BetrVG § 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung

1.
von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
2.
von technischen Anlagen,
3.
von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
4.
der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Berufungskammer) - 2 Sa 84/18
10. Dezember 2019
2 Sa 84/18 10. Dezember 2019
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 TaBV 83/15
2. Februar 2016
7 TaBV 83/15 2. Februar 2016
Beschluss vom Arbeitsgericht Karlsruhe - 7 BV 2/12
17. April 2013
7 BV 2/12 17. April 2013