Urteil vom Anwaltsgerichtshof Hessen (1. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs) - 1 AGH 8/24

Verfahrensgang

vorgehend Anwaltsgericht Frankfurt am Main, 27. Mai 2024, IV AG 86/23, Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung des Rechtsanwalts vom 3. Juni 2024 wird das Urteil des Anwaltsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main - IV. Kammer - vom 27. Mai 2024 (Az.: IV AG 86/23) aufgehoben und der Rechtsanwalt freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts fallen der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zur Last.

Angewendete Vorschriften: §§ 43, 43a Abs. 3, 114, 116 Abs. 1 S. 2, 145 Abs. 2 BRAO, § 467 Abs. 1, StPO

Gründe

I.

1. Gemäß der uneingeschränkt vom Anwaltsgericht am 13. März 2024 (Bl. 85 d.A.) zugelassenen Anschuldigungsschrift vom 8. Dezember 2023 (Bl. 76 ff. d.A.) wird dem angeschuldigten Rechtsanwalt folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

a) Der Rechtsanwalt vertrat als Strafverteidiger einen Mandanten in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin (Az.: … gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berlin vom 1. November 2016. In seinen Schriftsätzen vom 8. und 20. April und 2. Mai 2020 und in den Hauptverhandlungsterminen am 5. und 12. Mai 2020 habe der Rechtsanwalt vorgetragen, dass sein Mandant in Stadt1 wohnhaft und aufenthältlich sei, weshalb ihm eine Anreise zu den Hauptverhandlungsterminen aufgrund von Corona-Auswirkungen, auch unter Berücksichtigung von Vorerkrankungen nicht zumutbar sei. Der Rechtsanwalt habe die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt und zur Glaubhaftmachung einen englischsprachigen Mietvertrag in Stadt1 sowie zwei Lichtbilder mit einem Ausweisdokument seines Mandanten und einer Tageszeitung im Hintergrund und jeweils einem Gebäude in Stadt1 vorgelegt.

Im Hauptverhandlungstermin am 12. Mai 2020 habe der Rechtsanwalt das Ausbleiben seines Mandanten mit dem aktuellen Aufenthalt in Land1 begründet und eine … und englische Erklärung seines Mandanten zu seinem Wohnsitz in Stadt1 mit einer am 7. Mai 2020 notariell beglaubigten Unterschrift einer Notarin aus Stadt1, mehrere Bordkarten und ein auf den 5. Januar 2020 datiertes Übergabeprotokoll betreffend den Mietvertrag vorgelegt. Tatsächlich habe der Mandant sich am 7. Mai 2020 bei der Beglaubigung seiner Unterschrift durch die … Notarin nur im Transitbereich des Flughafens Stadt1 aufgehalten und eine Einreise nach Land1 sei ihm gerade nicht gestattet worden. Der Mandant habe sich damit am 7. Mai 2020 und zumindest kurz davor gerade nicht in Stadt1 aufgehalten, sondern sei am 7. Mai 2020 mit dem Flugzeug unterwegs gewesen, weshalb die Behauptungen und die Argumentation des Rechtsanwalts nicht der Wahrheit entsprochen hätten, was ihm auch bewusst gewesen sei.

b) Im Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Hauptverhandlung am 12. Mai 2020 habe der Rechtsanwalt in der Revisionsbegründung vom 15. Juli 2020 vorgetragen, er habe vor dem 12. Mai 2020 mit seinem Mandanten telefoniert, in dem dieser ihm mitgeteilt habe, er könne es schaffen, den Termin am 12. Mai 2020 wahrzunehmen. Der Rechtsanwalt habe seinem Mandanten jedoch geraten, nicht teilzunehmen, da ihm dies nicht zumutbar sei. Diese Tatsachen, nämlich dass es seinem Mandanten möglich und dieser auch gewillt gewesen sei, zum Termin zu erscheinen, habe der Rechtsanwalt dem Gericht bewusst nicht mitgeteilt, sondern seinen Aussetzungsantrag und seinen Vortrag hierzu mit weiteren Versuchen der Glaubhaftmachung aufrechterhalten, um dem Gericht die Unmöglichkeit des Erscheinens aufgrund des Aufenthalts in Land1 zu suggerieren.

c) Schließlich habe der Rechtsanwalt in der Revisionsbegründung vom 15. Juli 2020 ausgeführt, dass die zweite Ladung (die im Gegensatz zur ersten Ladung mit Hinweis auf die Verwerfungsmöglichkeit mit der richtigen Belehrung versehen war) den Mitverteidiger seines Mandanten erst nach dem Verhandlungstermin am 12. Mai 2020 erreicht habe, was unzutreffend und dem Rechtsanwalt bewusst gewesen sei, da dieser nach eigener Mitteilung die E-Mail seines Büros, mit dem diese die per Telefax übermittelt Ladung des Landgerichts weitergeleitet habe, schon am Abend des 11. Mai 2020 gelesen habe.

