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BGB § 2094 Anwachsung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.

(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.

(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

Referenzen

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Zitiert von

Anerkenntnisurteil vom Landgericht Hagen - 4 O 265/22
2. Juni 2023
4 O 265/22 2. Juni 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 39/23
29. März 2023
2 Wx 39/23 29. März 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 12/22
22. März 2023
IV ZB 12/22 22. März 2023
Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 35 VI 1061/22
6. Februar 2023
35 VI 1061/22 6. Februar 2023
Beschluss vom Amtsgericht Wipperfürth - 8 VI 113/22
18. Oktober 2022
8 VI 113/22 18. Oktober 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 71/20
27. Januar 2021
10 W 71/20 27. Januar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 415/17
5. November 2020
31 Wx 415/17 5. November 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 19/20
8. Juli 2020
3 W 19/20 8. Juli 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 62/14
13. März 2015
12 Wx 62/14 13. März 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (6. Zivilsenat) - 6 W 197/12
5. November 2012
6 W 197/12 5. November 2012