Urteil vom Arbeitsgericht Halle (2. Kammer) - 2 Ca 1430/12
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, der klagenden Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die klagende Partei trägt 89/100, der Beklagte 11/100 der Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 9.128,00 €.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten.
- 2
Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der … (fortan: Schuldnerin). Im Betrieb der Schuldnerin waren zuletzt insgesamt 82 Mitarbeiter tätig. An den Standorten der …, D-Stadt und Wernigerode sind Betriebsräte gewählt. Die klagende Partei ist Mitglied des Betriebsrats am Standort Halle. Dort waren im Mai 2011 41 Arbeitnehmer tätig. Darüber hinaus ist im Betrieb der Beklagten gebildet ein Gesamtbetriebsrat.
- 3
Seit Mai 2011 ist der … eingestellt; alle 82 Mitarbeiter (Stand April 2012) des Beklagten sind seither ausnahmslos von der Arbeitsleistung freigestellt. Die von der Schuldnerin unterhaltenen drei … sind geschlossen. Das Land Sachsen-Anhalt widerrief gegenüber dem Beklagten zum 24.02.2012 (24 Uhr) die der Schuldnerin erteilte Zulassung zum Betrieb der öffentlichen …. Die hiergegen gerichtete Klage des Beklagten wies das Verwaltungsgericht D-Stadt ab. Über die Zulassung bzw. Nichtzulassung eines Rechtsmittels ist derzeit beim Oberverwaltungsgericht D-Stadt ein Verfahren anhängig.
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Über das Vermögen der Schuldnerin eröffnete das Amtsgericht D-Stadt durch Beschluss vom 06.02.2012 (Blatt 12 der Akte) an diesem Tag das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Nach Mitteilung des Amtsgerichtes D-Stadt vom 17.08.2012 (Blatt 45 der Akte) ist Masseunzulänglichkeit nach §208 InsO eingetreten.
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Die zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage 40 Jahre alte klagende Partei steht mit dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin auf der Grundlage des Anstellungsvertrags der Parteien (Blatt 7 der Akte) in einem Arbeitsverhältnis als Croupier II. Die klagende Partei war tätig in der … in Halle. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 2.608,00 €. Die klagende Partei ist Mitglied des am Standort Halle gewählten Betriebsrates der Beklagten. Am Standort Halle waren im Mai 2011 41 Arbeitnehmer beschäftigt.
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Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält auszugsweise die nachfolgende Regelung:
- 7
„(…)
§ 7
- 8
Verjährung und Ausschlußfristen
- 9
Ansprüche auf Zahlung müssen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Entstehung schriftlich geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Andere Ansprüche des Mitarbeiters gegen die Spielbank beschränken sich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere erwachsen keine Anwartschaften auf Versorgungsleistungen gegen die Firma nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- 10
(…).
- 11
Unter dem 28.02.2012 (Blatt 46 der Akte) richtete der Beklagte ein mit "schriftliche Anhörung gem. §102 BetrVG" überschriebenes Anschreiben an den Betriebsrat der … Halle. Hiergegen erhob dieser Betriebsrat mit Schreiben vom 01.03.2012 (Blatt 49 der Akte) Widerspruch.
- 12
Unter dem 27.03.2012 richtete der der Beklagte ein mit "schriftliche Unterrichtung gem. §17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (Konsultation)" überschriebenes Anschrieben an den Betriebsrat der … Halle (Blatt 88 der Akte). Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen. Zugleich lud der der Beklagte den Vorsitzenden des Betriebsrates Halle in diesem Schreiben zur „Konsultation“ am 03.04.2012 ein.
- 13
Unter dem 11.04.2012 (Blatt 81 der Akte), bei dem Beklagten eingegangen am 16.04.2012, gab der Betriebsrat Halle eine Stellungnahme „zur beabsichtigten Massenentlassung gemäß §17 Abs 2 KSchG - Anhörung vom 03.04.2012" ab. Ob es sich hierbei um eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrates im Sinne von §17 Abs. 2 KSchG handelt, steht zwischen den Parteien im Streit.
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Unter dem 13.04.2012 (Blatt 51.der Akte) richtete der Kläger ein mit „schriftliche Anhörung gem. §102 BetrVG" überschriebenes Schreiben an den Betriebsrat der … Halle, das am gleichen Tag bei dem Betriebsrat einging. Der Betriebsrat Halle erhob hiergegen mit Schreiben vom 17.04.2012 (Blatt 11 der Akte) eingegangen bei dem Beklagten am 19.04.2012, Widerspruch.
