Urteil vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (21 Ga 158/21. Fachkammer) - 21 Ga 158/21

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16 SaGa 1046/21

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerinnen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 500.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen.

Die Verfügungsklägerinnen sind Unternehmen des A-Konzerns und Mitglieder des Arbeitgeberverbandes AGV MOVE, der für sie Tarifverhandlungen führt.

Die Verfügungsbeklagte ist eine im Konzern vertretene Gewerkschaft, die überwiegend Lokomotivführer und weitere Arbeitnehmer des Zugpersonals vertritt.

Des Weiteren ist im A-Konzern die Gewerkschaft EVG vertreten, die konzernweit deutlich mehr Mitglieder als die Verfügungsbeklagte hat.

In dem vorliegend streitgegenständlichen Tarifkonflikt fordert die Verfügungsbeklagte nicht nur den Abschluss von Tarifverträgen für Unternehmen und Betriebe des A-Konzerns, in denen sie die Mehrheit der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer repräsentiert, sondern auch für Unternehmen und Betriebe, die vom Geltungsbereich der von ihr bisher abgeschlossenen Tarifverträge nicht erfasst gewesen sind, und in denen sie die Minderheitsgewerkschaft darstellt.

Die Verfügungsbeklagte hat ihre Mitglieder zu Streiks im Bereich des Güterverkehrs ab Mittwoch, 01. September 2021, 17:00, Uhr und in den Bereichen Personenverkehr und Infrastruktur ab Donnerstag, 02. September 2021, 02:00 Uhr, bis jeweils Dienstag, 07. September 2021, 02:00 Uhr, aufgerufen.

Die Verfügungsklägerinnen sind der Ansicht, die Streikmaßnahmen der Verfügungsbeklagten seien rechtswidrig. Sie behaupten, maßgebliches Streikziel der Verfügungsbeklagten sei die Forderung, GDL-Mitgliedern unabhängig von der Geltung eines GDL-Tarifvertrages nach § 4a TVG ein arbeitsvertragliches Angebot auf Abschluss einer Bezugnahmeklausel für die Anwendung der Tarifverträge zu unterbreiten.

Die Verfügungsklägerinnen sind weiter der Ansicht, in der Sache handele es sich auch um unzulässige Unterstützungsstreiks, soweit die Streikmaßnahmen auf den Abschluss von Tarifverträgen für die Verfügungsklägerinnen zu 10), 12) und 13) gerichtet seien. Darüber hinaus sind die Verfügungsklägerinnen der Ansicht, die Streikmaßnahmen verstießen gegen den Grundsatz der Arbeitskampfparität.

Wegen der Einzelheiten des weiteren Vortrages der Verfügungsklägerinnen wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 02. September 2021 (BI. 19 ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.

Die Verfügungsklägerinnen stellen folgende Anträge:

1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, alle Arbeitnehmer der Antragstellerinnen, die Mitglieder der Antragsgegnerin oder nicht organisiert sind, zu Streiks im Güterverkehr ab Mittwoch, 1. September 2021, 17:00 Uhr sowie im Personenverkehr und in der Infrastruktur ab Donnerstag, 2. September 2021, 2:00 Uhr, jeweils bis Dienstag, 7. September 2021, 2:00 Uhr, aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der Verfügungsklägerinnen im genannten Zeitraum durchzuführen, um ihre in den Streikaufrufen vom 31. August 2021 und 1. September 2021 (Anlage ASt 45) genannten Streikforderungen durchzusetzen.

2. Hilfsweise zu 1.: Auf Antrag der Verfügungsklägerinnen zu 1), 4), 5), 6), 7), 8), und 11) wird es der Verfügungsbeklagten untersagt, Lokomotivführer, Lokrangierführer, Streckenlokomotivführer, Zugbegleiter und Bordgastronomen der Verfügungsklägerinnen zu 1), 4), 5), 6), 7), 8) und 11.,i! die Mitglieder der Verfügungsbeklagten oder nicht organisiert sind, zu Streiks im Güterverkehr ab Mittwoch, 1. September 2021, 17:00 Uhr sowie im Personenverkehr ab Donnerstag, 2. September 2021, 2:00 Uhr, jeweils bis Dienstag, 7. September 2021, 2:00 Uhr und/oder Streiks in den Betrieben der Verfügungsklägerinnen zu 1), 4), 5), 6), 7), 8) und 11) im genannten Zeitraum durchzuführen,

a) um den Abschluss von Tarifverträgen für Arbeitnehmer der B, der C (Verfügungsklägerin zu 2.), der D — (Verfügungsklägerin zu 3.), der E (Verfügungsklägerin zu 9.), der F (Verfügungsklägerin zu 10.), der G (Verfügungsklägerin zu 12.) und/oder der H (Verfügungsklägerin zu 13.) durchzusetzen;

b) hilfsweise zu a): um den Abschluss von Tarifverträgen für Arbeitnehmer von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, nämlich der F (Verfügungsklägerin zu 10), der G (Verfügungsklägerin zu 12.) und der H (Verfügungsklägerin zu 13.), insbesondere den BuRa-NetzTV und den BuRa- FWITV (Anlage ASt 26), durchzusetzen;

c) hilfsweise zu b): um den Abschluss von Tarifverträgen für Arbeitnehmer bei G durchzusetzen.

3. Der Verfügungsklägerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,00 EUR (in Worten: Zweihundertfünfzigtausend und 0/100 Euro), ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Bundesvorsitzenden, angedroht.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Verfügungsbeklagten wird auf die Ausführungen in der Schutzschrift vom 09. August 2021 (BI. 1 ff. d. Akte) sowie in dem weiteren Schriftsatz vom 02. September 2021 (BI. 74 ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.

Darüber hinaus wird zur Ergänzung des Tatbestandes auch auf alle weiteren Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Anträge sind zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Den Verfügungsklägerinnen stehen gegen die Verfügungsbeklagte die mit den Haupt- und Hilfsanträgen begehrten Unterlassungsansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB nicht zu. Die streitgegenständlichen Streikmaßnahmen der Verfügungsbeklagten sind nicht offensichtlich rechtswidrig.

Dazu in der gebotenen Kürze wie folgt:

1) Nach Auffassung der Kammer kann im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren nur kursorisch vorzunehmenden rechtlichen Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass eine Streikforderung auf Abschluss von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln für die Anwendung von Minderheitstarifverträgen an die Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft eines Betriebes rechtswidrig ist. Denn das in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Grundrecht der Koalitionsfreiheit schützt nach Auffassung der Kammer nicht nur das Recht einer Gewerkschaft auf Abschluss von Tarifverträgen an sich, sondern auch das Recht der Gewerkschaft zu versuchen, durch Arbeitskampfmaßnahmen die tatsächliche Anwendung der Regelungen des Tarifvertrages für ihre Mitglieder sicherzustellen.

2) Weitergehende Gründe für die Annahme der Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahmen der Verfügungsbeklagten sind nicht erkennbar. Die Streikmaßnahmen stellen auch nicht in dem von den Verfügungsklägerinnen dargestellten Umfang unzulässige Unterstützungsstreiks dar. Die Streikaufrufe der Verfügungsbeklagten richten sich erkennbar in erster Linie an die Mitglieder der Konzernunternehmen, für die entsprechenden Tarifverträge abgeschlossen werden sollen.

0) Schließlich liegt in den Streikmaßnahmen auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Arbeitskampfparität. Allein der Eintritt von erheblichen finanziellen Schäden auf Arbeitgeberseite sowie die von den Verfügungsklägerinnen in der Antragsschrift dargestellten weiteren Auswirkungen des Streikes rechtfertigen es nach Auffassung der Kammer nicht, von einem unverhältnismäßigen und mithin rechtswidrigen Streik auszugehen.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO:

Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 3 ZPO auf 500.000,00 Euro festgesetzt.


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