Urteil vom Arbeitsgericht Freiburg - 1 Ca 89/04

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Herabsetzung bzw. der Widerruf der Betriebsrentenansprüche der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 24.02.2004 unwirksam ist, und die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, an die Klägerin die ihr zustehenden Betriebsrentenansprüche ungekürzt zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 148,22 netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 74,11 seit dem 01.04.2004 und aus weiteren EUR 74,11 seit dem 01.05.2004 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt EUR 2.667,96.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Herabsetzung von Pensionszahlungen.
Die heute 62-jährige Klägerin war im Unternehmen der Beklagten von 1979 bis 1998 tätig. Sie erhielt auf der Basis einer "betrieblichen Versorgungszusage" vom 01.01.1976 eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt EUR 124,64 monatlich.
In der Vorsorgungszusage heißt es:
Voraussetzungen für die Erfüllung der Leistungen
Wir behalten uns vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn
a) die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass uns eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werde kann, oder
b) das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändert, oder
c) die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von dem Unternehmen gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass uns die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder
d) der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.
10 
Mit Schreiben vom 24.02.2004 wurde die Betriebsrente "herabgesetzt". In dem Schreiben heißt es:
11 
"wie Sie ggf. bereits aus Presseveröffentlichungen oder durch noch persönliche Bezugspunkte zu unserer Gesellschaft erfahren haben, wurde der Geschäftsbetrieb der Herz-Kreislauf-Klinik W. in der bisherigen Form der Behandlung und Betreuung von Patienten im Sinne von klassischen Heilverfahren und Anschlussheilbehandlungsmaßnahmen über den Monat Dezember 2003 hinaus nicht fortgeführt.
12 
Der allgemein feststellbare Negativtrend in der medizinischen Rehabilitation sowie besondere territorial sich im Umfeld zu unserem W.ner Standort nachteilhaft auswirkende Belegungsfaktoren haben die Belegung in den drei zurückliegenden Geschäftsjahren immer mehr abgesenkt. Besondere signifikant war eine solche Entwicklung mit Beginn des Kalenderjahres 2003 und fortlaufend einhergegangen.
13 
Der betriebswirtschaftliche Verbrauch sämtlicher Ressourcen, die über mehrere Geschäftsjahre hinweg auflaufende Verlustsituation und die durchweg schlechten Prognosewerte erlauben es der Gesellschaft nicht mehr, für die Zukunft Betriebsrente in der bisherigen Höhe zu realisieren. Wir berufen uns somit auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
14 
Wir bedauern dies sehr, müssen Ihnen jedoch heute mitteilen, dass wir mit Wirkung ab sofort Ihren individuellen bisherigen Auszahlungsbetrag der Betriebsrente auf 30 von Hundert des bisherigen Betrages herabsetzen müssen."
15 
Ab März 2004 wurde die Betriebsrente entsprechend gekürzt. Der Kürzungsbetrag betrug im Fall der Klägerin monatlich EUR 74,11.
16 
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie beantragt, die bislang gekürzten Beträge nachzubezahlen.
17 
Die Klägerin führt hierzu aus, die Kürzung der Betriebsrente sei rechtswidrig. Bestehende Betriebsrentenansprüche könnten seit dem 01.01.1999 nicht mehr herabgesetzt oder widerrufen werden. Dies sei vor der Gesetzesänderung in Literatur und Rechtsprechung dogmatisch umstritten und auch praktisch lediglich von begrenzter Bedeutung gewesen. Vor der Gesetzesänderung habe das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage zugelassen. Es habe sich dabei vor allem auf § 7 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 5 BetrAVG gestützt. Diese Norm habe den Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage ausdrücklich anerkannt. Allerdings habe schon die alte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Hürden für einen derartigen Widerruf so hoch gesetzt, dass der Sachverhalt praktisch kaum Bedeutung erlangt habe. Aus diesem Grund habe Gesetzgeber den Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage mit Wirkung ab 01.01.1999 gestrichen. Nach Streichung dieses Sicherungsfalls bestehe endgültig kein Grund mehr, den Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage als möglichen Widerruf zuzulassen. Auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage könne ein solcher Widerruf wegen § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB (Beschaffungsrisiko) nicht gestützt werden. Das sei zwischenzeitlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und weit überwiegenden Literatur so anerkannt.
18 
Anzumerken sei, dass der Teilwiderruf der Betriebsrente vorliegend noch nicht einmal den Anforderungen der alten Rechtslage entsprochen habe.
19 
Die Klägerin beantragt zuletzt:
20 
1. Es wird festgestellt, dass die Herabsetzung bzw. der Widerruf der Betriebsrentenansprüche der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 24.02.2004 unwirksam ist und die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, an die Klägerin die ihr zustehenden Betriebsrentenansprüche ungekürzt zu bezahlen.
