Beschluss vom Arbeitsgericht Essen - 2 BV 62/97
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Betriebsrat von den Kosten des Seminars "Augen auf, Justitia! - Was Betriebs- und Personalräte vom Sozialrecht wissen sollten" gegenüber der Gemeinnützigen hbv-KBV GmbH, Kanzlerstr. 8, 40472 Düsseldorf, in Höhe von 2.276,20 DM freizustellen.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an das Betriebsratsmitglied ....................... Kostenersatz für die Teilnahme an dem o.g. Seminar in Höhe von 382,-- DM zu leisten.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine Schulungsveranstaltung zum Thema "Augen auf, Justitia! - Was Betriebs- und Personalräte vom Sozialrecht wissen sollten".
4Der beteiligte Arbeitgeber (= Antragsgegnerin) ist eine deutsche Großbank mit über 900 Filialen in ganz Deutschland.
5Der beteiligte Betriebsrat (= Antragsteller) vertritt ca. 630 Arbeitnehmer in F. und Umgebung, die organisatorisch zur "Filiale F." des Arbeitgebers gehören.
6Zwischen dem Arbeitgeber und dem für das Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat wurde am 29. April 1997 über die "Konzentration Inlandzahlungsverkehr und Geschäftsabwicklung Filialen (Bildung von Bearbeitungszentren) gemäß Vorstandsbeschluß vom 30. November 1996" ein Interessenausgleich (vgl. Bl. 23-29 d.A.) sowie - ebenfalls unter dem 29. April 1997 - aus Anlaß der geplanten Betriebsänderungen ein Sozialplan (vgl. Bl. 30-40 d.A.) abgeschlossen.
7Im Hinblick auf die mit den Betriebsänderungen zusammenhängenden, auch mindestens ca. 120 Arbeitnehmer des Betriebs "Filiale F." betreffenden Umstrukturierungen beschloß der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 10. April 1997 nach vorheriger längerer diesbezüglicher Korrespondenz mit dem Arbeitgeber (vgl. Bl. 7-13 d.A.), das freigestellte Betriebsratsmitglied L. zu dem von der Gemeinnützigen hbv-KBV mbH veranstalteten 1-wöchigen Seminar "Augen auf, Justitia! - Was Betriebs- und Personalräte vom Sozialrecht wissen sollten" vom 16. Juni bis 20. Juni 1997 in Erkner bei Berlin zu entsenden. Für das betreffende Seminar war folgender Themenplan vorgesehen (vgl. Bl. 21/22 d.A.):
8"Montag
9Seminarbeginn: 15:00 Uhr
10Seminareinstieg
11Eröffnung und Vorstellungsrunde
12Überblick über die Bereiche des Sozialrechts, z.B.
13Arbeitslosen-, Kranken, Unfall-, Pflege- und Rentenrecht
14Rechtsdurchsetzung vor den Sozialgerichten
15Betriebliche Aspekte des Sozialrechts
16Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 ff BetrVG
17Geringfügig Beschäftigte nach § 8 SGB IV
18Dienstag
19Arbeitsförderungsrecht
20Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
21Probleme bei Aufhebungsverträgen, z.B. Sperrzeiten
22Ansprüche auf Leistungen z.B. Umschulung, Fortbildung,
23Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
24Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und Konkursausfallgeld
25Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Betriebs(teil)schließungen im Rahmen von Beschäftigungsgesellschaften
26Mittwoch
27Krankenversicherungsrecht
28Versicherter Personenkreis, Beitragsbemessung
29Versicherungsfälle, Leistungen
30Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldanspruch
31Entgeltfortzahlungsanspruch bei Erkrankung eines Kindes
32Ansprüche bei Mutterschutz und auf Erziehungsgeld.
