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BRAO § 145 Revision

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet;
2.
wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;
3.
wenn der Anwaltsgerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (B) 4/25
4. März 2026
AnwSt (B) 4/25 4. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (B) 1/22
4. März 2026
AnwSt (B) 1/22 4. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (B) 6/25
11. November 2025
AnwSt (B) 6/25 11. November 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 8/25
5. September 2025
2 AGH 8/25 5. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (B) 2/25
25. Juni 2025
AnwSt (B) 2/25 25. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (B) 1/25
16. Mai 2025
AnwSt (B) 1/25 16. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (B) 11/24
29. April 2025
AnwSt (B) 11/24 29. April 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof Hessen (1. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs) - 1 AGH 8/24
11. März 2025
1 AGH 8/24 11. März 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 03/23
7. März 2025
2 AGH 03/23 7. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (B) 6/24
11. Dezember 2024
AnwSt (B) 6/24 11. Dezember 2024