Urteil vom Amtsgericht Unna - 16 C 598/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin stand mit der Beklagten aufgrund einer von ihr betriebenen Gaststätte in geschäftlichen Beziehungen. Im Jahre 2002 gab die Klägerin die Gaststätte auf. In dem Verfahren Amtsgericht Unna 14 C 154/02 erwirkte die Beklagte gegen die Klägerin am 31.10.2002 einen Titel über 5.000,00 € sowie Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.12.2002 über 120,64 €. Die Beklagte verwaltete diese Forderung unter ihrem Aktenzeichen 57/02.
3Die Beklagte hat eine weitere nicht titulierte Forderung über mehr als 60.000,00 € gegen die Klägerin, die sie unter ihrem Aktenzeichen 3197/02 führt. Mit Schreiben vom 04.08.2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, einen Kredit aufzunehmen, um die titulierte Forderung wenigstens zu 2/3 auszugleichen. Hinsichtlich der übrigen Forderungen kündigte sie für September 2003 einen Zahlungsvorschlag an. Im September mit Schreiben vom 30.09.2003 teilte die Klägerin der Beklagten Bezug nehmend auf die offenstehenden Forderungen mit, dass es mit der Darlehensaufnahme nicht ganz geklappt habe und sie kündigte an, am 10.10.2003 1.000,00 € und ab November 2003 monatlich mindestens 100,00 € zu überweisen. Sie bekundete weiterhin in diesem Schreiben ihr Interesse, dass die Forderungen ausgeglichen werden. Bezug nehmend auf dieses Schreiben der Klägerin vom 30.09.2003 erklärte sich die Beklagte mit einer Ratenzahlung einverstanden, und zwar mit der Maßgabe, dass die Zahlungen der Klägerin zunächst auf die nicht titulierte Forderung in Höhe von 69.746,10 € verrechnet werden. Die Beklagte wurde aufgefordert, ihr Einverständnis mit dieser Vereinbarung unterschrieben zurückzusenden. In dem Schreiben der Beklagten war als Aktenzeichen 57/02 angegeben.
4Die Klägerin bestätigte die Vereinbarung nicht, zahlte jedoch am 10.10.2003 1.000,00 € sowie in der Folgezeit monatlich 100,00 €. Auf den Überweisungen war jeweils das Aktenzeichen 57/02 angegeben.
5Laut Forderungsaufstellung der Beklagten vom 15.07.2013 hat die Klägerin insgesamt 20.143,08 € gezahlt.
6Die Klägerin behauptet, sie habe die Zahlungen auf die titulierte Forderung geleistet. Dies habe sie unzweideutig mit der Angabe des Aktenzeichens zum Ausdruck gegeben, unter dem die Beklagte die titulierte Forderung führt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe zu Unrecht die Zahlungen auf die nicht titulierte Forderung verrechnet, die titulierte Forderung sei bezahlt, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel unzulässig.
7Die Klägerin beantragt,1.die Zwangsvollstreckung aus dem Teilvollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 01.03.2002, Aktenzeichen 02-2045983-1-0/2-8, und Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Unna vom 31.10.2002 und Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Unna vom 12.12.2002, Aktenzeichen 14 C 154/02, für unzulässig zu erklären,2.die Beklagte zu verurteilen, die im Klageantrag zu 2. aufgeführten vollstreckbaren Ausfertigungen der o. g. Vollstreckungstitel an die Klägerin herauszugeben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Ansicht, die Ratenzahlungsvereinbarung gemäß ihres Schreibens vom 08.10.2003 sei zwischen den Parteien zustande gekommen, die Klägerin habe konkludent durch Aufnahme der Zahlungen dem Angebot zugestimmt. Die Klägerin sei auch in den zahlreich mit ihr geführten Telefonaten stets darauf hingewiesen worden, dass die Zahlungseingänge zunächst auf die nicht titulierte Forderung verrechneten würden und erst nach vollständiger Tilgung der nicht titulierten Forderungen die titulierte Forderung getilgt werde.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 16.07.2014.
12Wegen des weiteren umfangreichen Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist nicht begründet.
15Die Zwangsvollstreckung aus den im Klageantrag näher bezeichneten Titeln ist zulässig, die zugrundeliegenden Forderungen der Beklagten sind nicht erfüllt.
16Zwar hat die Klägerin unstreitig mehr als 20.000,00 € an die Beklagte überwiesen, jeweils unter Angabe des Aktenzeichen 57/02, die Beklagte war jedoch berechtigt, die Zahlungen auf die unstreitig bestehende weitere nicht titulierte Forderung in Höhe von mehr als 60.000,00 € zu verrechnen.
17Zwar wurden bei der Beklagten zwei Kontenaktenzeichen geführt, das Aktenzeichen 57/02 für die titulierte Forderung und das Aktenzeichen 3107/02 für die nicht titulierte Forderung, die Klägerin hat auch bei ihren Zahlungen stets das Aktenzeichen 57/02 angegeben, die Angabe auf den Überweisungen kann aber nicht isoliert, sondern muss im Zusammenhang mit den Begleitumständen und dem geführten Schriftverkehr gesehen werden. Dann ergibt sich, dass die Beklagte von der Klägerin nicht angewiesen worden ist, die Zahlungen auf die titulierte Forderung zu verrechnen.