33Donnerstag
34Unfallversicherungsrecht
35Arbeitsunfall als Versicherungsfall
36Wegeunfälle, Berufskrankheiten
37Leistungen der Berufsgenossenschaft
38Haftungsfragen (z.B. Arbeitgeber, Arbeitskollegen)
39Freitag
40Gesetzliche Rentenversicherung
41Abgrenzung zwischen Arbeitern und Angestellten
42Regelaltersgrenze, vorgezogene Altersgrenzen
43Versicherungspflicht, freiwillige Versicherungen
44Leistungen zur Rehabilitation
45Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten
46Abschluß des Seminars
47Seminarauswertung
48Seminarende: ca. 14:00 Uhr (nach dem Mittagessen)
49Referentinnen: Ute Grandt, Juristin, Düsseldorf
50Udo Geiger, Richter am Sozialgericht Berlin
51Seminarleitung: Gerhard Noll, Justitiar, Gemeinn. Hbv-KBV mbH,
52Düsseldorf"
53Auf die Mitteilung des Betriebsrats über die beabsichtigte Entsendung des Betriebsratsmitglied L. zu der Schulungsveranstaltung bestritt der Arbeitgeber mit Schreiben vom 03. April 1997 die Erforderlichkeit der Schulung und lehnte die Kostenübernahme ab, stellte Herrn L. allerdings für die Zeit der Schulungsveranstaltung unter Bezugnahme auf § 37 Abs. 7 BetrVG unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei.
54Durch die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds L. sind der Trägerin des Seminars, der Gemeinnützigen hbv-KBV mbH Kosten in Höhe von DM 1.776,20 entstanden. Außerdem trat die Seminarträgerin auch hinsichtlich der angefallenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von DM 500,-- für den Betriebsrat in Vorleistung. Ferner entstanden dem Betriebsratsmitglied L. selbst durch die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung Fahrtkosten und Kosten für Verpflegungs-Mehraufwendung in Höhe von insgesamt DM 382,-- (vgl. Bl. 48 d.A.).
55Mit dem vorliegenden, am 06. Oktober 1997 bei Gericht eingegangenen Antrag nimmt der Betriebsrat den Arbeitgeber auf Freistellung von den Kosten der Schulung sowie auf Leistung von Kostenersatz an das Betriebsratsmitglied L. in Anspruch.
56Zur Begründung macht der Betriebsrat geltend, jeder Betriebsrat, insbesondere auch er selbst, sei ständig mit Fragen von Arbeitnehmern nach den Folgen von betriebs- und verhaltensbedingten Kündigungen sowie Aufhebungsverträgen konfrontiert. Von jedem Betriebsrat werde verlangt, daß er die Arbeitnehmer zumindest ansatzweise hinsichtlich der insoweit vorhandenen sozialrechtlichen Problematik berate. Dieser Beratungsbedarf könne sich aktuell etwa dadurch ergeben, daß in kurzer Zeit entschieden werde müsse, ob ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebs- oder verhaltensbedingten Kündigung unterschreibe. Die insoweit vermittelten Kenntnisse aus dem Arbeitsförderungsrecht und aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich jeweils aus dem Themenplan ergäben, seien allgemein für die Arbeit von Betriebsräten erforderlich, so daß ein konkreter Schulungsbedarf des Betriebsrats insoweit nicht darzulegen sei. Die Kenntnisse im Unfallversicherungsrecht seien ebenfalls allgemein von erheblicher Bedeutung, und zwar im Hinblick auf § 89 BetrVG, insbesondere auf § 89 Abs. 5 BetrVG. Danach sei der Betriebsrat bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen, nach § 193 SGB VII sei die Unfallanzeige vom Betriebsrat mit zu unterzeichnen. Der Betriebsrat sei dabei berechtigt, gegebenenfalls seine Sicht des Unfallgeschehens darzulegen. Auch durch § 5 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der Träger der Unfallversicherungen mit dem Betriebsrat werde sichergestellt, daß der Betriebsrat von allen der Berufsgenossenschaft angezeigten Unfällen Kenntnis erhalte. Der Betriebsrat sei nicht nur zur Besichtigung des Unfallortes, sondern auch z.B. zur Vernehmung von Unfallzeugen und zur Anhörung von Sachverständigen über die Unfallursachen hinzuzuziehen, Unterlagen die sich hierzu verhielten, seien ihm vorzulegen.
57Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bei Arbeitsunfällen sei also umfassend ausgestaltet, so daß sich bereits hieraus ein allgemeiner Schulungsbedarf darüber ergebe, welche Unfälle Versicherungsfälle im Sinne des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung darstellten, in welchen Fällen Wegeunfälle vorlägen bzw. Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu behandeln seien, welche Leistungen die Berufsgenossenschaft erbringe und welche Haftungsfragen sich aus Arbeitsunfällen ergäben. Auch insoweit handele es sich um Themen, mit denen jeder Betriebsrat vertraut sein müsse, um seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Bisher habe auch noch kein Betriebsratsmitglied des antragstellenden Betriebsrats an einer entsprechenden Schulung teilgenommen. Im übrigen ergebe sich insoweit ein konkreter Schulungsbedarf auch daraus, daß in den Monaten Januar bis April 1997 insgesamt 6 Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen auf dem Weg zur oder in der Bank einen Unfall erlitten hätten. Auch dies sei für den Betriebsrat Anlaß dafür gewesen, sich hinsichtlich der sozialrechtlichen und versicherungsrechtlichen Folgen schulen zu lassen.
58Hinsichtlich des Themenkomplexes Krankenversicherungsrecht ergebe sich der Schulungsbedarf des Betriebsrats ebenfalls aus allgemeinen Erwägungen. Insbesondere Fragen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, der Möglichkeiten des Arbeitgebers, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über die Krankenversicherung anzuzweifeln, Entgeltfortzahlungsansprüche bei Erkrankung eines Kindes und Ansprüche bei Mutterschutz und auf Erziehungsgeld seien Gegenstand ständiger Fragen von Arbeitnehmern an den Betriebsrat, so daß die Grundzüge der sozialrechtlichen Vorschriften dem Betriebsrat bekannt sein müßten. Auch insoweit habe bisher noch keine Schulung eines Betriebsratsmitglieds des Antragstellers stattgefunden.
59Soweit betriebliche Aspekte des Sozialrechts angesprochen seien, insbesondere die Aufgaben nach §§ 80 ff BetrVG, handele es sich ersichtlich um ein für die Arbeit des Betriebsrats erforderliches Thema, das im Rahmen der allgemeinen Betriebsratsschulungen nicht, jedenfalls kaum unter sozialrechtlichen Aspekten, behandelt werde.
60Darüber hinaus ergebe sich ein aktueller Schulungsbedarf zu wesentlichen Punkten des infrage stehenden Seminars aus einer bereits beschlossenen und mit Interessenausgleich und Sozialplan geregelten erheblichen Betriebsänderung. Nach dieser würden die Funktionen Inlandszahlungsverkehr und Geschäftsabwicklung der Filialen in Bearbeitungszentren zusammengefaßt. Für die "Filiale F." bedeute dies, daß diese Funktionen zukünftig in Hamm bearbeitet würden, wodurch in F. mindestens ca. 120 Arbeitnehmer betroffen würden. Bei den in dem Interessenausgleich genannten Maßnahmen handele es sich u.a. um die Reduktion der Arbeitszeit, Vorruhestandsregelungen, Altersteilzeitregelungen, freiwillige Reduzierung der Wochenarbeitszeit etc.. Über die entsprechenden Einzelmaßnahmen seien nach § 7 des Interessenausgleichs die örtlichen Betriebsrate zu unterrichten, und zwar so rechtzeitig, daß Anregungen noch berücksichtigt werden könnten. Nach dem Sozialplan seien Abfindungen im Falle von Kündigungen oder arbeitgeberseitig veranlaßtem Aufhebungsvertrag vorgesehen, ferner seien Vorruhestandsregelungen vereinbart. Dies alles belege, daß die massiven Auswirkungen der bereits beschlossenen Betriebsänderung - betroffen seien etwa 17 % der gegenwärtigen Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers - einen erheblichen Informationsbedarf des Betriebsrats erforderten, der sich vor allem auch auf die sozialrechtlichen Folgen von Aufhebungsverträgen, Vorruhestandsregelungen, Kündigungen in bezug auf die arbeitsförderungsrechtlichen und rentenrechtlichen Konsequenzen beziehe. Die Betriebsänderung sei den Mitarbeitern Weihnachten 1996 mitgeteilt worden. Seither sehe sich der Betriebsrat mit ständigen Anfragen der in den Bereichen "Inlandszahlungsverkehr" und "Geschäftsabwicklung Filialen" tätigen Mitarbeitern konfrontiert. Die Arbeitnehmer wollten möglichst frühzeitig planen, wie sie sich bei der Umsetzung der Maßnahme im Frühjahr/Sommer 1998 verhalten sollten. Zum Teil erwögen sie eine vorzeitige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, zum Teil einen vorzeitigen Rentenbezug oder Regelungen nach dem Altersteilzeitgesetz. Der Betriebsrat habe festgestellt, daß er hinsichtlich der sozialrechtlichen Aspekte dringenden Schulungsbedarf habe. Dies sei der Hauptgrund dafür gewesen, daß das Betriebsratsmitglied L. zu der Schulung entsandt worden sei, da sie sich als die geeignetste Schulung dargestellt habe, die Kenntnisse über die arbeitsförderungsrechtlichen und rentenversicherungsrechtlichen Auswirkungen der geplanten Betriebsänderung vermittle.