2. Mit Urteil vom 27. Mai 2024 (Bl. 115 ff. d.A.) sprach das Anwaltsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, das diesen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung für gegeben ansah, den angeschuldigten Rechtsanwalt der Verletzung seiner Berufspflichten aufgrund des unter Ziffern 1 a und b beschriebenen Sachverhalts schuldig, sprach gegen ihn einen Verweis aus und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von EUR 1.000, §§ 113 Abs. 1, 43, 43a BRAO. Wegen des unter Ziffer 1 c beschriebenen Sachverhalts wurde der Rechtsanwalt im Übrigen freigesprochen.

3. Gegen das anwaltsgerichtliche Urteil hat der Rechtsanwalt am 3. Juni 2024 Berufung eingelegt (Bl. 120 d.A.) und diese mit Schriftsatz vom 23. August 2024 (Bl. 128 ff. d.A.) begründet.

4. Die im Hauptverhandlungstermin vom 10. Februar 2025 durchgeführte Beweisaufnahme hat folgendes ergeben:

a) Der Rechtsanwalt ist 196X geboren, 199X als Anwalt zugelassen, seitdem als Strafverteidiger tätig und bisher weder straf- noch berufsrechtlich in Erscheinung getreten.

b) Im Strafverfahren vor dem Landgericht … trug der Rechtsanwalt schriftsätzlich am 8. April, 20. April sowie 2. Mai 2020 wie folgt vor:

„Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Pandemie im Mai noch nicht überwunden sein wird, sondern dass die Ansteckungszahlen auch im Mai weiterhin ansteigend sein werden. Nach derzeit, sowohl bei Virologen als auch bei der Politik vorherrschender Auffassung, handelt es sich bei Covid 19 um eine gefährliche, potenziell lebensgefährliche Krankheit, die recht leicht übertragbar ist. Selbst bei üblichen Sozialkontakten besteht eine nicht geringe Ansteckungsgefahr. Aus diesem Grund sollen derzeit und dies dürfte sich auch im Mai nicht wesentlich ändern vermeidbare Sozialkontakte vermieden werden.

Die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung mit mehreren Beteiligten, darunter zwei Verteidiger, die jeweils einen Anreiseweg von mehr als 550 km haben, ist für sich allein schon für die einzelnen Beteiligten potentiell gesundheitsgefährden und erhöht die Ansteckungsgefahr auch für sämtliche Personen, die mit den Beteiligten später Umgang haben. Herr B müsste zudem aus Land1 anreisen. Ob ihm dies überhaupt gelingt, könnte schon fraglich sein. Jedenfalls besteht die Gefahr, dass er auf seiner Reise in nicht vermeidbare engere Kontakte mit Menschen aus ganz Europa gerät. Bei der Einreise aus Land1 nach Deutschland ist derzeit eine 14-tägige häusliche Quarantäne vorgeschrieben. Falls dies, wovon Stand heute auszugehen ist, im Mai auch noch verlangt wird, wäre die Hauptverhandlung bereits aus diesem Grund undurchführbar. Herr B verfügt auch noch nicht über einen Ausländerausweis, so dass auch seine Rückkehr nach Land1 nicht gesichert ist.“ (S. 2 des Schriftsatzes vom 8. April 2020, Bl. 116 der Akte des Landgerichts Berlin)

„Herr B gehört zudem zu der Gruppe von Menschen, bei denen ein erhöhtes Risiko auf einen schweren Verlauf der Coronakrankheit besteht. Er leidet an Adipositas, Bluthochdruck und Diabetes.“ (S. 3, 2. Absatz des Schriftsatzes vom 8. April 2020, Bl. 117 der Akte des Landgerichts Berlin)

„Wie Herr B zu den Terminen kommen können soll, ist mir jedenfalls nicht ersichtlich. Sie haben ihm mittlerweile eine Ladung an einen Zustellungsdienstleister in Stadt4 übersandt. Herr B nutzt diesen Dienstleister schon seit Mai/Juni 2019. Er unterhält schon seit mehreren Jahren keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Die Adresse in Stadt3 diente lediglich der Erreichbarkeit für offiziellen Zustellungen, insbesondere für diesen Prozess. In Land1 hat er seinen Wohnsitz seit Januar 2020 (S. 2, 2. Absatz des Schriftsatzes vom 20. April 2020, Bl. 128 der Akte des Landgerichts Berlin)