21 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 148,22 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 74,11 seit dem 01.04.2004 und aus weiteren EUR 74,11 seit dem 01.05.2004 zu bezahlen.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Sie stellt ihre wirtschaftliche Notlage detailliert dar. Zur Vermeidung einer Insolvenz und mit dem Ziel, das Unternehmen langfristig zu sanieren, hätten die Gesellschafter der Beklagten beschlossen, die Betriebsrenten im angegebenen Umfang zu kürzen. Die Beklagte ist der Ansicht, diese Kürzung sei gerechtfertigt und möglich. Die maßgebliche Versorgungszusage enthalte für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage einen Zahlungsvorbehalt. Dieser Fall sei nunmehr eingetreten. Die Betriebsrentner hätten schon nach der Versorgungszusage zu keinem Zeitpunkt das Vertrauen in den dauerhaften Bestand der Betriebsrenten haben können.
25 
Die Beklagte habe den Pensionssicherungsverein angeschrieben und sich bemüht, ihn entsprechend zu involvieren. Der Pensionssicherungsverein sei allerdings nicht bereit, sich in Vergleichsverhandlungen zu begeben. Eine Einstandspflicht weise er zurück.
26 
Die Beklagte meint, es könne ihr nicht verwehrt sein, den ausdrücklich vereinbarten Widerrufsvorbehalt wegen wirtschaftlicher Notlage auszuüben. Es gelte der Grundsatz "pacta sunt servanda". Ein einseitiger Widerruf sei als außerordentliches Notrecht gem. § 242 BGB angesichts der Unternehmensgefährdung möglich.
27 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte kann nicht um 70 % gekürzt werden. Die "Herabsetzung" der Betriebsrentenansprüche der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 24.02.2004 ist unwirksam. Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet, der Klägerin die ihr zustehenden Betriebsrentenansprüche ungekürzt zu bezahlen.
29 
Eine Herabsetzung bzw. ein Widerruf von Betriebsrentenansprüchen wegen wirtschaftlicher Notlage ist seit dem 01.01.1999 schon dem Grunde nach nicht mehr statthaft und unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urt. vom 17.06.2003 -3 AZR 396/02 unter II 3. d.G.).
30 
a) Die rechtliche Prüfung einer Betriebsrentenherabsetzung seitens der Beklagten erfolgt nach der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung des Betriebsrentengesetzes (§ 31 BetrAVG). Seit der Neufassung der Regelungen über den gesetzlichen Insolvenzschutz in § 7 Abs. 1 BetrAVG ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig. Der Gesetzgeber (BT-Drucksache 12/3803 S. 109, 110 und 128 ff.) hat den Widerruf insolvenzgeschützter Anwartschaften und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit dem Insolvenzschutz verknüpft. Angesichts der ausdrücklichen Gesetzesbegründung verbietet sich die Annahme, der Arbeitgeber dürfe zumindest dann wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen, wenn seine Bemühungen um einen außergerichtlichen Vergleich unter Einschaltung des Pensionssicherungsvereins gescheitert seien. Ebenso wenig ist mit dem Regelungswillen des Gesetzgebers die Annahme vereinbar, durch die Gesetzesänderung sei der dogmatische Weg für eine Wiederanerkennung des Widerrufsgrundes der wirtschaftlichen Notlage in Anlehnung an die Rechtslage vor Inkrafttreten des BetrAVG frei (so Blomeyer/Otto BetrAVG, Ergänzungsheft 1998 Vorbemerkung § 7 zu Rn 82 ff.; hiergegen BAG, Urt. vom 17.06.2003, aaO). Das Bundesarbeitsgericht hält die gesetzliche Neuregelung für verfassungsgemäß (BAG, aaO unter II 3. b) bb) (7) d.G.).
31 
b) Der Teilwiderruf der Beklagten vom 24.02.2004 kann auch nicht auf den Vorbehalt in Ziff. 6 a) der Versorgungsordnung vom 01.01.1976 gestützt werden. Dieser Vorbehalt entspricht im Wesentlichen den sogenannten allgemeinen Mustervorbehalten. Dieser Vorbehalt drückt lediglich das klarstellend aus, was von Rechts wegen ohnehin gilt. Der Mustervorbehalt wirkt also nur deklaratorisch, er kann kein eigenständiges Recht zum Widerruf begründen (BAG, Urt. vom 17.06.2003 -3 AZR 396/02 unter II. 3. c) d.G.m.N.). Allein durch die eingetretene Rechtsänderung erlangt der Vorbehalt keine rechtsbegründende Wirkung. Dies gilt zumindest hinsichtlich der insolvenzgeschützten Versorgungsrechte und Anwartschaften.
32 
c) Auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann ein solcher Widerruf wegen § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB (der Schuldner trägt das Beschaffungsrisiko) ebenfalls nicht gestützt werden (Bepler, Betr.AV 2000, 24 f.; Schwerdtner FS Uhlenbruck, Seite 799; Steinmeyer, ErfKommArbR , 4. Aufl. 2004, BetrAVG § 7 Rn. 40).
