Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 34 C 148/08
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
€ 776,88 (in Worten: Euro siebenhundertsechsundsiebzig 88/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2008 sowie € 120,67 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die vollstreckende Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder Sparkasse erfolgen.
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Die Parteien streiten um die Frage, wie – bei dem Grunde nach unstreitiger Alleinhaftung der Beklagtenseite für die unfallbedingten Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 12.02.2008 – die Schadensposition "Mietwagenkosten" abzurechnen ist.
2Von der Klägerseite werden von der Geschädigten abgetretene Mietwagenkosten für
310 Tage (einschließlich Vollkasko, Insassenunfallversicherung und Zustellung/Abholung) mit insgesamt € 1.245,74 abgerechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 6 der Gerichtsakte verwiesen.
4Die Beklagtenseite hat auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich lediglich € 468,68 gezahlt. Sie bemängelt insbesondere, dass die aktuelle Schwackeliste wegen Mängeln bei der Erhebung keine geeignete Schätz- und Berechnungsgrundlage darstellen würde.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 776,88 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2008 sowie € 120,67 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Sie sind der Ansicht,
10eine Schätzung auf der Grundlage der aktuellen Schwackelisten sei unzulässig. Jedenfalls sei das Fahrzeug der Geschädigten in die Stufe 1 einzuordnen.
11Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist teilweise begründet.
14Die Klägerseite kann von der Beklagtenseite hinsichtlich der Mietwagenkosten über die bereits erbrachten Zahlungen hinaus weitere € 776,88 verlangen. Hierzu tritt gemäß den §§ 286ff BGB eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 288 Abs.1 BGB) sowie ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der bereits erbrachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, §§ 286ff BGB.
15I.
16Das Gericht schätzt dabei die Höhe des berechtigten Anspruchs wegen der Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO auf den klägerseits geltend gemachten Betrag von insgesamt € 1.245,74.
17Grundsätzlich gilt dabei: Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter den Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzt (BGH 9.5.06 – VI ZR 117/05 – NJW 06, 2106; 13.2.07 – VI ZR 105/06 – NZV 07, 351; 12.6.07 – VI ZR 161/06 – NJW 07, 2758; LG Hanau 22.9.06 – 2 S 13/06 – ZfSch 07, 207). Die dem Unfalltarif zugrunde liegenden unfallbezogenen Mehrleistungen können mit einem pauschalen Aufschlag auf den gewichteten mittleren Normaltarif ausgeglichen werden (BGH 26.6.07 – VI ZR 163/06 – NZV 07, 563; OLG Saarbrücken 17.7.07 – 4 U 714/03 – OLGR 07, 929).
18Eine solche Schätzung ist gemäß des bereits erteilten gerichtlichen Hinweises auf der Grundlage der aktuellen Schwackeliste möglich (vgl. auch LG Bielefeld, NJW 2008, 1601), denn eine Vergleichsüberlegung auf der als Basis allgemein anerkannten Schwackeliste 2003 zeigt, dass auch die Anwendung der Schwackeliste 2007 zu keinen relevant abweichenden Ergebnis führen würde. Insoweit greift – bei der konkreten Fallgestaltung – der beklagtenseits generell erhobene Einwand, die Schwackeliste 2007 stelle den Markt unzutreffend wieder, weil gegen die Erhebungsmethodik Bedenken bestünden, nicht durch: Eine konkrete Verzerrung ist nicht feststellbar. Es hat auch keine der Parteien ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens anstelle einer gerichtlichen Schätzung gewünscht.
19Das Gericht hat auch keine Veranlassung, das Fahrzeug der Geschädigten (Renault Clio 16 V, 55 KW) in die Klasse 1 abzustufen.
20Unter Anwendung der Schwackeliste 2003 würde sich – auf das Jahr 2008 fortentwickelt – für 10 Tage und die Klasse 2 folgendes Bild ergeben:
21Dieser Betrag liegt nur unwesentlich unter dem geltend gemachten Betrag von insgesamt € 1.245,- bzw. der geltend gemachten Restforderung von € 776,48. Damit sieht sich das Gericht in der Lage, anhand der vorliegenden Schwackeliste den ersatzfähigen, abgetretenen Mietwagenschaden auf den geltend gemachten Betrag zu schätzen, § 287 ZPO.
22Dagegen ist die Klage abzuweisen, soweit ein höherer als der gesetzliche Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht wird. Denn der Schadenersatzanspruch der Geschädigten beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs.1 ZPO. Ein höherer konkreter Schaden der Geschädigten wird nicht dargelegt. Allein durch die Abtretung an die Klägerin steht dieser nicht bereits der erhöhte Zinssatz des § 288 Abs.2 BGB zu.
23II.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 286ff BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- VI ZR 117/05 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 06, 2106 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 105/06 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 07, 351 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 161/06 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 07, 2758 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 13/06 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 163/06 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 07, 563 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 714/03 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2008, 1601 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 288 Gerichtliches Geständnis 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x