Urteil vom Arbeitsgericht Freiburg - 2 Ca 252/03

Tenor

1.    Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.04.2002 bis 31.03.2003 bestehende befristete Arbeitsverhältnis über den 31.03.2003 hinaus unbefristet zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht.
2.    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.    Der Streitwert wird auf EUR 6.725,62 festgesetzt.

gez. Steuerer

gez. Fuchs

gez. Hellgoth

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um eine Entfristungsklage.
Die Klägerin war bereits früher bei der ... als Lektorin im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses ist der zuletzt mit den Parteien vereinbarte befristete Arbeitsvertrag vom 15.04.2002, dessen wesentliche Passagen wie folgt lauten:
"§ 1
Frau ... wird gemäß § 77 Universitätsgesetz als außertarifliche Lektorin eingestellt. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 15.02.2002 und endet mit Ablauf des 31.03.2003.
Das Arbeitsverhältnis endet vorzeitig mit Ablauf der jeweils gültigen Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis.
Die Beschäftigung erfolgt als nichtvollbeschäftigte Lektorin mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten.
Die Grundvergütung wird entsprechend BAT Vergütungsgruppe II a ausbezahlt.
§ 2
Befristungsgründe:
Der Arbeitsvertrag ist gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG befristet geschlossen, weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Es handelt sich hier um eine Aushilfstätigkeit bis zur ordnungsgemäßen Besetzung nach einer Stellenausschreibung.
§ 3
Die Lektorin führt unter fachlicher Verantwortung eines von der Fakultät bestimmten Professors überwiegend folgende Aufgaben durch:
10 
–    Sprachpraktische Ausbildung (Phonetik, Idiomatik, Soziolekte mit Schwerpunkt auf dem sprachlichen Wandel),
11 
–    Vermittlung von Kenntnissen über die Kultur des Herkunftslandes (Landeskunde).
12 
Sie kann auch herangezogen werden zur Bewertung der sprachlichen Leistungen der Studenten und zur Unterstützung bei der Vorbereitung von Programmen für Sprachlabors sowie zur Mitwirkung an Prüfungen.
..."
13 
Mit ihrer am 17.04.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Entfristungsklage rügt die Klägerin, dass ein sachlicher Grund für die Befristung ihres Arbeitsvertrages nicht vorgelegen habe. Demgemäss habe das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristungsablauf zum Ablauf des 31.03.2003 geendet, sondern bestehe als unbefristetes Arbeitsverhältnis fort.
14 
Die Klägerin beantragt:
15 
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.04.2002 bis 31.03.2003 bestehende befristete Arbeitsverhältnis über den 31.03.2003 hinaus unbefristet zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht.
16 
Das beklagte Land beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Das beklagte Land trägt vor:
19 
Die Klage sei bereits unzulässig. Etwa am 08.04.2003 habe die Klägerin Herrn ... mitgeteilt, sie stehe für die Stelle nicht zur Verfügung. Auch gegenüber mehreren Mitarbeitern habe die Klägerin dies ausgesagt. Daraufhin habe man einen anderen Persisch-Lektor eingestellt. Der Klage stehe damit der Grundsatz venire contra factum proprium entgegen.
20 
Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Ursprünglich, das heißt, bevor man die Klägerin eingestellt habe, sei im orientalischen Seminar der Universität Herr A. als Lektor für persisch beschäftigt gewesen. Dessen Arbeitsverhältnis sei befristet gewesen bis 30.09.2002. Ebenso habe zum 30.09.2002 die Pensionierung von Herrn ... angestanden, dem dieser Lektor zugeordnet gewesen sei. Herr ... sei jedoch vorzeitig zum 31.03.2002 ausgeschieden, weil er einen anderen Arbeitsplatz in Köln angenommen habe. Das habe für die Universität erst am 11.03.2002 festgestanden. Die Planungen des orientalischen Seminars seien aber zu diesem Zeitpunkt für das Sommersemester bereits abgeschlossen gewesen. Bis zum Semesterbeginn (15.04.2002) habe die Stelle nicht mehr ausgeschrieben und besetzt werden können. Ohne Lektor sei man jedoch nicht in der Lage gewesen, das veröffentlichte Angebot zu erfüllen. Zudem sei es nicht möglich gewesen, für den potenziellen Nachfolger von ... bereits vor dessen Amtsantritt einen Lektor unbefristet einzustellen.
21 
Die Klägerin erwidert zum Vortrag des beklagten Landes:
22 
Die Klage sei nicht unzulässig. Zwar habe sie in einem E-Mail vom 19.04.2003 tatsächlich mitgeteilt, "unter den gegebenen Umständen" zu einer Weiterbeschäftigung nicht bereit zu sein. Dies habe sich jedoch darauf bezogen, dass Herr ... ihr auf ihre Anfrage im Januar 2003 zunächst mitgeteilt habe, sie könne sich auf die Persisch Lektorenstelle, die auf vier Jahre befristet ausgeschrieben sei, bewerben. Sie sei die einzige weibliche Bewerberin. Später jedoch habe ihr Herr ... mitgeteilt, der Personaldezernent Herr ... habe befristungsrechtliche Bedenken und wolle ihr jetzt nur eine Befristung für ein Jahr anbieten. Schließlich habe ihr Herr ... am 29.03.2003 kundgetan, dass der Personaldezernent ... mit ihr "zu Gericht gehen" wolle, um aus "verwaltungstechnischen Gründen" den neuen befristeten Vertrag als "Gerichtsvergleich" abzuschließen. Auf diese Weise habe ... letztlich nur einen sachlichen Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Ziff. 8 TzBfG schaffen wollen. Hiermit sei sie nicht einverstanden gewesen, weshalb sie das besagte E-Mail versandt habe.
23 
Ein Befristungsgrund des "vorübergehenden Bedarfs" bestehe nicht, nachdem die Persisch Lektorenstelle schon über Jahre hinaus ständig besetzt sei. Auch der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Ziff. 7 TzBfG greife nicht, da es um dauerhaften Bedarf in der Lehre gehe. Eine Befristung auf Grund des Hochschulrahmengesetzes greife nicht wegen nicht § 57 b Abs. 3 HRG, da dann der Befristungsgrund hätte im Arbeitsvertrag angegeben werden müssen. Das beklagte Land könne sich auch nicht darauf berufen, dass man die Stelle vor Amtsantritt des potenziellen Nachfolgers von Herrn ... nicht habe besetzen können, da die Universität selbst im Internet die Persisch Lektorenstelle, obwohl der Nachfolger von Herrn ... immer noch nicht feststehe, zur Besetzung ab 01.04.2003 auf vier Jahre befristet ausgeschrieben habe.
24 
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.03.2003 ist unwirksam, weshalb das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien als unbefristetes fortbesteht.
26 
1.    Die Klage ist zulässig.
27 
Das beklagte Land hat den Vortrag der Klägerin nicht bestritten, dass der Personaldezernent der Universität ... von ihr verlangt habe, wenn sie einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag (allerdings befristet nur für ein Jahr) haben wolle im Anschluss an die Befristung zum 31.03.2003, müsse sie mit ihm zum Arbeitsgericht gehen, um diesen Vertrag gerichtlich zu protokollieren. Im Hinblick auf die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 8 TzBfG ist festzustellen, dass bei einer Befristung, die auf einem gerichtlichen Vergleich beruht, per Gesetz ein sachlicher Grund vorliegt. Dass die Klägerin zu einem solchen Vorgehen nicht gezwungen werden kann, liegt auf der Hand. Demgemäss kann ihre Äußerung, unter den "gegebenen Umständen" stehe sie zum Sommersemester 2003 der Universität F nicht zur Verfügung, ihrem Recht aus § 17 TzBfG gerichtlich die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen zu können, nicht im Wege stehen.
28 
2.    Die Klagfrist des § 17 Satz 1 TzBfG ist gewahrt.
3.
29 
a)    Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG war wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht möglich, da die Klägerin bereits früher befristet bei der Universität Freiburg beschäftigt war.
30 
b)    Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG liegt nicht vor. Hiernach besteht ein sachlicher Grund für die Befristung, wenn ein betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Es ist unstreitig, dass seit Jahren ständig im orientalischen Seminar der Universität Freiburg ein Persischlektor eingesetzt ist. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen nur vorübergehenden Bedarf.
31 
c)    Die Argumentation des beklagten Landes, auf Grund des kurzfristigen Ausscheidens von Herrn ... das erst am 11.03.2002 festgestanden habe, habe bis Semesterbeginn (15.04.2002) die Stelle nicht mehr ausgeschrieben und besetzt werden können, führt nicht dazu, einen vorübergehenden Bedarf im Sinne der genannten Vorschrift annehmen zu können; denn wenn es tatsächlich darum gegangen wäre, lediglich bis zur möglichen ordnungsgemäßen Ausschreibung die Stelle zu besetzen, hätte keine Veranlassung bestanden, die Befristung über das Sommersemester hinaus auszudehnen. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, was dagegen gestanden hätte, die Stelle unter Umständen erst ab 01. oder 15. Mai 2002 nach Durchführung einer ordnungsgemäßen Ausschreibung zu besetzen. Auch dann hätte noch das Angebot des orientalischen Seminars für das Semester erfüllt werden können. Schließlich kommt es nicht selten vor, dass einzelne Veranstaltungen etwas später beginnen.
32 
d)    Der Vortrag der Universität, man habe die Stelle deshalb nicht endgültig besetzen wollen, weil der potenzielle Nachfolger von Herrn ... noch nicht zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin festgestanden habe, greift nicht. Hierum ist es nach Auffassung der Kammer nicht gegangen. Zum einen hätte dann mehr beim Abschluss des befristeten Vertrages dafür gesprochen, diesen tatsächlich auf das Sommersemester zu begrenzen, zum anderen spricht entscheidend gegen diesen Vortrag, dass die Universität, obwohl die Stelle immer noch nicht besetzt ist und ein Nachfolger noch nicht feststeht, die Stelle des Persischlektors auf vier Jahre im Internet ausgeschrieben hat.
33 
e)    Ein Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 TzBfG liegt nicht vor. Hiernach ist ein sachlicher Grund anzunehmen für eine Befristung, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Dies setzt aber voraus, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages davon auszugehen ist, dass dieser andere Arbeitnehmer wieder zurückkommt. Vorliegend war es jedoch klar, dass Herr A. als Lektor nicht mehr zurückkommt, da dieser eine andere Arbeitsstelle in Köln angenommen hat.
34 
f)    Weitere in § 14 Abs. 1 TzBfG genannte Befristungsgründe sind nicht ersichtlich.
35 
g)    Eine Befristung nach dem Hochschulrahmengesetz greift nicht, da der Befristungsgrund nach 57 b Abs. 3 HRG hätte im Arbeitsvertrag angegeben werden müssen.
36 
Demgemäss ist die Befristung des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam, weshalb das Arbeitsverhältnis gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
37 
Der Klage war somit in vollem Umfang stattzugeben.
38 
4.    Da das beklagte Land den Rechtsstreit verloren hat, hat es nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO auch die Kosten zu tragen.
39 
Bei der Streitwertfestsetzung, die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil zu erfolgen hat, war von einem dreifachen Bruttomonatsverdienst der Klägerin auszugehen, was den festgesetzten Betrag ergab.
40 
D. Vorsitzende:
41 
Steuerer

Gründe

 
25 
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.03.2003 ist unwirksam, weshalb das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien als unbefristetes fortbesteht.
26 
1.    Die Klage ist zulässig.
27 
Das beklagte Land hat den Vortrag der Klägerin nicht bestritten, dass der Personaldezernent der Universität ... von ihr verlangt habe, wenn sie einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag (allerdings befristet nur für ein Jahr) haben wolle im Anschluss an die Befristung zum 31.03.2003, müsse sie mit ihm zum Arbeitsgericht gehen, um diesen Vertrag gerichtlich zu protokollieren. Im Hinblick auf die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 8 TzBfG ist festzustellen, dass bei einer Befristung, die auf einem gerichtlichen Vergleich beruht, per Gesetz ein sachlicher Grund vorliegt. Dass die Klägerin zu einem solchen Vorgehen nicht gezwungen werden kann, liegt auf der Hand. Demgemäss kann ihre Äußerung, unter den "gegebenen Umständen" stehe sie zum Sommersemester 2003 der Universität F nicht zur Verfügung, ihrem Recht aus § 17 TzBfG gerichtlich die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen zu können, nicht im Wege stehen.
28 
2.    Die Klagfrist des § 17 Satz 1 TzBfG ist gewahrt.
3.
29 
a)    Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG war wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht möglich, da die Klägerin bereits früher befristet bei der Universität Freiburg beschäftigt war.
30 
b)    Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG liegt nicht vor. Hiernach besteht ein sachlicher Grund für die Befristung, wenn ein betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Es ist unstreitig, dass seit Jahren ständig im orientalischen Seminar der Universität Freiburg ein Persischlektor eingesetzt ist. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen nur vorübergehenden Bedarf.
31 
c)    Die Argumentation des beklagten Landes, auf Grund des kurzfristigen Ausscheidens von Herrn ... das erst am 11.03.2002 festgestanden habe, habe bis Semesterbeginn (15.04.2002) die Stelle nicht mehr ausgeschrieben und besetzt werden können, führt nicht dazu, einen vorübergehenden Bedarf im Sinne der genannten Vorschrift annehmen zu können; denn wenn es tatsächlich darum gegangen wäre, lediglich bis zur möglichen ordnungsgemäßen Ausschreibung die Stelle zu besetzen, hätte keine Veranlassung bestanden, die Befristung über das Sommersemester hinaus auszudehnen. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, was dagegen gestanden hätte, die Stelle unter Umständen erst ab 01. oder 15. Mai 2002 nach Durchführung einer ordnungsgemäßen Ausschreibung zu besetzen. Auch dann hätte noch das Angebot des orientalischen Seminars für das Semester erfüllt werden können. Schließlich kommt es nicht selten vor, dass einzelne Veranstaltungen etwas später beginnen.
32 
d)    Der Vortrag der Universität, man habe die Stelle deshalb nicht endgültig besetzen wollen, weil der potenzielle Nachfolger von Herrn ... noch nicht zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin festgestanden habe, greift nicht. Hierum ist es nach Auffassung der Kammer nicht gegangen. Zum einen hätte dann mehr beim Abschluss des befristeten Vertrages dafür gesprochen, diesen tatsächlich auf das Sommersemester zu begrenzen, zum anderen spricht entscheidend gegen diesen Vortrag, dass die Universität, obwohl die Stelle immer noch nicht besetzt ist und ein Nachfolger noch nicht feststeht, die Stelle des Persischlektors auf vier Jahre im Internet ausgeschrieben hat.
33 
e)    Ein Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 TzBfG liegt nicht vor. Hiernach ist ein sachlicher Grund anzunehmen für eine Befristung, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Dies setzt aber voraus, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages davon auszugehen ist, dass dieser andere Arbeitnehmer wieder zurückkommt. Vorliegend war es jedoch klar, dass Herr A. als Lektor nicht mehr zurückkommt, da dieser eine andere Arbeitsstelle in Köln angenommen hat.
34 
f)    Weitere in § 14 Abs. 1 TzBfG genannte Befristungsgründe sind nicht ersichtlich.
35 
g)    Eine Befristung nach dem Hochschulrahmengesetz greift nicht, da der Befristungsgrund nach 57 b Abs. 3 HRG hätte im Arbeitsvertrag angegeben werden müssen.
36 
Demgemäss ist die Befristung des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam, weshalb das Arbeitsverhältnis gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
37 
Der Klage war somit in vollem Umfang stattzugeben.
38 
4.    Da das beklagte Land den Rechtsstreit verloren hat, hat es nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO auch die Kosten zu tragen.
39 
Bei der Streitwertfestsetzung, die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil zu erfolgen hat, war von einem dreifachen Bruttomonatsverdienst der Klägerin auszugehen, was den festgesetzten Betrag ergab.
40 
D. Vorsitzende:
41 
Steuerer

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