18Die Klägerin hat am 04.08.2003 an die Beklagte geschrieben, sie wolle für die titulierte Forderung einen Kredit aufnehmen, hinsichtlich der übrigen Forderung, also der nicht titulierten Forderung, werde sie im September einen Zahlungsvorschlag unterbreiten. Mit Schreiben vom 30.09.2003, also im September, hat die Klägerin diesen Zahlungsvorschlag unterbreitet. Sie bekundet ihre Absicht, auf die offenstehenden Forderungen am 10.10.2003 1.000,00 € und ab November 2003 monatlich mindestens 100,00 € überweisen zu wollen. Da sie gleichzeitig mitteilt, dass es mit der Darlehensaufnahme für die titulierte Forderung nicht geklappt habe, kann dieses Angebot nur dahingehend ausgelegt werden, dass es sich auf alle Forderungen beziehen sollte, tituliert wie nicht tituliert. Unter dem Aktenzeichen 57/02 hat sich die Beklagte mit dieser Ratenzahlung einverstanden erklärt unter der Voraussetzung, dass die Zahlungen zunächst vollständig bis zur Tilgung auf die nicht titulierte Forderung angerechnet werden. Darin ist ein modifiziertes Ratenzahlungsangebot zu sehen. Dieses hat die Klägerin zwar nicht, wie von der Beklagten verlangt, schriftlich angenommen, sie hat aber dennoch die Zahlung wie von ihr selbst vorgeschlagen aufgenommen. Bei ihren Zahlungen hat sie nun stets das Aktenzeichen 57/02 angegeben, was auch die Beklagte in ihrem Ratenzahlungsangebot bzgl. beider Forderungen verwendet hatte. Die getroffene Zahlungsbestimmung konnte vom Empfängerhorizont der Beklagten aus nur so verstanden werden, dass, wie im Schreiben vom 08.10.2003 angeboten, verrechnet werde. Das ergibt sich auch aus dem späteren Schriftverkehr, sprich den Zahlungsaufforderungen und Mahnungen der Beklagten, die Ratenzahlungen einzuhalten. Die diesbezüglichen Schreiben der Beklagten tragen das Aktenzeichen 57/02 und beziehen sich offensichtlich auf beide Forderungen.
19Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Klägerin selbst auch bewusst war, dass sie nicht lediglich auf die titulierte Forderung zahlte. Nach ihren eigenen Angaben hat sie mindestens zwei bis drei Forderungsaufstellungen von der Beklagten erhalten, aus denen sie ersehen konnte, wie ihre Zahlungen verrechnet wurden. Die Klägerin konnte auch nicht schlüssig erklären, warum sie diesen Forderungsaufstellungen nicht widersprochen hat, wenn sie nur auf die titulierte Forderung zahlen wollte. Ihre Angabe, dies sei ihr erst Jahre später aufgefallen, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus hat die Klägerin insgesamt Zahlungen in Höhe von mehr als das Doppelte der titulierten Forderung vorgenommen. Ihre diesbezügliche Erklärung, ihr sei auch diese Überzahlung nicht aufgefallen, überzeugt das Gericht in keiner Weise. Die Klägerin ist häufig mit ihren Zahlungen in Rückstand geraten und nach der Aussage der Zeugin … zigfach telefonisch und schriftlich angemahnt worden. Das zeigt, dass ihr das Aufbringen des Geldes nicht leicht gefallen ist. Sie hat auch immer wieder die Zahlungen aufgenommen. Das Gericht hält es für völlig unglaubwürdig, dass die Klägerin in dieser finanziellen angespannten Situation die Forderung der Beklagten unbemerkt weit überzahlt hat. Im Übrigen hat die Zeugin … auch bekundet, mit der Klägerin mehrfach telefonisch darüber gesprochen zu haben, dass die Zahlungen auf die nicht titulierte Forderung angerechnet werden.
20Im Ergebnis handelt es sich bei der Angabe des Aktenzeichens 57/02 auf den Überweisungen der Klägerin nicht um die Bestimmung, die Zahlungen auf die titulierte Forderung zu verrechnen.
21Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien mangels der von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 08.10.2003 geforderten schriftlichen Annahmeerklärung der Klägerin nicht zustande gekommen ist, so sind die Zahlungen zumindest entsprechend der Ankündigung der Klägerin im Schreiben vom 30.09.2003 auf alle Forderungen geleistet worden. Die Schuldentilgung hat dann nach der gesetzlichen Regelung des § 366 BGB zu erfolgen. § 366 Abs. 2 BGB bestimmt, dass unter mehreren fälligen Schulden zunächst diejenige Schuld getilgt wird, die dem Gläubiger weniger Sicherheit bietet. Das ist vorliegend unzweifelhaft die nicht titulierte Forderung, so dass in jedem Fall die Beklagte richtig verrechnet hat.
22Da die titulierte Forderung in vollem Umfange noch besteht, war die Klage abzuweisen.
23Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
26a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
27b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
28Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
29Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
30Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
31Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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