Urteil vom Anwaltsgericht Köln - 4 AnwG 6/23 10 EV 368/21 GStA Köln
Tenor
Gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt wird wegen der berufsrechtlichen Verstöße gegen §§ 43 S. 1, 56 Abs. 1 S. 1, § 113 Abs. 1, 115b BRAO i.V.m. §§ 11, 19 Abs. 1 S. 3, 24 Abs. 2 BORA, §§ 133, 53 StGB die Maßnahmen des Verweises verhängt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Angeschuldigte zu tragen, § 197 Abs. 1 BRAO.
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Gründe:
2Rechtsanwalt A. und die Generalstaatsanwaltschaft haben in der mündlichen Hauptverhandlung form- und fristgerecht auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Daher kann nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO vorgegangen werden.
3Der Angeschuldigte räumte die Vorwürfe in der Anschuldigungsschrift vom 31.01.2023 unumwunden ein.
4Nach den getroffenen Feststellungen hat Rechtsanwalt A. Schriftstücke, die sich in dienstlicher Verwendung befanden, der dienstlichen Verwendung entzogen, Originalunterlagen, die er von einer Behörde zur Einsichtnahme erhalten hatte, nicht unverzüglich zurückgesandt hat, seine Mandanten nicht unverzüglich über alle den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtet, Anfragen der Mandanten nicht unverzüglich beantwortet und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Aufsichts- und Beschwerdesachen auf entsprechende Anfragen keine Auskunft erteilt; er ist dadurch einer Pflichtverletzung nach §§ 43 S. 1, 56 Abs. 1 S. 1, § 113 Abs. 1, 115b BRAO i.V.m. §§ 11, 19 Abs. 1 S. 3, 24 Abs. 2 BORA, §§ 133, 53 StGB schuldig.
5Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen von Rechtsanwalt A. durch Verhängung eines Verweises ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwalt A. zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Strafschärfend war zunächst zu berücksichtigen, dass es um drei Pflichtverstöße geht, eine Vorbelastung bestand und das Vertrauensverhältnis der Mandanten beschädigt wurde. Zu Gunsten von Rechtsanwalt A. war sein Geständnis, die Hilfe durch seine Frau, Ärzte sowie Kollegen und die Tatsache, dass die strafrechtliche Sanktion erheblich ist, zu würdigen.
6Die Kosten des Verfahrens waren Rechtsanwalt Minderjahn nach §§ 116, 197 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BRAO § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung 2x
- §§ 11, 19 Abs. 1 S. 3, 24 Abs. 2 BORA, §§ 133, 53 StGB 6x (nicht zugeordnet)
- StGB § 133 Verwahrungsbruch 2x
- StGB § 53 Tatmehrheit 2x
- BRAO § 197 Kostenpflicht des Verurteilten 1x
- BRAO § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x