Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 43 M 1211/18

Tenor

Auf die Vollstreckungserinnerung vom 03.04.2018 wird der OGV M in der Zwangsvollstreckungssache angewiesen, wie von der Gläubigerin unter dem 07.03.2018 beantragt, eine Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung einzuholen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.


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