Beschluss vom Arbeitsgericht Freiburg (1. Kammer) - 1 Ca 38/24
Tenor
Das Arbeitsgericht Freiburg ist örtlich zuständig.
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unverändert ohne Freistellung und unter Nachgewährung des Urlaubs fortbesteht.
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Der Kläger war zuletzt als Mitarbeiter … in Freiburg. tätig. Der Arbeitsvertrag nimmt die für den Betrieb des Arbeitgebers einschlägigen Tarifverträge in Bezug.
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Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Freiburg. Sie verweist auf § 27 des Basistarifvertrags zu den funktionsgruppenspezifischen und funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (im Folgenden: BasisTV). Die Beklagte ist der Auffassung, § 27 BasisTV sehe einen ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz des Betriebes vor.
II.
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1. Das Arbeitsgericht Freiburg ist örtlich zuständig gem. § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG. Danach ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat. Dies tat der Kläger in Freiburg, sodass auch das Arbeitsgericht Freiburg örtlich zuständig ist. Der Kläger kann unter mehreren Gerichtsständen wählen (§ 35 ZPO).
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2. Es besteht kein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Betriebes gem. § 27 BasisTV.
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§ 27 BasisTV bestimmt:
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§ 27 Arbeitsrechtsstreitigkeiten
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(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb des Arbeitnehmers seinen Sitz hat.
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(2) Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im Unternehmen geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.
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Der Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der DB-Station und Service AG regelt die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen. Der Anhang weist sämtliche Wahlbetriebe in Baden-Württemberg dem Betrieb Südwest mit Sitz in Stuttgart zu.
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a) § 27 BasisTV regelt keinen ausschließlichen Gerichtsstand. Das Wort „ausschließlich“ wird im Tarifvertrag nicht verwendet. Die Formulierung in § 27 BasisTV „ist zuständig“ hat keine besondere Bedeutung. Die gleiche Formulierung findet sich auch bei den Gerichtsständen gem. § 12, § 13, § 29 oder § 29c ZPO. § 35 ZPO ordnet auch für diese Gerichtsstände an, dass die Kläger unter mehreren Gerichtsständen ein Wahlrecht haben.
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b) § 27 BasisTV lässt sich nicht entnehmen, dass der Tarifvertrag die Konzentration von Arbeitsrechtsstreitigkeiten beim Gericht des Betriebes bezweckt. Zwar ließe § 48 Abs. 2 ArbGG eine solche Regelung der ausschließlichen Zuständigkeit zu. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass vorliegend eine ausschließliche Zuständigkeit geregelt werden sollte. Hätten die Tarifvertragsparteien eine solch einschneidende Regelung einer ausschließlichen Zuständigkeit regeln wollen, hätten sie dies mit entsprechender Klarheit zum Ausdruck gebracht. Würde man § 27 BasisTV als ausschließlichen Gerichtsstand verstehen, müssten sämtliche Arbeitnehmer der DB AG mit einem Arbeitsort in Baden-Württemberg am Sitz des Betriebes in Stuttgart klagen. Damit wäre der Gerichtsstand des Arbeitsortes gem. § 48 Abs. 1a ArbGG vollständig abbedungen.
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c) Zu Unrecht meint die Beklagte, die Regelung in § 27 BasisTV wäre im Hinblick auf die gesetzlichen Gerichtsstände der juristischen Person (§ 17 ZPO) und der Niederlassung (§ 21 ZPO) ohne Regelungsgehalt, würde man § 27 BasisTV nicht als ausschließlichen Gerichtsstand betrachten. Die Beklagte verkennt, dass der Gerichtsstand des Betriebes nicht identisch ist mit dem Gerichtsstand des Sitzes der juristischen Person oder der Niederlassung. Erst die Zusammenfassung der Wahlbetriebe nach dem Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen führt zu einer Konzentration der Wahlbetriebe in Stuttgart. § 27 BasisTV bezweckt lediglich die Schaffung eines zusätzlichen Gerichtsstands des Betriebes.
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d) Zu Unrecht verweist die Beklagte auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg im Verfahren 7 Ca 99/23. Das Arbeitsgericht Freiburg hatte darin gerade einen ausschließlichen Gerichtsstand nach § 27 BasisTV verneint. In dem Beschluss vom 11.07.2023 wird daher ausgeführt, dass § 27 BasisTV eine ausschließliche Zuständigkeit nicht ersichtlich regeln will. Das Arbeitsgericht nahm auch die Geltung von § 48 Abs. 1a ArbGG als Gerichtsstand des Arbeitsortes an, lehnte im konkreten Fall diesen nur deswegen ab, da die dortige Klägerin im Badischen Bahnhof in der Schweiz beschäftigt war und damit nicht im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Freiburg.
III.
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Auf die Rüge der Beklagten war über die örtliche Zuständigkeit gem. § 48 ArbGG, § 17a GVG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 27 BasisTV 12x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit 6x
- ZPO § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen 2x
- ZPO § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte 1x
- ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 1x
- ZPO § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung 1x
- 7 Ca 99/23 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 17a 1x