders geartete Fahrgefühl und die andersartige Art der Fortbewegung. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht das nicht im Widerspruch zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.03.2008, 1 U 198/07. Nach Auffassung des Gerichts war für das OLG Düsseldorf nicht allein ausschlaggebend, dass es sich bei dem dortigen Motorrad um ein Luxus-Modell gehandelt hat. Vielmehr ist das nach Auffassung des Gerichts für das OLG Düsseldorf ein zusätzlicher Punkt, der zu den Punkten der Art der Fortbewegung und des anderen Fahrgefühls hinzukommt.
29Der Kläger hat dem Grunde nach daher einen Anspruch auf Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung für das Motorrad.
30Streitig ist auch die Höhe, die der Kläger nun verlangen kann. Soweit der Beklagte einwendet, dass nicht 23 Tage zu ersetzen seien, da der Gutachten S in seinem Gutachten als Wiederbeschaffungsdauer 12-14 Tagen angegeben habe, so ist dem nicht zu folgen. Es ist davon auszugehen, dass der Gutachter in seinem Gutachten lediglich eine Vermutung angestellt hat, die nicht ausschließt, dass eine Wiederbeschaffung in einem konkreten Fall auch einmal länger dauern kann. Wenn der Beklagte eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB vortragen will in der Form, dass der Kläger sich nicht ausreichend darum gekümmert habe, so muss er das darlegen und beweisen, was er nicht getan hat. Aus der Urkunde der Bestellung eines neuen Kraftrads (Blatt 23 der Akte) ist ersichtlich, dass der Kläger bereits am 23.07.2010 und damit 16 Tage nach dem Verkehrsunfall bereits ein neues Krad in Bestellung gegeben hat. Dass der Kläger seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sein könnte, ist nicht ersichtlich.
31Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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