Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 43 M 4447/16
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners vom 10.10.2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Die Erinnerung des Schuldners vom 10.10.2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2Gründe:
3Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
4Eine Verweisung an das Landgericht Düsseldorf gemäß Antrag des Schuldners vom 20.10.2016 war nicht auszusprechen, da für den durch den Schuldner eingelegten Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß §§ 766, 764 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht Wuppertal zuständig ist.
5Ausweislich des Vermerks der Gerichtsvollzieherin ist die Abgabe einer Vermögensauskunft vom 28.04.2016 im Vollstreckungsportal nicht zu ermitteln. Weitere Gründe, die gegen die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft sprechen, sind ebenfalls nicht gegeben, da die von dem Schuldner insoweit vorgetragenen Einwendungen von materieller Art sind und damit nicht Gegenstand einer Erinnerung nach § 766 ZPO sein können.
6Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung
7Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO,11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1,2 ZPO) zulässig.Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt, anderenfalls die befristete Erinnerung(§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von 2 – zwei – Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wuppertal (Eiland 2, 42103 Wuppertal), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Wuppertal (Eiland 1, 42103 Wuppertal) als Beschwerdegericht einzulegen.Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Referenzen
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 2x
- ZPO § 764 Vollstreckungsgericht 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- §§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x