33 
Nach alledem bleibt es dabei. Die von der Beklagten vorgenommene Betriebsrentenkürzung ist unwirksam. Die Beklagte steht letztendlich vor der Wahl, Insolvenz anzumelden und den Pensionssicherungsverein zu belasten oder hiervon abzusehen und die Betriebsrenten wie zugesagt zu bezahlen. Lässt sich wie der Pensionssicherungsverein auf Vergleichsvereinbarungen nicht ein, hat nach dem Willen des Gesetzgebers das Interesse der Betriebsrentner am Erhalt ihrer Rentenzahlungen Vorrang vor dem Bestandsinteresse des Unternehmens.
34 
Da die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Angabe zum Wert des Streitgegenstandes folgt § 12 Abs. 7 ArbGG. Zugrundegelegt wurde der 36-fache monatliche Kürzungsbetrag.

Gründe

 
28 
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte kann nicht um 70 % gekürzt werden. Die "Herabsetzung" der Betriebsrentenansprüche der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 24.02.2004 ist unwirksam. Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet, der Klägerin die ihr zustehenden Betriebsrentenansprüche ungekürzt zu bezahlen.
29 
Eine Herabsetzung bzw. ein Widerruf von Betriebsrentenansprüchen wegen wirtschaftlicher Notlage ist seit dem 01.01.1999 schon dem Grunde nach nicht mehr statthaft und unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urt. vom 17.06.2003 -3 AZR 396/02 unter II 3. d.G.).
30 
a) Die rechtliche Prüfung einer Betriebsrentenherabsetzung seitens der Beklagten erfolgt nach der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung des Betriebsrentengesetzes (§ 31 BetrAVG). Seit der Neufassung der Regelungen über den gesetzlichen Insolvenzschutz in § 7 Abs. 1 BetrAVG ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig. Der Gesetzgeber (BT-Drucksache 12/3803 S. 109, 110 und 128 ff.) hat den Widerruf insolvenzgeschützter Anwartschaften und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit dem Insolvenzschutz verknüpft. Angesichts der ausdrücklichen Gesetzesbegründung verbietet sich die Annahme, der Arbeitgeber dürfe zumindest dann wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen, wenn seine Bemühungen um einen außergerichtlichen Vergleich unter Einschaltung des Pensionssicherungsvereins gescheitert seien. Ebenso wenig ist mit dem Regelungswillen des Gesetzgebers die Annahme vereinbar, durch die Gesetzesänderung sei der dogmatische Weg für eine Wiederanerkennung des Widerrufsgrundes der wirtschaftlichen Notlage in Anlehnung an die Rechtslage vor Inkrafttreten des BetrAVG frei (so Blomeyer/Otto BetrAVG, Ergänzungsheft 1998 Vorbemerkung § 7 zu Rn 82 ff.; hiergegen BAG, Urt. vom 17.06.2003, aaO). Das Bundesarbeitsgericht hält die gesetzliche Neuregelung für verfassungsgemäß (BAG, aaO unter II 3. b) bb) (7) d.G.).
31 
b) Der Teilwiderruf der Beklagten vom 24.02.2004 kann auch nicht auf den Vorbehalt in Ziff. 6 a) der Versorgungsordnung vom 01.01.1976 gestützt werden. Dieser Vorbehalt entspricht im Wesentlichen den sogenannten allgemeinen Mustervorbehalten. Dieser Vorbehalt drückt lediglich das klarstellend aus, was von Rechts wegen ohnehin gilt. Der Mustervorbehalt wirkt also nur deklaratorisch, er kann kein eigenständiges Recht zum Widerruf begründen (BAG, Urt. vom 17.06.2003 -3 AZR 396/02 unter II. 3. c) d.G.m.N.). Allein durch die eingetretene Rechtsänderung erlangt der Vorbehalt keine rechtsbegründende Wirkung. Dies gilt zumindest hinsichtlich der insolvenzgeschützten Versorgungsrechte und Anwartschaften.
32 
c) Auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann ein solcher Widerruf wegen § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB (der Schuldner trägt das Beschaffungsrisiko) ebenfalls nicht gestützt werden (Bepler, Betr.AV 2000, 24 f.; Schwerdtner FS Uhlenbruck, Seite 799; Steinmeyer, ErfKommArbR , 4. Aufl. 2004, BetrAVG § 7 Rn. 40).
33 
Nach alledem bleibt es dabei. Die von der Beklagten vorgenommene Betriebsrentenkürzung ist unwirksam. Die Beklagte steht letztendlich vor der Wahl, Insolvenz anzumelden und den Pensionssicherungsverein zu belasten oder hiervon abzusehen und die Betriebsrenten wie zugesagt zu bezahlen. Lässt sich wie der Pensionssicherungsverein auf Vergleichsvereinbarungen nicht ein, hat nach dem Willen des Gesetzgebers das Interesse der Betriebsrentner am Erhalt ihrer Rentenzahlungen Vorrang vor dem Bestandsinteresse des Unternehmens.
34 
Da die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Angabe zum Wert des Streitgegenstandes folgt § 12 Abs. 7 ArbGG. Zugrundegelegt wurde der 36-fache monatliche Kürzungsbetrag.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen