Urteil vom Amtsgericht Zeitz - 4 C 329/17

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.345,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.02.2018 zu zahlen.

2. Der Kläger trägt 7/13, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 6/13 der Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.


Beschluss:

Der Streitwert beträgt € 2.906,20.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 08.08.2017 gegen 13:20 Uhr in der …straße in Z…. Die Zeugin H fuhr mit dem PKW Daewoo…, dessen Halter und Eigentümer der Kläger ist. Der Beklagte zu 2. fuhr mit dem PKW Golf .., dessen Halterin und Eigentümerin die Beklagte zu 1. ist und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 3. ist. Der Unfallhergang ist streitig.

2

Der Kläger behauptet, die Zeugin H habe in Höhe des Hauses Nr…. links abbiegen wollen. Bevor sie den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt habe und die Rückschau nach hinten vorgenommen habe, habe sie in ca. 100 m Entfernung hinter sich einen silbernen PKW gesehen. Sonst seien keine Fahrzeuge in Bewegung gewesen. Da ausreichend Abstand zum rückwärtigen Fahrzeug vorhanden gewesen sei, sei sie nach links abgebogen. Sie sei bereits vollständig mit dem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn gewesen. Sie habe sich im 90°-Winkel zum annähernden Fahrzeug der Beklagten 1. befunden, als deren PKW ungebremst auf die hintere linke Seite (linkes Hinterrad) aufgefahren sei. Durch die Wucht des Aufpralls sei der PKW des Klägers regelrecht ausgehoben worden und habe dann auf dem Fußweg Richtung Altenburger Straße gestanden.

3

Der Kläger beantragt,

4

1.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 2.906,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.02.2018 zu zahlen,

5

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Kläger die entstandenen vorgerichtlichen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.02.2018 zu zahlen.

6

Die Beklagten beantragen,

7

die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagten behaupten, die Zeugin H habe etwa in Höhe des Grundstücks Nr…. Angehalten, wobei sie mit zwei Rädern (die der Beifahrerseite) den Gehweg in Fahrtrichtung benutzt habe. Einen Fahrtrichtungsanzeiger habe die Zeugin H dabei nicht betätigt. Der Beklagte zu 2. habe angenommen, den stehenden PKW des Klägers gefahrlos passieren zu können und habe sich zu diesem Zweck in Richtung Fahrbahn Mitte eingeordnet. Gegenverkehr sei nicht aufgetreten. Nachdem sich der Beklagte zu 2. dem haltenden PKW unmittelbar genähert habe, sei die Zeugin H, in der Absicht zu wenden, unvermittelt nach links und quer vor den PKW der Beklagten zu . gefahren. Der Beklagte zu 2. habe zwar noch versucht zu bremsen, habe allerdings eine Kollision mit dem PKW des Klägers nicht vermeiden können. Einen Fahrtrichtungsanzeiger habe die Zeugin H im vorab wiederum nicht betätigt.

9

Die Beklagten bestreiten die der Forderung nach Nutzungsausfallentschädigung zugrunde gelegte Dauer des Nutzungsausfalls und die Aktivlegitimation hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten.

10

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

11

Das Gericht hat die Beklagte zu 2. informatorisch angehört und Beweis durch Vernehmung der Zeuginnen H und N erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 17.04.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist teilweise begründet.

13

Der Kläger hat gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG Anspruch auf Zahlung von € 1.345,10.

14

Die Beklagten haften als Gesamtschuldner mit einer Quote von 50 %.

15

Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt, so sind gem. §§ 7, 18 StVG Halter und Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten richtet sich gem. § 17 StVG nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere danach, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Beteiligten verursacht oder verschuldet wurde.

16

Vorliegend war der Unfall für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG.

17

Der Umfang der Ersatzpflicht hängt von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dies führt hier zu einer Haftungsverteilung von 50 % zu 50 %. Beide Seiten trifft ein gleichwertiger Verursachungsanteil.

18

Soweit die Beklagten geltend machen, die Zeugin H habe wenden wollen, den Beklagten zu 2. übersehen zu haben und dies gegenüber der Zeugin N geäußert zu haben, hat die Aussage der Zeugin N dies nicht bestätigt, da sie mangels Erinnerung unergiebig war.

19

Aber auch falls die Zeugin H nicht links abbiegen, sondern wenden wollte, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn, wovon das Gericht angesichts der insoweit eindeutigen und glaubhaften Aussage der Zeugin H, den Fahrtrichtungsanzeiger links betätigt zu haben, diese ihn nicht betätigt hätte, hätte der Beklagte zu 2. ebenso wie die Zeugin H Anlass zu besonderer Vorsicht gehabt. Ebenso wie das von der Zeugin H eingeleitete Manöver, sei es nun Linksabbiegen oder Wenden, ist das Überholen ein gefährliches Fahrmanöver. Beide Fahrer hätten Anlass zu besonderer Vorsicht gehabt, beide haben sie nicht walten lassen.

20

Der Höhe nach ist von einem Gesamtschaden in Höhe von € 2.690, 20 auszugehen.

21

€       

1.700,-

Wiederbeschaffungswert

€       

25,-   

Kostenpauschale

€       

452,20

Kosten Sachverständigengutachten

€       

      513,-

Nutzungsausfallentschädigung (19 Tage á € 27,-)

€       

2.690,20

        
22

Den Nutzungsausfallschaden hat das Gericht geschätzt. Der vom Kläger angesetzte Zeitraum ist zu lang; der Kläger hat insoweit gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Für die Einholung des Gutachtens bis zu dessen Vorliegen wäre ein Zeitraum von 5 Tagen angemessen gewesen, für die Wiederbeschaffung sodann weitere 14 Tage.

23

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288, 291 BGB.

24

Vorgerichtliche Kosten kann der Kläger nicht verlangen. Die Beklagten haben geltend gemacht, dass der Erstattungsanspruch auf den Rechtsschutzversicherer gemäß § 86 Abs.1 VVG übergegangen ist. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten.

25

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1 S.1, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.

26

Der Festsetzung des Streitwert liegt der in der Hauptsache gestellte Klageantrag zugrunde.


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