„Das Durchführen der Berufungshauptverhandlung ist nach derzeitiger Infektionslage den Prozessbeteiligten, jedenfalls Herrn B und mir, aufgrund erheblicher Gefährdung der Gesundheit und des Lebens nicht zumutbar. Eine Abwägung der Gefahren mit dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der Hauptverhandlung zum jetzigen Zeitpunkt, hat der Vorsitzende A bisher nicht getroffen. Eine derartige Abwägung würde ergeben, dass die gesundheitlichen Interessen der Beteiligten hier höher zu werten sind, als der beschleunigte Fortgang des Verfahrens.

Ich hatte zudem bereits mit Schriftsatz vom 8. April 2020 mitgeteilt, dass Herr B seinen Wohnsitz in Land1 hat. Aus welchen Gründen auch immer scheint man mir dies nicht glauben zu wollen. Herr B hat sich mittlerweile von seiner Briefkastenadresse in Stadt3 abgemeldet. In der Anlage übersende ich den Mietvertrag bezüglich der Wohnung in Stadt4. Ich habe darüber hinaus dem Vorsitzenden, Herrn A, per Mail Fotos vom Reisepass des Angeklagten, eine … Tageszeitung vom 29.4.2020 und markanten Punkten in Stadt1, zwecks Glaubhaftmachung, dass Herr B sich in Land1 auch auffällt, übersandt.

Zur Beantwortung von Fragen wie, an welchem Tag der Umzug erfolgte und aus welchem Grund, sehe ich keine Notwendigkeit. Ich hatte bereits mit Schriftsatz vom 20. April 2020 mitgeteilt, dass Herr B den Zustellungsdienst in Stadt4 schon seit Mai/Juni 2019 nutzt und bereits seit mehreren Jahren keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat. Ich hatte ebenfalls mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz seit Januar 2020 in Land1 hat. Man wird Herrn B wohl auch kaum vorwerfen können, er hätte seine Teilnahmefähigkeit an der Berufungsverhandlung dadurch vereitelt, dass er trotz der anhängigen Berufungsverfahren im EU-Ausland wohnt. Die Covid 19-Pandemie war für niemanden vorauszusehen. In normalen Zeiten stellt ein Wohnsitz in Stadt1 keine Probleme für das Teilnehmen an einer deutschen Hauptverhandlung dar. Es ist Herrn B aus tatsächlichen Gründen derzeit nicht möglich nach Deutschland einzureisen und an einem Gerichtstermin teilzunehmen. Es gibt derzeit keine Flugverbindungen von Stadt1 nach Stadt4 und auch nicht nach Stadt2. Wenn er mit dem Auto einreist, wäre er selbst in normalen Zeiten mindestens zwei Tage unterwegs. Zurzeit finden an jeder Grenze Kontrollen satt und es ist nicht gewährleistet, dass ein Reisender überhaupt Grenzen passieren kann. Durch Land2 kann man derzeit definitiv nicht reisen.

Bei der Rückreise würden noch größere Schwierigkeiten entstehen. Derzeit darf man nur mit einem besonderen Grund nach Land1 einreisen. Ein ständiger Wohnsitz stellt zwar einen solchen Grund dar, jedoch hat Herr B Schwierigkeiten seinen Wohnsitz an der Grenze nachzuweisen. Er verfügt bislang noch nicht über ein entsprechendes Dokument. Derartige Dokumente werden derzeit im Rahmen der Zuzugsperre in Land1 auch nicht ausgestellt.

Land3 und Land4 verlangen im Übrigen für die Durchreise ebenfalls, den Nachweis, dass man einen rechtlich anerkannten Grund hat, in das Zielland, Land1, einzureisen. Da Herr B seinen Wohnsitz in Land1 derzeit nur durch einen Mietvertrag nachweisen kann, muss er befürchten an den jeweiligen Grenzen aufgehalten und zurückgeschoben zu werden.“ (S. 2 und 3, Abs. 1-3 des Schriftsatzes vom 2. Mai 2020, Bl. 163 f. der Akte des Landgerichts Berlin)

c) Im Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin beantragte der Rechtsanwalt am 5. Mai 2020 erneut die Aussetzung des Verfahrens und diesbezüglich den Erlass eines Gerichtsbeschlusses; er nahm Bezug auf die Begründung in seinen Schriftsätzen vom 8. April, 20. April sowie 2. Mai 2020. Das Landgericht Berlin wies den Aussetzungsantrag des Rechtsanwalts in der Sitzung zurück und entschied, ohne den Angeklagten zu verhandeln (Protokoll der Sitzung des Landgerichts Berlin, S. 2, Bl. 37 der Akte des Landgerichts Berlin). In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses führte das Landgericht Berlin u.a. aus, dass Hindernisse wegen der behaupteten Anreise des Angeklagten aus Land1 nicht glaubhaft gemacht worden seien (Protokoll der Sitzung des Landgerichts Berlin, S. 6, Bl. 41 der Akte des Landgerichts Berlin).

d) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem ersten Hauptverhandlungstermin am 5. Mai 2020 und vor dem zweiten Hauptverhandlungstermin am 12. Mai 2020 führte der Rechtsanwalt ein Telefonat mit seinem Mandanten unter anderem mit folgendem Inhalt:

Der Mandant habe ihm mitgeteilt, er könne es schon schaffen, zum Termin vom 12.5.2020 zu kommen, allerdings würde er dann wohl nicht mehr nach Land1 einreisen können und müsste während des gesamten Prozesses in Stadt4 in einem Hotel wohnen und sich seine Verpflegung zusammensuchen müssen. Der Rechtsanwalt sagte ihm daraufhin, dass er dies für unzumutbar hielte und insbesondere der nächste Verhandlungstermin, für welchen sieben Zeugen zu Vernehmung vorgesehen waren, für eine eventuelle Ansteckungsgefahr besonders gefährlich sei. Er habe dem Mandanten daher geraten, an dem Termin vom 12.05.2020 nicht teilzunehmen.

e) In der Hauptverhandlung im Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin am 12. Mai 2020 war der Mandant des Rechtsanwalts nicht erschienen. Der Rechtsanwalt beantragte erneut die Aussetzung der Hauptverhandlung, nachdem er dem Landgericht folgende Dokumente überreicht hatte:

- eine bulgarisch-englischsprachige, notariell beglaubigte Erklärung vom 7. Mai 2020;

- ein englischsprachiges Übergabeprotokoll vom 5. Januar 2020;

- zwei Abschnitte von Bordkarten (mit Daten 28. November und 18. Dezember 2019 sowie eine Rechnung nebst Abschnitt einer Bordkarte bezüglich eines Fluges vom 6. Januar 2020. Während einer Unterbrechung der Verhandlung am 12. Mai 2020 wurde die notariell beglaubigte Erklärung vom 7. Mai 2020 in die deutsche Sprache übersetzt, E-Mails mit der beglaubigenden Notarin ausgetauscht, Auskünfte bei der Fluggesellschaft X eingeholt und sodann im Termin die „Informationen zu COVID-19“ der Deutschen Botschaft in Stadt1 auszugsweise erörtert. Der Rechtsanwalt hielt auch danach den Antrag auf Aussetzung der Verhandlung weiter aufrecht (Protokoll der Sitzung des Landgerichts Berlin, S. 11 f., Bl. 48 f. der Akte des Landgerichts Berlin).

f) In seiner Revisionsbegründung vom 15. Juli 2020 führte der Rechtsanwalt wie folgt aus:

„Diese Ladung hat der Unterzeichner dem Angeklagten mit der Bemerkung gemailt, dass wir aufgrund der Ladung der darin enthaltenen Belehrung jedenfalls beim nächsten Termin nicht damit rechnen müssen, dass die Berufung verworfen wird, wenn der Angeklagte persönlich nicht erscheint. Der Angeklagte hat mich daraufhin angerufen und mit mir das Ladungsschreiben diskutiert. Ich habe ihm erläutert, dass das Gericht wohl doch nicht mehr so sicher sei, ob der Angeklagte nicht doch in Stadt1 wohne. Als Indiz hierfür habe ich ihm mitgeteilt, dass jetzt zum ersten Mal seine Adresse in Stadt1 mitgeteilt hatte. Ich teilte dem Angeklagten auch mit, dass es auch sein können, dass der Vorsitzende sein persönliches Erscheinen nun vor dem Hintergrund, dass er doch entschuldigt fehlen könnte, für nicht notwendig erachten würde und ohne ihn verhandeln würde. Den genauen Wortlaut, was der Vorsitzende im Verhandlungstermin vom 5. Mai 2020 bezüglich des eventuellen Nichterscheinens des Angeklagten ins Protokoll diktiert hat, war mit nicht mehr exakt erinnerlich. Ich hielt dies auch nicht für besonders wichtig, da ich davon ausging, dass ein Verfahren gemäß § 329 Abs. 4 StPO jedenfalls die Zustellung einer Ladung mit entsprechender Belehrung voraussetzt. Die erwartete Ladung erhielt ich dann am 6.5.2020.