61Der Betriebsrat beantragt,
621. der Antragsgegnerin aufzugeben, den Betriebsrat von den Kosten des Seminars "Augen auf, Justitia! - Was Betriebs- und Personräte vom Sozialrecht wissen sollten" gegenüber der Gemeinnützigen hbv-KBV mbH, Kanzlerstraße 8, 40472 Düsseldorf in Höhe von 2.276,20 DM freizustellen;
632. der Antragsgegnerin aufzugeben, an das Betriebsratsmitglied L. Kostenersatz für die Teilnahme an dem Seminar in Höhe von 382,-- DM zu leisten.
64Der Arbeitgeber beantragt,
65die Anträge zurückzuweisen.
66Der Arbeitgeber meint, bei dem infrage stehenden Seminar handele es sich nicht um eine nach § 37 Abs. 6 BetrVG für die Betriebsratsarbeit erforderliche Fortbildungsveranstaltung. Allenfalls könne von einem nach § 37 Abs. 7 BetrVG zur Unterstützung der Betriebsratsarbeit geeigneten Seminar ausgegangen werden. Ein erster Hinweis darauf, daß es sich nicht um eine notwendige Fortbildung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG handele, ergebe sich schon aus dem Namen des Seminars. Der Veranstalter gehe durch die Verwendung des Wortes "sollten" selbst davon aus, daß dort keine notwendigen Inhalte für die Betriebsratsarbeit vermittelt würden, sondern Inhalte, deren Kenntnis im Einzelfall zwar sinnvoll sein könne, die aber für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eines Betriebsrats keineswegs unverzichtbar seien.
67Zum Kernbereich der täglichen Arbeit des antragstellenden Betriebsrats gehöre von den aus der Themenliste des Seminars ersichtlichen Einzelthemen alleine das Arbeitsförderungsrecht. Insoweit weise der Betriebsrat zu Recht darauf hin, daß im Zusammenhang mit den derzeit im Unternehmen anstehenden organisatorischen Veränderungen und der Abwägung der betroffenen Arbeitnehmer, ob ein Angebot der Bank zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen angenommen oder über eine Vertragsbeendigung nachgedacht werden solle, sicher auch Fragen zu erörtern seien, die mit dem Arbeitsförderungsrecht zusammenhingen, insbesondere z.B. Fragen der erst mit der letzten Gesetzesänderung eingeführten Anrechnung von Abfindungszahlungen auf das Arbeitslosengeld. Dieser Teilbereich aus der Thematik des Seminars habe jedoch nur einen einzigen von den 5 Tagen seiner Gesamtdauer ausgemacht, wobei auch zu berücksichtigen sei, daß von den Themen, die im Rahmen der Information über das Arbeitsförderungsrecht angesprochen würden, wiederum Teile, wie z.B. die Regelungen über Kurzarbeitergeld und Konkursausfallgeld, in der betrieblichen Praxis einer deutschen Großbank ohne Bedeutung seien. Es sei auch nicht absehbar, daß diese Aspekte in Zukunft irgendeine Bedeutung erlangen könnten.
68Eine Erforderlichkeit von Kenntnissen des Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsrechts für die Erfüllung der Aufgaben eines Betriebsrats bestehe nicht. Betriebsvereinbarungen über einen Interessenausgleich oder einen Sozialplan würden bei organisatorischen Veränderungen in einem Filialunternehmen nicht mit einem einzelnen der über 180 örtlichen Betriebsräte abgeschlossen, sondern mit dem Gesamtbetriebsrat, da von solchen Veränderungen regelmäßig mehrere Filialen betroffen seien.
