Urteil vom Amtsgericht Wesel - 26 C 400/11
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wesel vom 11.7.2012 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers bezüglich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- EUR vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers bezüglich Zahlung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beklagte zu 1.) ist Mieterin der im Tenor genannten Wohnung.
3Der Beklagte zu 2.) ist der Sohn der Beklagten zu 1.) und wohnt alleine in der Wohnung.
4De Kläger verlangt Räumung nach einer Kündigung vom 15.12.2010 gestützt auf Mietrückstand von mehr als zwei Monaten.
5Die Parteien streiten darüber, ob ein solch hoher Mietrückstand bestand.
6Der Kläger beantragt, wie erkannt.
7Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
8Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
9Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Klage ist begründet.
12Die Kündigung vom 15.12.2010 ist wirksam.
13Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für die Wirksamkeit dieser Kündigung nur auf die Vorgänge bis zu diesem Zeitpunkt ankommt, Vorgänge nach dieser Kündigung sind für diesen Rechtsstreit nicht relevant.
14Der Sachverständige hat für den Zeitpunkt der Kündigung einen Gesamtrückstand von 1.417,35 EUR ( mehr als zwei Monatsmieten ) und für die beiden Monate vorher einen noch höheren Rückstand ermittelt..
15Damit lagen die Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung nach § 543 (2) Ziffer 3 a) und b) BGB vor.
16Der Sachverständige ist zunächst zu Recht von der im Vollstreckungsbescheid aufgeführten Forderungshöhe ausgegangen, weil dieser Vollstreckungsbescheid rechtskräftig ist.
17Entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung ist auch die Gesamtforderung ( und nicht etwa nur die Hauptforderung ).
18Zahlungen waren nämlich nach § 367 BGB zunächst auf Kosten und Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung anzurechnen.
19Auf Fehler in vor der Kündigung liegenden Nebenkostenabrechnungen können die Beklagten sich nicht berufen, § 556 (3) 6 BGB.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.
21Streitwert: 5.827,92 EUR
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.