Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 5 M 926/17

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

...

wird die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 14.09.2017 aufgehoben.

Gründe

1

Durch Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) - Insolvenzgericht - vom 18.08.2017 (Geschäftsnummer: 59 IK 520/17) wurde Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet und Restschuldbefreiung angekündigt. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11.12.2018 wurde das Insolvenzverfahren gem. § 200 InsO aufgehoben und die Abtretungsfrist, beginnend ab Eröffnung des Verfahrens, auf 6 Jahre festgesetzt.

2

Sämtliche Zwangsvollsteckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger sind gemäß § 89 InsO für die Zeit des Insolvenzverfahrens sowie gem. § 294 InsO für die Zeit zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist unzulässig.

3

Der Schuldner beantragte am 16.01.2019 die Aufhebung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.09.2017, da der Beschluss einen Verstoß gegen das allgemeine Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger darstelle.

4

Für die Entscheidung über den Antrag des Schuldners ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig (§ 828 ZPO), nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben und in die Wohlverhaltensphase übergegangen ist, da es eine Sonderzuständigkeit des Insolvenzgerichts für Vollstreckungsschutzanträge nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens gibt (§ 89 Abs. 3 ZPO).

5

Dem Gläubiger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen gegen die beantragte Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme wurden seitens des Gläubigers nicht erhoben.

6

Die vollstreckbaren Ansprüche des Gläubigers stellen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO dar, so dass der Gläubiger grundsätzlich dem Vollstreckungsverbot der §§ 89 und 294 InsO unterliegt. Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.09.2017 verstößt gegen dieses Vollstreckungsverbot und war damit gemäß §§ 89, 294 InsO aufzuheben.


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