Beschluss vom Amtsgericht Unna - 5 M 1621/13
Tenor
wird die Erinnerung des Schuldners vom 17.08.2013 auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 3.428,85 € festgesetzt.
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Gründe:
2Der Schuldner wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die D, vertreten durch die E als Rechtsnachfolgerin des Gläubigers, Herrn K. Zur Begründung trägt der Schuldner vor, dass der zuständige Obergerichtsvollzieher N nicht befugt sei die Amtsgeschäfte durchzuführen nach Aufhebung des § 1 GVO. Der Antrag der E sei unwirksam, da der Schuldner in dem Antrag falsch bezeichnet worden sei. Schließlich sei die Erteilung der Anspruchsübertragung – gemeint ist offensichtlich die Erteilung der titelumschreibenden Klausel – nicht ordnungsgemäß sei. Zudem seien Zustellungen an die in dem Prozessverfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte I erfolgt, welcher nun nicht mehr für den Schuldner tätig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erinnerung des Schuldners Bezug genommen.
3Das Gericht hat den Gläubiger bzw. Rechtsnachfolger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben sowie die Sonderakte des Gerichtsvollziehers eingesehen.
4Die Erinnerung des Schuldners ist nach § 766 ZPO zulässig. Sie ist in der Sache jedoch unbegründet. Zunächst ist festzustellen, dass die Gerichtsvollzieher selbstverständlich hoheitlich tätig werden wie sich aus § 154 GVG ergibt. Im Übrigen dürfte auch dem Schuldner bekannt sein, dass Vollstreckungshandlungen des Staates stets hoheitlich erfolgen.
5Der Antrag der E auf Durchführung der Zwangsvollstreckung begegnet auch kein formalen Bedenken. Die Bezeichnung „B,S“ ist hinreichend bestimmt. Maßgeblich für die Zwangsvollstreckung ist die Bezeichnung in dem Titel selbst, hier in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund. Danach lautet die zutreffende Parteibezeichnung “B, vertreten durch den Vorstand S“. Eine Verwechselung oder ein Irrtum ist nicht möglich zwischen der in dem Titel genannten Parteibezeichnung und der in dem Antrag der E genannten Bezeichnung. Zudem ist es allgemein üblich, dass ungenaue Parteibezeichnungen im Antrag durch das Vollstreckungsorgan geprüft werden und sofern keine Zweifel mit dem Schuldtitel vorliegen, die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird.
6Der Vollstreckungsantrag ist auch unterzeichnet.
7Die Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO ist ebenfalls formwirksam erteilt. Maßgeblich ist hier nicht, dass die Ausfertigung eigenhändig nach § 126 BGB unterzeichnet werden. Lediglich das Original ist handschriftlich zu unterzeichnen, was auch geschehen ist, wie sich aus den Sonderakten des Gerichtsvollziehers ergibt. Die Zustellung des Titels ist an die Rechtsanwälte I am 25.11.2011 erfolgt. Dies war ebenfalls zulässig gemäß § 172 ZPO sogar geboten. Die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde durch den Gerichtsvollzieher am 29.07.2013.
8Damit liegen sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Vollstreckungshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Zwangsvollstreckung ist hiernach zulässig und die Erinnerung demnach zurückzuweisen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte 1x
- ZPO § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger 1x
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 1x
- GVG § 154 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 1 GVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 126 Schriftform 1x