Beschluss vom Amtsgericht Warendorf - 30 XIV 105/13 B
Tenor
Die Sicherungshaft gegen den Betroffenen für die Abschiebung nach Q wird angeordnet, längstens bis zum 10.07.2013, 24:00 Uhr.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
1
Gründe:
2I.
3Die Ausländerbehörde des Kreises X beantragt, die Vorführung und die Haft gegen den Betroffenen gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. den §§ 416, 417 und 422 FamFG anzuordnen. Wegen der Begründung wird auf den Antrag vom 01.07.2013 nebst Anlagen verwiesen. Auf den Vorführungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom 03.07.2013 ist der Betroffene am 04.07.2013 zur Anhörung vorgeführt worden. Er wurde persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 04.07.2013 verwiesen. Die Akten der Ausländerbehörde lagen vor und konnten eingesehen werden.
4II.
5Der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft ist zulässig und begründet.
6Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des beschließenden Gerichts ergibt sich aus § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 416 FamFG sowie § 2 Nr. 5 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung von Abschiebungshaftsachen vom 27.01.1998, da der Betroffene, dem die Freiheit entzogen werden soll, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in X hat, für dessen Bezirk das beschließende Gericht in Abschiebehaftsachen ausschließlich zuständig ist.
7In der Sache selbst ist die Haft zur Sicherung und Vorbereitung der Abschiebung gegen den Betroffenen aus § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. den §§ 417, 422 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen geboten:
8Die Voraussetzungen für die Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG sind erfüllt.
9Die Abschiebung des Betroffenen nach Q ist ausweislich des Transferdatenblattes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.06.2013 als Landüberstellung für den 10.07.2013 konkret geplant. Ein gültiges EU Laissez–passer Papier liegt der Ausländerbehörde vor, so dass die Abschiebung aller Voraussicht nach durchgeführt werden kann.
10Zudem ist der Betroffene verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu verlassen (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Sein Asylantrag ist durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.06.2013 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Q angeordnet worden. Der ablehnende Bescheid wurde dem Betroffenen am 20.06.2013 ausgehändigt. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar.
11Zweifel an der Haft- und Flugfähigkeit des Betroffenen sind nicht ersichtlich. Die Reisetauglichkeit des Betroffenen wurde durch das Gesundheitsamt des Kreises X am 26.06.2013 - vertreten durch Dr. M - attestiert.
12Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 02.07.2013 (8 L 344/13) den Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
13Die Ausländerbehörde beabsichtigt nicht, dem Betroffenen eine Duldung gem. § 43 Abs. 3 AsylVfG zu erteilen, schon weil die Familie getrennt und mit zeitlicher Versetzung nach Deutschland eingereist ist.
14Es ist auch nicht ersichtlich, dass in Q systematische Mängel im Asylverfahren gegeben sein könnten. Ein Sonderfall, wie er der Entscheidung des Verwaltungsgericht Meiningen zur Entscheidung vorlag, ist vorliegend nicht anzunehmen. Der Betroffene hat als Grund für seine Ausreise aus Q nach Deutschland angegeben, sich hierdurch besseren Schutz vor mutmaßlichen Verfolgern zu erlangen.
15Insgesamt stehen der Abschiebung am 10.07.2013 demnach voraussichtlich keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen.
16Im Rahmen des nach der oben genannten Ermächtigungsgrundlage für die Haft auszuübenden Ermessens erscheint die Sicherungshaft von einer Woche ab heute auch nicht als unverhältnismäßig. Von einer freiwilligen Ausreise ist nicht auszugehen.
17Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses erfolgt gemäߠ § 422 Abs. 2 FamFG.
18Rechtsmittelbelehrung:
19Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Das Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen steht insbesondere auch dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner, Eltern, Kindern, einer benannten Vertrauensperson und einem bestellten Verfahrenspfleger zu. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht X, Dr.-Leve-Str. 22, 48231 X, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden. Für den Fall, dass sich der Betroffene in einer abgeschlossenen Einrichtung befindet, kann die Beschwerde insbesondere auch bei dem Amtsgericht in dessen Bezirk eingelegt werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht X eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts eingelegt worden ist. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
20Unterschrift
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Referenzen
- 8 L 344/13 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 416 Örtliche Zuständigkeit 2x
- § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 417 Antrag 2x
- FamFG § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen 3x
- § 43 Abs. 3 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)