Beschluss vom Amtsgericht Wipperfürth - 8 VI 113/22

Tenor

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Antragstellers A. erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.


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