Der Angeklagte teilte mir mit, er könne es schon schaffen, zum Termin vom 12.5.2020 zu kommen, allerdings würde er dann wohl nicht mehr nach Land1 einreisen können und müsste während des gesamten Prozesses in Stadt4 in einem Hotel wohnen und sich seine Verpflegung zusammensuchen. Ich sagte ihm, dass ich dies für unzumutbar hielt und insbesondere der nächste Verhandlungstermin, für welchen sieben Zeugen zu Vernehmung vorgesehen waren für eine eventuelle Ansteckungsgefahr besonders gefährlich sei. Ich riet dem Angeklagten daher an dem Termin vom 12.5.2020 nicht teilzunehmen.“ (S. 32 des Schriftsatzes, Bl. 111 der Akte des Landgerichts Berlin)

„Von der Existenz dieser zweiten Ladung habe ich erst nach Rückkehr aus Stadt4 am 13. Mai um 21:30 Uhr erfahren. Den zweiten Verteidiger des Angeklagten, Herrn B, hat die zweite Ladung auch erst nach Beendigung des Termins vom 12.5.2020 erreicht. Der Angeklagte hatte keine Möglichkeit vor dem Termin von der zweiten Ladung Kenntnis zu nehmen.“ (S. 34, letzter Absatz des Schriftsatzes, Bl. 112 der Akte des Landgerichts Berlin).

g) Der neben dem Rechtsanwalt ehedem tätige und inzwischen verstorbene Mitverteidiger des gemeinsamen Mandanten führte in seinem Schriftsatz vom 2. August 2020 in dem gegen ihn gerichteten Beschwerdeverfahren gegenüber der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main wie folgt aus:

„3. Ladung vom 07.05.2020

Die vorbenannte Ladung mag von Herrn A am 07.05.2020 verfügt worden sein; ausweislich der beigefügten Kopie wurde diese jedoch tatsächlich erst am 11.05.2020 gefertigt und per Fax an mein Büro übersandt. Wie Herr A zutreffenderweise ausführt, ging die Ladung - per Empfangsbekenntnis - am 11.05. um 11.30 Uhr ein, mithin weniger als 24 Stunden vor Beginn des Fortsetzungstermins am 12.05.2020. Zu diesem Zeitpunkt befind ich mich bereits auf dem Weg nach Stadt4, um an diesem Fortsetzungstermin am Folgetag teilzunehmen. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden pandemiebedingten Einschränkungen des Flughafens ab Stadt2 nach Stadt4 hatte ich die Bahn als Transportmittel gewählt. Erst am Abend des 11.05.2020 habe ich die von meinem Büro an mich übersandte E-Mail mit der Ladung vom gleichen Tag vollständig gelesen. Nach der Rückkehr aus Stadt4 am Abend des 12.05.2020, habe ich am Folgetag, dem 13.05.2020, das Empfangsbekenntnis im „Fax-Original“ in der Kanzlei in Händen gehabt und unterzeichnet. Wegen meiner krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheit wurde das Empfangsbekenntnis bedauerlicherweise erst am 26.05.2020 per Fax an das Landgericht Berlin per Fax übersandt. Soweit hier eine persönliche Belehrung notwendig sein sollte, werde ich diese gleichwohl akzeptieren.“ (Bl. 39 d.A.)

h) Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Rechtsanwalts und den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Urkunden, insbesondere den Protokollen der Verhandlungen bei dem Landgericht Berlin am 5. und 12. Mai 2020 sowie den Schriftsätzen des Rechtsanwalts vom 8. April, 20. April 2020 sowie 2. Mai 2020, vom 15. Juli 2020, und der teilweise verlesenen Stellungnahme des Mitverteidigers vom 2. August 2020.

II.

Die auf die zulässig eingelegte Berufung vorgenommene Überprüfung des anwaltsgerichtlichen Urteils führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Rechtsanwalts.

1. Die von dem Rechtsanwalt eingelegte Berufung ist zulässig.

a) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer ist nach § 143 Abs. 1 die Berufung statthaft, die nach § 143 Abs. 2 S. 1 BRAO binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden muss. Nach § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 32a Abs. 3 StPO muss die Berufung als ein schriftlich abzufassendes Dokument als elektronisches Dokument übermittelt werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist unter anderem der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO.

Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 32a Abs. 5 S. 1 StPO. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (vgl. BGH NJW 2021, 2201 zu § 130a Abs. 5 ZPO). Hiermit wird jedoch lediglich der Zeitpunkt des Eingangs bei dem vom Absender bestimmten Empfangsgericht konkretisiert (OLG Bamberg NJW 2022, 3451 zu § 130a ZPO).

b) Gemessen hieran ist die Berufung des Rechtsanwalts zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Es wird ein Urteil des Anwaltsgerichts angegriffen. Die Wochenfrist ist mit der Übermittlung vom 3. Juni 2024 im Hinblick auf die Urteilsverkündung am 27. Mai 2024 gewahrt. Die Formalvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 32a Abs. 3 und 4 StPO liegen ebenfalls vor. Das elektronische Berufungseinlegungsdokument wurde einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg per besonderem persönlichem Anwaltspostfach beim Anwaltsgericht bei der Rechtsanwaltskammer eingereicht (vgl. Bl. 120 ff. d.A.).

2. Die zulässige Berufung ist auch begründet. Der Rechtsanwalt hat seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung nicht schuldhaft verletzt. Er hat auch nicht gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43a BRAO verstoßen.

a) Es liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts in Bezug auf die in Ziffern 1 und 2 der Anschuldigungsschrift aufgeführten Sachverhalten - ungeachtet, ob man diese als eine oder zwei angeschuldigte Taten ansieht - vor.

aa) Der Vortrag des Rechtsanwalts zum Wohn- und Aufenthaltsort seines Mandanten in Stadt1 ist nicht erwiesen unwahr.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht erwiesen, dass der Mandant des Rechtsanwalts seinen Wohnsitz im April und Mai 2020 nicht in Stadt1 hatte und sich dort aufhielt. Anderweitige Feststellungen sind in dem Ausgangsverfahren gegen den Mandanten des Rechtsanwaltes und dem anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht getroffen worden. Daher ist der Umstand, dass der Mandant sich im April und Mai 2020 in Stadt1 aufhielt, nicht erwiesen unwahr. Die von dem Rechtsanwalt im Strafverfahren vorgelegten Indizien wie der Mietvertrag, die Fotos und Flugtickets sprechen eher dafür. Hinweise darauf, dass die vorgelegten Beweismittel gefälscht waren, gibt es nicht. Dass der Mandant zumindest bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine weitere Adresse in Deutschland hatte, widerlegt nicht, dass dessen dauerhafter Wohn- und Lebensmittelpunkt im April und Mai 2020 in Land1 war, selbst wenn die deutsche Adresse mehr als eine reine Briefkastenadresse gewesen wäre, was gerade nicht erwiesen ist. Nach den Feststellungen der Beweisaufnahme ist somit davon auszugehen, dass der Vortrag des Rechtsanwalts zum Aufenthaltsort seines Mandanten richtig war. Die Beweisaufnahme hat keine Aspekte ergeben, dass der Mandant sich anderweitig aufhielt und der Rechtsanwalt hiervon wusste.

Ebenfalls nicht erwiesen unwahr ist der Vortrag des Rechtsanwalts, dass sein Mandant von Land1 aus zu den Hauptverhandlungsterminen am 5. Mai und am 12. Mai 2020 hätte anreisen müssen. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Mandant sich tatsächlich anderswo aufgehalten hätte. Der Vortrag des Rechtsanwalts, der Mandant müsse aus Stadt1 anreisen, war also zutreffend.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beglaubigung der durch den Mandanten geleisteten Unterschrift am 7. Mai 2020 vor der … Notarin im Transitbereich des Flughafens Stadt1 erfolgte, weil dem Mandanten des Rechtsanwalts die Einreise nach Land1 Corona-bedingt verweigert worden sei. Belegt ist dadurch, dass der Mandant des Rechtsanwalts sich am 7. Mai 2020 in Stadt1 aufhielt. Der Aufenthalt im Transitbereich legt zwar nahe, dass der Mandant an diesem Tag aus einem anderen Land am Flughafen Stadt1 angekommen war. Eine sichere Schlussfolgerung, wo der Mandant des Rechtsanwalts sich zuvor aufhielt, ist aber nicht möglich. Der Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens am 7. Mai 2020 belegt daher nicht, dass der Mandant an den fraglichen Zeitpunkten (Schriftsätze des Rechtsanwalts vom 8., 20. April und 2. Mai 2020 sowie Hauptverhandlungstermin am 5. Mai 2020) nicht in Stadt1 war. Weder im strafrechtlichen Ausgangsverfahren noch im berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren sind weitere Ermittlungen angestellt oder nähere Feststellungen zu den Umständen des Aufenthalts im Transitbereich im Flughafen in Stadt1 am 7. Mai 2020 getroffen worden. Der Senat sah sich zu weiteren Feststellungen nicht in der Lage.

