Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 3 Ca 3229/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Streitwert: 29.396,03 €.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer tätig.
3Mittlerweile befindet er sich im Ruhestand und erhält von der Beklagten eine Betriebsrente auf der Grundlage der Leistungsordnung des Bochumer Ver-
4bandes.
5Mit seiner am 23.05.2006 bei Gericht eingegangenen Klage macht er geltend,
6die Anpassungen der Betriebsrente zu den Stichtagen 01.01.1997 und 01.01.
72000 zu niedrig vorgenommen worden. Insoweit verlangt er Nachzahlungen für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.05.2006 sowie höhere Leistungen für die Zukunft.
8Der Kläger ist nicht Mitglied des Verbandes der Führungskräfte e.V. (VDF) oder einer anderen Arbeitnehmer-Organisation.
9Der Kläger stellt folgende Anträge:
101. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.396,03 € nebst Zinsen in höhe von 5 %-Punkten zu zahlen,
11- auf monatliche Teilbeträge von jeweils 125,78 € im Zeitraum vom
1201.01.1997 bis 31.12.1999 jeweils zum ersten Tag des laufenden
13Kalendermonats,
14- auf monatliche Teilbeträge von jeweils 209,93 € im Zeitraum vom
1501.01.2000 bis zum 31.12.2002 jeweils zum ersten Tag des Kalender-
16monats,
17- auf monatliche Teilbeträge von jeweils 225,60 € im Zeitraum vom
1801.01.2003 bis zum 31.12.2005 jeweils zum ersten Tag des Kalender-
19monats und
20- auf monatliche Teilbeträge von jeweils 237,78 € im Zeitraum vom
2101.01. bis zum 31.05.2006 jeweils zum ersten Tag des Kalendermonats.
222. Festzustellen, dass - ausgehend von einer monatlichen Leistung in Höhe von 6.832,10 DM (3.493,20 €) für den Zeitraum vor dem 01.01.1997 - eine
23Steigerung der monatlichen Leistung vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1999
24um 5,6 % erfolgt ist; eine weitere Steigerung um 3,44 % für den Zeitraum
25vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2002 erfolgt ist und diese Erhöhung zusätz-
26lich zu den ordnungsgemäß zu den Stichtagen des 01.01.2003 und des
2701.01.2006 erfolgten Leistungsanpassungen bei der Berechnung der Leistungshöhe zu berücksichtigen sind.
283. Festzustellen, dass der monatliche Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ab dem 01.06.2006 insgesamt 4.322,58 € beträgt.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33Die Klage ist unbegründet.
34Der Kläger hat gegen die Beklagte keine restlichen Zahlungsansprüche wegen unzureichender Anpassung seiner Betriebsrente zu den Stichtagen 01.01.1997
35und 01.01.2000.
361. Allerdings ist es richtig, dass die Beklagte - bzw. der für sie handelnde Bochumer Verband - zu diesem Zeitpunkt eine zu niedrige Anpassung gemäß
37§ 20 LO vorgenommen hat
38(1997: nur 2 % anstatt 5,6 %;
392000: nur 1,2 % anstatt 3,44 %).
402. Der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Erhöhung der Anpassungsbe-
41träge (= Korrektur der früheren Anpassungsentscheidung) ist jedoch erloschen
42(Einwand der Verwirkung), da der Kläger ein derartiges Verlangen gegenüber der Beklagten nicht vor dem jeweils nächsten Anpassungsstichtag - zumindest außergerichtlich - geltend gemacht hat
43(vgl. BAG, Entscheidung vom 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG).
443. Der Kläger ist hier sogar erst im Jahre 2006 tätig geworden, als es bereits drei bzw. zwei neue Anpassungsentscheidungen gegeben hatte.
454. Da der Kläger nicht Mitglied des VDF oder einer anderen Arbeitnehmer-Or-
46ganisation ist, kann er sich auch nicht auf deren rechtzeitige Rügen der unzu-
47reichenden Anpassungsentscheidungen berufen
48(vgl. hierzu BAG, a.a.O.).
49Es liegt in der Natur der Sache, dass diese Organisationen - als Interessen-
50vertretungen - die Beanstandungen nur für ihre Mitglieder und nicht für sämt-
51liche Versorgungsberechtigte des Bochumer Verbandes erhoben haben.
52Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird insoweit nicht verletzt, da ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der Betriebsrentner - Mitglieder von Ar-
53beitnehmer-Organisationen auf der einen Seite, Nichtmitglieder auf der anderen Seite - besteht.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO.
55Rechtsmittelbelehrung
56Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
57B e r u f u n g
58eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- EUR übersteigt.
59Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
60Die Berufung muss
61innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
62beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
63Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
64* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
65Oelbermann
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