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Am 18.04.2012 ging das von dem Beklagten ausgefüllte Formular "Anzeige von Entlassungen gemäß §17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)" (Blatt 57 der Akte) per Fax und am 19.04.2012 im Original bei der Agentur für Arbeit D-Stadt ein. Mit Bescheid vom 27.4.2012 (Blatt 60 der Akte), dem Beklagten zugegangen am 03.05.2012, erteilte die Bundesagentur für Arbeitsagentur, Agentur für Arbeit D-Stadt, „den gemäß §17 Abs 1 KSchG erklärten anzeigepflichtigen Kündigungen von 82 Arbeitnehmern“ die Zustimmung.
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Der Beklagte fertigte unter dem 23.04.2012 die vorliegende streitbefangene Kündigung (Blatt 9 der Akte), welche der klagenden Partei am 24.04.2012 zuging. Hiergegen richtet sich ihre Klage vom 14.05.2012, die am gleichen Tag bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht Halle eingegangen ist.
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Die klagende Partei ist der Auffassung die vorliegende Kündigung sei unwirksam, weil der Beklagte das nach den §§17 ff KSchG durchzuführende Verfahrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Bei der Stellungnahme des Betriebsrates vom 11.04.2012 handle es sich nicht um eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrates im Sinne von §17 Abs 2 KSchG. Tatsachen aus denen sich ergibt, dass der Beklagte das Konsultationsverfahren nach §17 Abs. 3 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt und gegenüber der Agentur für Arbeit die ordnungsgemäße Durchführung nachgewiesen habe, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Bei der Konsultation vom 03.04.2012 handle es sich um eine mündliche Information, die § 17 KSchG nicht vorsehe. Auch sei der Agentur für Arbeit das behauptete Protokoll der Konsultation vom 03.04.2012 nicht vorgelegt worden; auch handle es sich bei dem Protokoll nicht um eine Privaturkunde im Sinne von §416 ZPO. Die klagende Partei habe auch Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und im Falle des Unterliegens mit der Feststellungsklage Anspruch auf Erteilung eines Endzeugnisses.
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Die klagende Partei beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 23.04.2012, zugegangen am 24.04.2012, zum 31.07.2012 nicht aufgelöst worden ist.
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2. den Beklagten zu verurteilen, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
- 21
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Der Beklagte ist der Auffassung, die streitbefangene Kündigung vom 23.04.2012 sei sozial gerechtfertigt und auch im Übrigen wirksam. Der Beklagte stellte den Betrieb der … bereits im Mai 2011 ein. Alle Arbeitnehmer sind seither von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Beklagte kündigte allen Arbeitnehmern. Eine Sozialauswahl sei deshalb entbehrlich gewesen. Es seinen keine Betriebsmittel oder Arbeitnehmer mehr vorhanden. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank wurde dem Beklagten widerrufen. Die Kündigungen seien unter Beachtung von §113 InsO ausgesprochen worden. Der Betriebsrat sei mit Schreiben vom 28.02.2012 und Schreiben vom 13.04.2012 vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung gem. § 102 KSchG ordnungsgemäß angehört worden und habe hierauf mit Schreiben vom 01.03.2012 reagiert. Auch das Verfahren nach §17 KSchG sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Betriebsrat habe mit Schreiben vom 11.04.2004 eine abschließende Stellungnahme nach §17 Abs. 2 KSchG abgegeben. Unabhängig davon sei auch das Konsultationsverfahren nach Maßgabe von §17 Abs. 3 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Agentur für Arbeit sei als Anlage 5 die Stellungnahme der Betriebsräte zu der beabsichtigten Massenentlassung gemäß §17 Abs 2 KSchG vorgelegt worden. Die klagende Partei habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses gegen den Beklagten. Denn hierbei handele es sich um eine Obliegenheit der Schuldnerin. Unabhängig davon sei dem Beklagten die Erteilung eines Zeugnisses rechtlich unmöglich, weil der Geschäftsführer der Schuldnerin in seine türkische Heimat zurückgekehrt sei und dem Beklagten für Auskünfte nicht zur Verfügung stehe.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Güteverhandlung vom 17.07.2012 und der Kammerverhandlung vom 10.01.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge Ziffer 1 und Ziffer 2 bestehen keinerlei Bedenken. Allerdings ist die Klage insoweit nur teilweise begründet.