Die Überlegung des Landgerichts Berlin, dass sich der Angeklagte nicht in Land1 aufhielt und die behauptete tatsächliche Unmöglichkeit einer Anreise nach Deutschland nicht bestand, ist zwar möglich, ersetzt aber die Feststellung, dass der Mandant des Rechtsanwaltes sich zu den fraglichen Zeitpunkten nicht in Stadt1 aufhielt, nicht.

Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Rechtsanwalt Kenntnis von einem tatsächlichen anderen Aufenthalt seines Mandanten sowie dessen Flugbewegungen hatte und daher bewusst wahrheitswidrig vortrug. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsanwalt, der die Bescheinigung der … Notarin in das Strafverfahren eingeführt hatte, Kenntnis davon hatte, dass sein Mandant die Unterschrift vor der Notarin im Transitbereich des Flughafens Stadt1 geleistet hatte. Im Gegenteil hatte er beim Landgericht Berlin angeregt, die Notarin zu kontaktieren, worin der Senat ein Indiz für seinen guten Glauben sieht.

bb) Der Vortrag des Rechtsanwalts im Hauptverhandlungstermin am 12. Mai 2020 war nicht bewusst wahrheitswidrig.

(1) Der Mandant war zum Termin nicht erschienen. Es war daher sachgerecht, dass der Rechtsanwalt, dessen erster Aussetzungsantrag mit den dort vorgebrachten Gründen in der Verhandlung vom 5. Mai 2020 durch in der Sitzung verkündeten Gerichtsbeschluss abgelehnt worden war, erneut einen Aussetzungsantrag stellte. Diesen Aussetzungsantrag hat der Rechtsanwalt nur durch die vorgelegten Urkunden näher begründet. Auf seine früheren Schriftsätze hat der Rechtsanwalt nicht ausdrücklich Bezug genommen. Für die Annahme des Anwaltsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft, durch die Stellung dieses Antrags habe der Rechtsanwalt seinen früheren Vortrag implizit in Bezug genommen, gibt es keine tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte. Eine durch Bezugnahme erfolgte Wiederholung des Vortrags in den Schriftsätzen vom 8. und 20. April und 2. Mai 2020 wäre, nachdem das Landgericht Berlin die vorgebrachten Gründe im Beschluss vom 5. Mai 2020 als unzureichend für die Begründung eines Aussetzungsantrags bewertet hatte, nicht geeignet gewesen, einen neuen Aussetzungsantrag zu begründen. Dieser Beschluss stellte rechtlich eine Zäsur dar, die es nicht zulässt, von einem einheitlichen Aussetzungsantrag auszugehen. Das Landgericht Berlin hatte in seiner Beschlussbegründung am 5. Mai 2020 deutlich gemacht, dass Hindernisse wegen der behaupteten Anreise des Angeklagten aus Land1 nicht glaubhaft gemacht worden waren. Der Rechtsanwalt konnte am 12. Mai 2020 also nicht annehmen, dass das Landgericht ohne neuen Vortrag nunmehr von einem echten Einreisehindernis ausgehen würde. Deshalb wäre ein unbelegter inhaltsgleicher Vortrag aussichtslos und damit sinnlos gewesen, was ebenfalls gegen einen entsprechenden Erklärungsgehalt spricht. Auch, dass der Rechtsanwalt anders als im Termin vom 5. Mai 2020 auf die vorherigen Schriftsätze Bezug genommen hatte, dies aber am 12. Mai 2020 nicht tat, lässt umgekehrt darauf schließen, dass er eine solche Bezugnahme am 12. Mai 2020 gerade nicht machen wollte.

(2) Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, den gestellten Antrag zurückzunehmen, nachdem das Landgericht die von dem Rechtsanwalt am 12. Mai 2020 überreichten Unterlagen hatte übersetzen lassen und mit der Notarin gesprochen hatte, gab es nicht. Zu den Übersetzungen der Unterlagen und den Mitteilungen der Notarin hat der Rechtsanwalt keine Erklärungen abgegeben. Eine Verpflichtung, den sachgerechten Aussetzungsantrag nach Kenntnisnahme des Inhalts der Unterlagen und der Mitteilung der Notarin zurückzunehmen, gab es auch nicht im Lichte der telefonischen Mitteilung des Mandanten, er könne es schaffen, nach Stadt4 zu kommen.

(3) Der Senat sieht keine berufsrechtlich relevante Pflichtverletzung des Rechtsanwalts darin, dass er seinen Mandanten nach dessen Erklärung, er könne nach Stadt4 kommen, nicht im Erscheinen bestärkte. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der Berufungsverhandlung bestätigt, dass auch sie keinen berufsrechtlichen Vorwurf hierin sieht.

(4) Der Senat sieht auch keine Berufspflichtverletzung darin, dass der Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2020 bei Stellung seines der Prozesssituation angemessenen Aussetzungsantrags (siehe vorstehend [1.]) nicht auf die geäußerte Einschätzung seines Mandanten hinwies, nach Stadt4 kommen zu können. Der Rechtsanwalt wäre zu einer solchen Mitteilung nur nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht befugt gewesen. Mit Blick auf den besonderen Schutz des Verteidigungsverhältnisses war der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, auf eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken.

(5) Der Senat sieht schließlich keine Berufspflichtverletzung darin, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten den Rat gab, in Anbetracht der Corona Situation und der sich daraus möglicherweise ergebenden Gefahren für die Gesundheit nicht zur Verhandlung nach Stadt4 zu reisen. Ob dieser Rat bei der körperlichen Konstitution des Mandanten sachgerecht war oder nicht, hat der Senat nicht zu beurteilen. Zugunsten des Rechtsanwalts ist davon auszugehen, dass er bestrebt war, im Interesse seines Mandanten den richtigen Rat zu geben.

Damit hat der Rechtsanwalt in Bezug auf die in der Anschuldigungsschrift unter Ziffern 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte nicht gegen seine Berufspflichten verstoßen.

c) Auch in Bezug auf den unter Ziffer 3 aufgeführten Sachverhalt hat die Beweisaufnahme keine Berufspflichtverletzung des Rechtsanwalts ergeben. Das hat bereits das Anwaltsgericht so gesehen und den Rechtsanwalt teilweise freigesprochen, was wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung nicht möglich war. Der Senat hatte deshalb auch diesen Vorwurf in die Berufungshauptverhandlung einzubeziehen.

Eine Berufspflichtverletzung konnte der Senat nicht feststellen. Die Behauptung des Rechtsanwalts auf S. 34 seiner Revisionsbegründung vom 15. Juli 2020, dass nämlich die Terminsladung den Mitverteidiger erst nach dem Termin am 12. Mai 2020 erreicht habe, ist objektiv richtig. Es steht fest, dass der Mitverteidiger das Original der Ladung erst am 13. Mai 2020 nach seiner Rückkehr vom Verhandlungstermin in Stadt4 erhielt und auch erst dann das Empfangsbekenntnis unterzeichnete. Ungeachtet davon, dass er am Abend des 11. Mai 2020 die Faxladung durch Weiterleitung seines Büros per E-Mail gesehen hatte, war erst am 13. Mai 2020, nach Rückkehr in dessen Büro, von einer Empfangsbereitschaft des Rechtsanwalts, wie von ihm erklärt, auszugehen. Damit war der Vortrag des Rechtsanwalts objektiv nicht falsch.

In subjektiver Hinsicht gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsanwalt seine Revisionsbegründung in Kenntnis der detaillierten und kleinteiligen Erläuterungen seines Mitverteidigers, wie dieser sie später in der Stellungnahme vom 2. August 2020 abgegeben hat, kannte. Zu Gunsten des Rechtsanwaltes ist davon auszugehen, dass er aus seiner Sicht in der Revisionsbegründung wahrheitsgemäß vorgetragen hat, der Mitverteidiger habe die Ladung erst nach der Verhandlung am 12. Mai 2020 erhalten.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts in beiden Instanzen sind der Rechtsanwaltskammer aufzulegen.

Da im Falle des Freispruchs eines Rechtsanwalts die Kosten (§ 195 BRAO) weder dem Rechtsanwalt noch einem Dritten auferlegt werden können, fallen diese nach §§ 198 Abs. 1,116 Abs. 1, S. 2 BRAO in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO der Rechtsanwaltskammer zur Last (Kilimann/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 11. Aufl. 2024, § 197 Rn. 16). Hierzu gehören nach §§ 116 S. 2 BRAO, 467 Abs, 1 StPO auch die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts, Kilimann/Weyland, a.a.O.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen und Fragen der anwaltlichen Berufspflichten nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, § 145 Abs. 2 BRAO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen