Beschluss vom Arbeitsgericht Freiburg - 12 Ca 188/10

Tenor

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über Schmerzensgeldansprüche wegen eines im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung erlittenen Arbeitsunfalls.
Der 47 Jahre alte Kläger war vom 24.08.2009 bis 30.11.2009 bei der Firma T. Personaldienstleistungen GmbH (= Verleiher) als Maler/Lackierer beschäftigt. Mit Wirkung vom 24.08.2009 war der Kläger im Betrieb des Beklagten (= Entleiher) zu Vornahme von Maler-/Lackierarbeiten an einem Gebäude im B-Weg 25 in H. eingesetzt. Bei diesem Arbeitseinsatz kam es zu einem Arbeitsunfall. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen. Der Unfall wurde ordnungsgemäß der zuständigen Unfallversicherung gemeldet. Mit der Klage macht der Kläger Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagte wegen unzulänglicher Befestigung des Gerüstes geltend.
Die Parteien streiten vorab über die Rechtswegzuständigkeit. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei, da die Beklagte durch Einräumung des Weisungsrechts eine Arbeitgeberfunktion inne gehabt habe. Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Zuständig seien die ordentlichen Gerichte (vgl. Sitzungsprotokoll vom 18.05.2010, Blatt 22 der Akte). Die Parteien erhielten mit Beschluss vom 18.05.2010 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.06.2010 (vgl. Sitzungsprotokoll vom 18.05.2010, Blatt 23 der Akte).
II.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a) ArbGG eröffnet.
1. Aufgrund der Rüge des Beklagten ist vorab über die Rechtswegzuständigkeit zu entscheiden (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG). Die Parteien erhielten zur Wahrung rechtlichen Gehörs ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG).
2. Die Rechtswegzuständigkeit für Klagen von Leiharbeitnehmern gegen den Entleiher ist in Schrifttum und Rechtsprechung umstritten. Soweit ersichtlich hat das BAG hierzu noch nicht Stellung genommen. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Eröffnung des Rechtswegs überwiegend bejaht (LAG Hamburg vom 24.10.2007, 4 Ta 11/07, juris; LAG Hamm vom 04.08.2003, 2 Ta 739/02, NZA-RR 2004, 106; so auch Schüren/Brors, AÜG, 4. Auflage, § 13 Rdn. 5 und GMP/Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Auflage, § 2 Rdn. 52). Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthält keine Zuständigkeitsnorm. So sieht z.B. § 13 AÜG zwar ausdrücklich einen Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher vor, die Rechtswegzuständigkeit zur Durchsetzung des Anspruches ist aber nicht geregelt.
a. Ausgangspunkt der Bewertung der Rechtswegzuständigkeit ist die rechtliche und vertragliche Ausgestaltung der Arbeitnehmerüberlassung als Dreipersonenverhältnis. Dabei sind u.a. die Rechtsverhältnisse zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher einerseits und Leiharbeitnehmer und Entleiher andererseits streng voneinander zu trennen. Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist stets der Verleiher. Das gilt auch während der Dauer der Überlassung an einen Dritten. Grundlage dieser Betrachtung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Der Gesetzgeber erteilte mit dieser gesetzlichen Konzeption der früher z.T. vertretenen Theorie vom Doppelarbeitsverhältnis eine eindeutige Absage. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher wird lediglich gem. § 10 Abs. 1 AÜG im Falle einer unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung (vgl. § 9 AÜG) fingiert. Mangels arbeitsvertraglicher Verbindung zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher könnte darauf geschlossen werden, dass der Rechtsweg vor die Arbeitsgerichte nicht eröffnet sei, zuständig wären dann die ordentlichen Gerichte (so Thüsing/Pelzner/Thüsing, AÜG, 2. Auflage, § 13 Rdn. 11 und Erfurter Kommentar/Koch, 10. Auflage, § 2 ArbGG Rdn. 18 a.E.). Dem ist nicht zuzustimmen. Bei genauerer Betrachtung des Rechtsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher sind zahlreiche Elemente eines Arbeitsverhältnisses erkennbar, die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen.
b. Die dogmatische Einordnung des Rechtsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher wird nicht einheitlich beantwortet (statt aller: Schüren/Brors, AÜG, 4. Auflage, Einleitung Rnd. 109 ff.). Die im Schrifttum vertreten Ansichten reichen u.a. von der Rechtsfigur eines gespaltenen Arbeitsverhältnisses mit der Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion zwischen Entleiher und Verleiher, einem echten und unechten Vertrag zu Gunsten Dritter, der Abtretung des Anspruchs auf Erbringung der Arbeitsleistung bis zu einem Schuldverhältnis mit und ohne primäre Leistungspflichten. Die dogmatische Verortung des Rechtsverhältnisses kann zur Beantwortung der Frage der Rechtswegzuständigkeit allerdings offen bleiben (zu Recht LAG Hamm vom 04.08.2003, 2 Ta 739/02, Rdn. 11). Allen Ansichten ist gemein, dass das rechtliche Band zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer von arbeitsrechtlichen Grundsätzen beherrscht und geprägt wird (dazu aa.). Das begründet die Eröffnung des Rechtswegs vor die Arbeitsgerichte (dazu bb.).
aa. Der Entleiher gliedert den Leiharbeitnehmer in seinen Betrieb ein und weist ihm bestimmte Aufgaben zu, er übt das Weisungsrecht aus oder delegiert dieses auf seine leitenden Mitarbeiter (z. B. Meister, Abteilungsleiter). Er hat das Recht, die Arbeitskraft des Leiharbeitnehmers für seinen Betrieb bzw. sein Unternehmen zu nutzen. Der Leiharbeitnehmer wird wie ein Arbeitnehmer eingesetzt. Vertragsarbeitgeber bleibt stets der Verleiher. Die Arbeitgeberpflichten und -rechte sind aber während der Dauer der Überlassung zwischen Verleiher und Entleiher aufgeteilt (vgl. GMP/Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Auflage, § 2 Rdn. 52).
10 
Der Leiharbeitnehmer ist nicht mit einem Werkunternehmer oder einer im Betrieb tätigen Fremdfirma vergleichbar, die einen bestimmten Werkerfolg schulden. Er ist wie ein Arbeitnehmer lediglich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Auch der Verleiher schuldet keinen bestimmten Erfolg, sondern lediglich die Überlassung einer Arbeitskraft (so bereits BAG vom 27.05.1983, 7 AZR 1210/79, juris).
11 
Unstreitig ist, dass dem Entleiher arbeitsvertragsähnliche Schutz- und Fürsorgepflichten zukommen, wie sie auch in § 11 Abs. 6 AÜG ihren einfachgesetzlichen Niederschlag gefunden haben (statt aller: Schüren/Brors, AÜG, 4. Auflage, Einleitung Rdn. 502 ff.).
12 
Der Leiharbeitnehmer haftet auch gegenüber dem Entleiher nicht unbeschränkt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Er haftet bei Schlechtleistung beschränkt nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Anwendung (Schüren/Brors, AÜG, 4. Auflage, Einleitung Rdn. 495ff; Thüsing, AÜG, 2. Auflage, Einleitung Rdn. 38; Schwab, NZA-RR 2006, 449, 452).
13 
Ob zugunsten des Entleihers die Haftungsprivilegierung gem. §§ 104ff SGB VII gilt, ist zwischen den Parteien streitig und soll vorliegend noch offen bleiben (vgl. dazu Erfurter Kommentar/Rolfs, 10. Auflage, § 104 SGB VII Rdn. 9).
14 
Dass der Leiharbeitnehmer mit Erbringung der Arbeitsleistung primär seine arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber dem Verleiher erfüllt und dadurch zugleich die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher zur Überlassung eines Arbeitnehmers erfüllt wird, steht der Annahme eines Rechtsverhältnisses mit arbeitsrechtlichem Einschlag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher nicht entgegen.
15 
bb. Aus den genannten Erwägungen ist es geboten, die Rechtsstreitigkeiten zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher den Arbeitsgerichten zuzuweisen. Es ist systemkonform, bei Anwendung materiellen Arbeitsrechts den Rechtsweg zu den für diese Rechtsmaterie grundsätzlich zur Entscheidung berufenen Gerichten zu eröffnen. Die Rechtswegeröffnung folgt somit aus der Anwendung der einschlägigen Rechtsmaterie. Die Leiharbeit ist zudem integraler Bestandteil des Arbeitsmarktes geworden. Die Sachnähe der Arbeitsgerichte gebietet ebenfalls die Rechtswegeröffnung. Zwar können auch die ordentlichen Gerichte materielles Arbeitsrecht anwenden, so dass die Leiharbeitnehmer nicht schlechter gestellt würden. Die für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erforderliche Sachnähe des Spruchkörpers spiegelt sich aber nicht nur im materiellen Recht, sondern insbesondere im Verfahrensrecht wieder. Arbeitsgerichte entscheiden in der Regel durch eine fachbesetzte Kammer. Die ehrenamtlichen Richter bringen praktische Kenntnisse von Betriebsabläufen und aus der Arbeitswelt in die Entscheidungsfindung ein. Die Sachnähe der Arbeitsgerichte ist somit nicht nur ein Formalargument, sondern ein von der Verfahrensordnung vorgegebenes und tatsächliches gelebtes Grundprinzip. Weshalb dem Leiharbeitnehmer (bzw. Entleiher) diese Fachkompetenz bei Streitigkeiten mit dem Entleiher (bzw. Leiharbeitnehmer) genommen werden soll, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, gerade den besonders schutzbedürftigen Leiharbeitnehmern (häufiger Wechsel des Arbeitsortes und der Tätigkeit, geringe Vergütung) die weiteren Vorteile des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, z.B. Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 11a ArbGG, Gerichtskostenfreiheit bei unstreitiger Erledigung, Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten und keine Vorschusspflicht, vorzuenthalten.
16 
c. Festzuhalten ist nach alledem: Mit der Überlassung übernimmt der Entleiher der Arbeitgeberfunktionen ohne selbst Arbeitgeber zu werden. Die arbeitsrechtliche Prägung des Rechtsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher liegt in der Natur der Arbeitnehmerüberlassung begründet. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist jedenfalls für Streitigkeiten eröffnet, die arbeitsrechtlich geprägt sind und in denen Leiharbeitnehmer und Entleiher aufgrund der Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion wie Arbeitsvertragsparteien betroffen sind.
17 
Vorliegend streiten die Parteien über Schmerzensgeldansprüche aus unerlaubter Handlung. Der Arbeitsunfall ereignete sich während der Tätigkeit des Klägers für den Beklagten. Der Kläger war von der - behaupteten - unzureichenden Befestigung des Gerüsts im selben Maße betroffen wie ein Arbeitnehmer des Beklagten. Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Der Rechtsweg vor die Arbeitsgerichte ist daher gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a) ArbGG eröffnet.
III.
18 
Die Parteien können gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 78 ArbGG, § 567 ff. ZPO). Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.

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