69Entgegen der Meinung des Betriebsrats ergebe sich z.B. für Fragen des Unfallversicherungsrechts keine Betriebsratszuständigkeit aus § 89 BetrVG. Die Mitwirkung des Betriebsrats in diesem Bereich beziehe sich auf praktische Fragen wie die Analyse von Gefährdungen im Betrieb und die Möglichkeiten zu deren Vermeidung. Genausowenig bestünden Mitbestimmungsrechte bei Fragen der Krankenversicherung. Sicherlich könnten im Arbeitsverhältnis Fragen zum Umfang eines Gehaltsfortzahlungsanspruchs, des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubs auftauchen. Die Tatsache, daß dem Betriebsrat gelegentlich solche Fragen aus dem Bereich der Krankenversicherung gestellt würden, mache das Thema aber noch nicht unverzichtbar für die Betriebsratsarbeit im Rahmen der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Entsprechendes gelte auch die Fragen des Rentenversicherungsrechts.
70Die Anzahl der für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Themen auf dem infrage stehenden Seminar mache auch nicht mehr als 50 % aller insgesamt auf der Tagesordnung stehenden Themen aus; vielmehr könne lediglich ein Seminartag, der sich mit dem Arbeitsförderungsrecht beschäftige, als für die Betriebsratsarbeit tatsächlich notwendig bewertet werden.
71Selbst wenn man, wie der antragstellende Betriebsrat, meine, davon ausgehen zu müssen, daß alle im Seminar behandelten Themenbereiche zum Aufgabengebiet des Betriebsrats gehörten, sei nach der Rechtsprechung des BAG zwischen Veranstaltungen zu unterscheiden, die Grundwissen vermittelten und solchen, die ergänzendes Wissen vermittelten. Nur soweit es sich um Themen handele, die zum Grundwissen eines Betriebsrats gehörten, gehe die Rechtsprechung des BAG davon aus, daß eine Erforderlichkeit einer Schulung generell zu vermuten sei. Hingegen könne bei Fortbildungsveranstaltungen zur Vermittlung von ergänzendem Wissen von der Erforderlichkeit einer solchen Schulung nur bei Vorliegen eines konkreten betrieblichen Anlasses ausgegangen werden, der gerade eine Beratung oder ein Tätigwerden durch das Betriebsratsmitglied L. erforderlich mache.
72B.
73Der zulässige Antrag ist begründet.
74I.
751. Das geltend gemachte Begehren wird von dem Betriebsrat zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren verfolgt.
76Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 2 a Abs. 2, 80 Abs. 1 ArbGG.
772. Das - im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren stets erforderliche und von Amts wegen zu prüfende (vgl. Grunsky, ArbGG, 7. Auflage 1995, § 80 Rz. 22-22; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl. 1995, § 81 Rz. 23-32; Rewolle/Bader, ArbGG, § 81 Erl. 1) - Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Betriebsrats ergibt sich daraus, daß die Beteiligten darüber streiten, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Betriebsrat von dem durch die Schulungsveranstaltung entstandenen Kosten freizustellen bzw. die von diesem verauslagten Kosten an das Betriebsratsmitglied L. zu zahlen.
78Gegen die Zulässigkeit der beiden Anträge bestehen daher keine Bedenken.
79II.
80Die Anträge sind auch begründet.
811. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat die Aufgabe, über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu beschließen, deren Schulung er zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb für erforderlich hält (vgl. BAG vom 06. November 1973 - 1 ABR 8/73 - AP Nr. 5 zu
82§ 37 BetrVG 1972; BAG vom 05. April 1984 - 6 AZR 495/81 - AP Nr. 46 zu § 37 BetrVG 1972; BAG vom 15. Mai 1986 - 6 ABR 64/83 - AP Nr. 53 zu § 37 BetrVG 1972 = NZA 1986, 803 = DB 1986, 2189).
83Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Kenntnisse, die für die Betriebsratsarbeit nur verwertbar und nützlich sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Soweit es sich nicht um für die Betriebsratsarbeit stets aktuelle Fragenbereiche handelt, wie es z.B. beim Betriebsverfassungsrecht und Fragen des allgemeinen Arbeitsrechts der Fall ist, muß daher ein aktueller betriebsbezogener Anlaß für die Annahme bestehen, daß die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach und fachgerecht ausüben kann (vgl. BAG vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG 1972).
84Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern wird auf eine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit verzichtet, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht (vgl. BAG vom 07. Juni 1989 - 7 ABR 26/88 - AP Nr. 67 zu § 37 BetrVG 1972) und allgemeinem Arbeitsrecht (vgl. BAG vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - AP Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972 = EzA § 37 BetrVG Nr. 59; BAG vom 16. Oktober 1986 - 6 ABR 14/84 - AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972) handelt. Gleiches gilt auch für den Bereich der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung (vgl. BAG vom 15. Mai 1986 - 6 ABR 74/83 - AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972 = NZA 1987, 63).
85Denn bei aller Verschiedenheit der Betriebe und der betrieblichen Interessenvertretungen ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der Betriebsrat grundlegende betriebsverfassungs- und arbeitsrechtliche Kenntnisse alsbald oder doch jedenfalls aufgrund typischer Fallgestaltungen demnächst zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener Aufgaben benötigt (vgl. BAG vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 49/94 - NZA 1996, 442).
862. Der Betriebsrat hat bei seiner Beschlußfassung über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, deren Schulung er zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb für erforderlich hält, einen gewissen Beurteilungsspielraum. Dabei hat der Betriebsrat die Frage der Erforderlichkeit nicht nur nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten; vielmehr muß er sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Betriebes einerseits und die des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Beschlußfassung des Betriebsrats; unerheblich ist, ob aus späterer Sicht rückblickend betrachtet die Freistellung im streng objektiven Sinn erforderlich war. Die gerichtliche Kontrolle muß sich daher darauf beschränken, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlußfassung gegebenen Umständen ebenfalls eine derartige Entscheidung getroffen hätte (vgl. BAG vom 16. Oktober 1986 - 6 ABR 14/84 - AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972).
873. Von diesen Maßstäben ausgehend, sind die auf dem Seminar "Augen auf, Justitia ! - Was Betriebs- und Personalräte vom Sozialrecht wissen sollten" gemäß Themenplan vermittelten Schulungsinhalte jedenfalls deutlich überwiegend für eine sachgerechte Erfüllung der dem Betriebsrat zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben unabdingbar:
88a) Das vorliegend in Streit stehende Seminar vermittelt ausweislich des Themenplans einen Überblick über die verschiedenen Bereiche des Sozialrechts und Grundkenntnisse in den für die tägliche Betriebsratsarbeit wichtigsten Teilgebieten des Sozialrechts. So befaßt sich der Seminareinstieg mit einem "Überblick über die Bereiche des Sozialrechts, z.B. Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenrecht" sowie mit der "Rechtsdurchsetzung vor den Sozialgerichten". Hierbei handelt es sich um einen systematischen Überblick über das Rechtsgebiet des Sozialrechts und über die Möglichkeiten einer etwaigen Rechtsdurchsetzung - also Fragen, mit denen der Betriebsrat in seiner täglichen Arbeit durch entsprechende Anfragen von Arbeitnehmern ständig zu tun hat. Ebenso erforderlich für die tägliche Arbeit eines Betriebsrats sind die Themen "Aufgaben des Betriebsrats nach §§ 80 ff BetrVG" und "Geringfügig Beschäftigte nach § 8 SGB IV". Hierbei geht es unmittelbar um die allgemeine Überwachungspflicht des einzelnen Betriebsratsmitglieds nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, der das einzelne Betriebsratsmitglied ebensowenig nachkommen kann wie seinen Unterstützungsaufgaben nach § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG, 83 Abs. 1 S. 2 BetrVG, 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG, wenn es nicht die dort angesprochenen Bereiche des Sozialrechts in seinen Grundzügen kennt.
89b) Daß - insbesondere unter Berücksichtigung der infolge der bevorstehenden Betriebsänderung massiert aus den Reihen der Belegschaft zu erwartenden Fragen - der Bereich des Arbeitsförderungsrechts, wie im Themenplan für den Dienstag aufgeführt, für das teilnehmende Betriebsratsmitglied L. unbedingt erforderlich gewesen ist, hat auch der Arbeitgeber nicht bestritten, so daß dies keiner gesonderten Vertiefung bedürfen sollte.
90c) Nach Auffassung der erkennenden Kammer sind auch die im Rahmen des fraglichen Seminars vermittelten Grundkenntnisse über das Krankenversicherungsrecht für das Betriebsratsmitglied L. erforderlich gewesen. Insoweit hat der Betriebsrat - vom Arbeitgeber unbestritten - darauf hingewiesen, daß insbesondere Fragen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, der Möglichkeiten des Arbeitgebers, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Hilfe der Krankenversicherung anzuzweifeln, Entgeltfortzahlungsansprüche bei Erkrankung eines Kindes und Ansprüche bei Mutterschutz und auf Erziehungsgeld Gegenstand ständiger Fragen von Arbeitnehmern an den antragstellenden Betriebsrat seien, so daß die Grundzüge der sozialrechtlichen Vorschriften dem Betriebsrat bekannt sein müßten. Dieser Argumentation schließt sich die erkennende Kammer an. Es ist in der Tat richtig, daß der unter der Überschrift "Krankenversicherungsrecht" auf dem fraglichen Seminar behandelte Themenkomplex mit dem Betriebsverfassungsrecht als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats eng verflochten ist. Der Betriebsrat wird in seiner täglichen Arbeit regelmäßig mit Fragen nach der Versicherungspflicht, Beitragsbemessungsgrenze, etwaigen Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung, nach Ansprüchen auf Zahlung von Krankengeld und den Rechten und Pflichten im Falle eingetretener Arbeitsunfähigkeit konfrontiert. Es ist außerdem nach Ansicht der Kammer auch erforderlich, daß der Betriebsrat bei Themen wie "Entgeltfortzahlungsanspruch bei Erkrankung eines Kindes" und "Ansprüche bei Mutterschutz und auf Erziehungsgeld" zumindest über Grundkenntnisse verfügt, wie diese auf dem fraglichen Seminar vermittelt worden sind.
91d) Auch soweit es um die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse zum "Unfallversicherungsrecht" geht, ist das Gericht mit dem Betriebsrat der Auffassung, daß - gerade auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß allein in den Monaten Januar bis April 1997 nicht weniger als 6 Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Arbeitgebers auf dem Weg zur oder in der Bank einen Unfall erlitten haben - hinsichtlich der auf dem Seminar vermittelten Fragen zum Unfallversicherungsrecht die Erforderlichkeit dieser Kentnisse für das Betriebsratsmitglied Lauer nicht verneint werden kann. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, daß - was der Arbeitgeber wohl nicht klar genug gesehen hat - auf der in Rede stehenden Schulungsveranstaltung lediglich Grundkenntnisse zum Unfallversicherungsrecht vermittelt worden sind, so daß es einer näheren Darlegung der Erforderlichkeit der Schulung seitens des Betriebsrats eigentlich gar nicht bedurft hätte.
92Selbst wenn man aber den konkreten betrieblichen Anlaß ganz außer Acht lassen wollte, so ist es aus Sicht der erkennenden Kammer gänzlich unerläßlich, daß zumindest ein Betriebsratsmitglied zu Themen wie "Arbeitsunfall als Versicherungsfall"," Wegeunfälle, Berufskrankheiten", "Leistungen der Berufsgenossenschaft" und "Haftungsfragen (z.B. Arbeitgeber, Arbeitskollegen)" in der Lage ist, sowohl der allgemeinen Überwachungspflicht des Betriebsrats nach § 80 BetrVG genüge zu tun als auch von einem Arbeitsunfall betroffenen Arbeitnehmern auf entsprechende Frage die Hilfestellung zu gewähren, die diese von einem Betriebsrat erwarten (dürfen).
93Jedenfalls sind solche Kenntnisse für die ständige Arbeit eines jeden Betriebsrats von erheblicher Bedeutung. Durch das Betriebsverfassungsgesetz und eine Vielzahl anderer gesetzlicher Bestimmungen und sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften ist die Beteiligung des Betriebsrats in derartigen Angelegenheiten angeordnet. So sind nach den §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2, 80 Abs. 3, 90 BetrVG dem Betriebsrat im Hinblick auf die Beachtung der Unfallverhütungs- und Gesundheitsschutzvorschriften sowie die Gestaltung von Arbeitsplätzen allgemeine Kontroll-, Informations- und Beratungsrechte, nach § 87 Abs. 1 Nr. 7, § 91 BetrVG Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung von Maßnahmen der Unfallverhütung und des betrieblichen Gesundheitsschutzes sowie zur Realisierung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit, nach § 9 Abs. 3 ArbSichG Mitwirkungsrechte bei der Bestellung des betrieblichen Sicherheitsbeauftragten eingeräumt. Nach § 89 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, insbesondere die Gewerbeaufsichtsämter und technischen Überwachungsvereine, die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und gemäß den §§ 719 Abs. 1, 719 Abs. 2, 719 Abs. 5 RVO, § 9 ArbSichG die Sicherheitsbeauftragten und die Betriebsärzte sowie die Sicherheitsfachkräfte durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
94Der Betriebsrat ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht nur im Interesse der Betriebsbelegschaft, sondern auch im öffentlichen Interesse verpflichtet, um durch eine ständige Optimierung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung persönliche Schäden der Belegschaftsmitglieder und betriebswirtschaftliche Schäden zu verhindern.
95Die Betriebsratstätigkeit sollte zwar nicht erst dann einsetzen, wenn der Eintritt einer Schädigung absehbar oder eingetreten ist, sondern bereits im Vorfeld; gleichwohl gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats in Zusammenhang mit der Unfallverhütung (Arbeitssicherheit), auch den Mitarbeitern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, die Opfer eines Arbeitsunfalls oder eines Wegeunfalls geworden sind bzw. durch eine Berufskrankheit gesundheitliche Schäden erlitten haben. Insofern ist es nach Auffassung der erkennenden Kammer unabdingbar, wenn ein Betriebsratsmitglied hinsichtlich möglicher Leistungen der Berufsgenossenschaft und Haftungsfragen im Verhältnis zu Arbeitgeber und Arbeitskollegen zumindest über Grundkenntnisse verfügt.
96Da das Betriebsratsmitglied L. an einer Schulung, die derartige Grundkenntnisse vermittelt hätte, unstreitig noch nicht teilgenommen hat, ist die Schulungsveranstaltung auch insoweit als erforderlich anzusehen, als dort Kenntnisse zum Thema "Unfallversicherungsrecht" vermittelt worden sind.
97e) Entsprechendes gilt für Grundkenntnisse des Betriebsratsmitglieds L. zum Thema "Gesetzliche Rentenversicherung", soweit es um "Leistungen zur Rehabilitation" und "Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten" geht. Insoweit kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Aber auch die Fragen zum Thema "Regelaltersgrenze, vorgezogene Altersgrenzen" sind, gerade unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Situation mit Blick auf die anstehende Betriebsänderung im Unternehmen des Arbeitgebers, für das Betriebsratsmitglied L. als erforderlich anzusehen gewesen. Insoweit hat der Betriebsrat zu Recht darauf hingewiesen, daß Inhalt des Interessenausgleichs u.a. Vorruhestandsregelungen, Altersteilzeitregelungen, Regelungen über eine freiwillige Reduzierung der Wochenarbeitszeit sind, so daß es für den antragstellenden Betriebsrat mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Umsetzung der Betriebsänderungsmaßnahme unabdingbar war, zumindest ein Betriebsratsmitglied über die sozialrechtlichen Folgen einer vorzeitigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bzw. Rentenbezuges und der Umsetzung von Modellen nach dem Altersteilzeitgesetz schulen zu lassen.
98Schließlich betrifft auch die Frage der "Abgrenzung zwischen Arbeitern und Angestellten" die Betriebsratsarbeit in derart vielfältiger Weise (vgl. § 6 BetrVG, Vorschriften über die Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats, über die Besetzung von Ausschlüssen, Vertretung von Minderheitsgruppen etc.), daß auch Kenntnisse dieser Abgrenzung für jedes Betriebsratsmitglied als erforderlich anzusehen sind.
99Insgesamt war daher das infrage stehende Seminar ganz überwiegend für die Betriebsratsarbeit als erforderlich anzusehen mit der Folge, daß den Anträgen des Betriebsrats zu entsprechen war.
100III.
101Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 12 Abs. 5 ArbGG).
102RECHTSMITTELBELEHRUNG
103Gegen diesen Beschluß kann von dem Arbeitgeber (=Antragsgegnerin) durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Beschwerde eingelegt werden.
104Für den Betriebsrat (=Antragsteller) ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
105Die Beschwerdeschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; an seine Stelle können Vertreter der Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
106Die Beschwerdeschrift muß
107binnen einer Notfrist * von einem Monat
108nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangen sein.
109Sie muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird.
110Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Beschwerdeschrift beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf in gleicher Form schriftlich zu begründen. Sie muß angeben, auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
111* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
112B a c h l e r
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.