I.
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Die klagende Partei hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
- 27
1. Die Pflicht des Arbeitgebers, ein Zwischenzeugnis zu erteilen, stellt eine allgemeine vertragliche Nebenpflicht dar. Sie besteht, wenn das Verlangen des Arbeitnehmers nach einem Zwischenzeugnis auf einem triftigen Grund beruht (Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 09.02.2000 -3 Sa 1296/99 -zitiert nach juris; ErfK/Müller-Glöge 13. Auflage 320 § 109 GewO Rz. 50 m.w.N.). Da der Beklagte der Auffassung ist, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei beendet, besteht vorliegend ein triftiger Grund für das Verlangen nach einem Zwischenzeugnis darin, dass die klagende Partei sich gegebenenfalls bei anderen Arbeitgebern bewerben muss.
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2. Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist der Anspruch der klagenden Partei auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses auch nicht ausgeschlossen, weil jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung das Arbeitsverhältnis der Parteien tatsächlich. beendet war. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtssprechung anerkannt, dass ein Arbeitnehmer spätestens mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (auch) Anspruch auf ein endgültiges Zeugnis hat (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27.02.1987 -5 AZR 710/85 -zitiert nach juris): Das schließt allerdings das auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichtete Verlangen der klagenden Partei nicht aus.
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3. Schließlich verhält sich ein Arbeitnehmer auch nicht widersprüchlich, wenn er einerseits im Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht und andererseits ein Zwischenzeugnis oder ein diesem verwandtes vorläufiges Zeugnis verlangt (ErfKlMüller-Glöge 13. Auflage 320 § 109 GewO Rz. 7).
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4. Unabhängig davon, dass der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist Gegenstand der Klageschrift vom 14.05.2012 war, war die klagende Partei auch nicht gehalten, die in § 7 des Arbeitsvertrags der Parteien vereinbarte, vom Arbeitgeber vorformulierte Ausschlussfrist zu wahren. Denn diese mit einer Frist zur schriftlichen Geltendmachung von 2 Monaten ist unwirksam (vgl. statt aller ErfK/Preis 13. Auflage 230 §§ 194 – 218 BGB unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).
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5. Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist der Beklagte Schuldnerin verpflichtet, der klagenden Partei ein Zwischenzeugnis auch für die Zeit ihrer Beschäftigung bei der Schuldnerin vor der Insolvenzeröffnung zu erteilen. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Beklagte als Insolvenzverwalter die Rechte auszuüben und die Pflichten zu erfüllen, die sich auch der Arbeitgeberstellung der Schuldnerin ergeben; er tritt insoweit in die Rechtsstellung der Schuldnerin ein (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23.06.2004 -10 AZR 495/03 -zitiert nach juris unter Bezugnahme auf Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30.01.1991 -5 AZR 32/90 -zitiert nach juris).
- 32
a) Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er könne die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht beurteilen. Ist er in die Arbeitgeberstellung eingetreten, ist der von ihm als arbeitsvertragliche Nebenpflicht zu erfüllende Zeugnisanspruch zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit, nämlich zum Ende des Arbeitsverhältnisses, zu befriedigen. Auf persönliche Kenntnisse über den Arbeitnehmer kommt es dann nicht an. Auch wenn ein Arbeitsverhältnis von einem Rechtsträger auf einen anderen übergeht oder wenn der Vorgesetzte gewechselt hat, muss ein Arbeitgeber das gesamte Arbeitsverhältnis beurteilen, obgleich die für ihn handelnden Personen idR keine eigenen Kenntnisse über die gesamte Arbeitsleistung haben. Insoweit ist an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Konkursordnung anzuknüpfen, wonach bei einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinaus. der Zeugnisanspruch unabhängig davon zu erfüllen ist, wie lange das Arbeitsverhältnis noch fortgesetzt wird und ob der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt wird. Der Insolvenzverwalter kann sich die notwendigen Informationen beim Schuldner verschaffen. Dieser ist gemäß § 97 InsO verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu geben (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23.06.2004 -10 AZR 495/03 -zitiert nach juris).
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b) Der Zeugnisanspruch entfällt nur dann, wenn der Beklagte die für die Zeugniserteilung maßgebenden Tatsachen nicht kennt (1) und außerstande ist, die für die Zeugniserteilung Informationen von der Schuldnerin zu beschaffen (2) (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30.01.1991 -5 AZR 32/90 -zitiert nach juris).
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c) Das erkennende Gericht geht vorliegend davon aus, dass der Beklagte schon aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufs die für die Beurteilung der klagenden Partei maßgeblichen Tatsachen nicht kennt. Allerdings hat der Beklagte seine Behauptung, er könne den ihm nach § 97 InsO obliegenden Auskunftsanspruch gegen die Schuldnerin nicht durchsetzen, nicht mit Tatsachen untersetzt. Allein der Umstand, dass sich der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten in sein Heimatland „abgesetzt" haben soll, ist insoweit nicht aussagekräftig. Die persönlichen Kenntnisse des Geschäftsführers der Schuldnerin sind nicht entscheidend. Auch in größeren Betrieben kennen der Arbeitgeber, sein gesetzlicher Vertreter oder die für ihn handelnden Personen den Arbeitnehmer nicht immer persönlich und müssen sich auf die Beurteilungen Dritter stützen (vgl. hierzu auch Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16.10.2007 -9 AZR 248/07 -zitiert nach juris).
II.
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Indessen ist die von der klagenden Partei erhobene Feststellungsklage unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die Kündigung des Beklagten vom 23.04.2012 mit Ablauf des 31.07.2012.
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1. Die vorliegende Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs 2, 15 Abs 4 KSchG. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs 2 Satz KSchG bedingt, die einer Weiterbeschäftigung der klagenden Partei entgegenstehen.
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Die klagende Partei ist Mitglied des am Standort Halle gewählten Betriebsrates. Die Kündigung des Beklagten vom 23.04.2012 beruht auf einer Betriebsstilllegung.
- 38
§ 15 Abs 4 KSchG erklärt als Ausnahme vom allgemeinen Kündigungsverbot des § 15 Abs. 1 KSchG für den Fall der Stilllegung des Betriebes die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes für zulässig. Bei dieser Kündigung muss der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhalten und den Kündigungstermin wahren (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23.04.1980 -5 AZR 49/78 -zitiert nach juris). Diese Kündigung führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Betrieb tatsächlich stillgelegt wird und der Kündigungstermin nicht vor dem Zeitpunkt der Stilllegung des Betriebes liegt. Der Betrieb der Schuldnerin wurde bereits im Mai 2011 nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten vollständig eingestellt und damit lange vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Seit dieser Zeit erbrachte keiner der ehemals bei der Schuldnerin tätigen Arbeitnehmer (noch) Arbeitsleistungen; weder für die Schuldnerin noch für den Beklagten. Die Stilllegungsentscheidung lag auch lange vor dem für die klagenden Parteien geltenden Kündigungstermin, dem 31.07.2012.
- 39
2. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs 2 KSchG. Die klagende Partei hat schon nicht dargelegt, ob und welche weiterbeschäftigten Arbeitnehmer sie selbst für vergleichbar hält. Die Arbeitsverhältnisse der mit ihr tätigkeitsbezogen vergleichbaren Arbeitnehmer wurden zum selben Zeitpunkt wie das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei gekündigt, nachdem der Betrieb der Schuldnerin bereits im Mai 2011 stillgelegt worden war.
- 40
3. Der Beklagte hörte auch den örtlichen Betriebsrat vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung mit Schreiben vom 13.04.2012 ordnungsgemäß und mit detaillierter Begründung im Sinn von § 102 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG an. Er musste die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht wahren, weil der Betriebsrat unter dem 17.04.2012 abschließend zu den beabsichtigten Kündigungen Stellung genommen hatte.
- 41
4. Die Kündigung des Beklagten vom 23.04.2012 verstößt nicht gegen die Anzeigepflicht aus §17 KSchG.
- 42
a) Der klagenden Partei war die Rüge der ordnungsgemäße Durchführung des Massenentlassungsanzeigeverfahrens nach den §§ 17 ff KSchG nicht abgeschnitten.
- 43
Nach § 6 Satz 1 KSchG kann sich ein Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Frist des § 4 KSchG nicht geltend gemachte Gründe berufen, sofern er innerhalb dieser Frist Kündigungsschutzklage erhoben hat (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.1.2012 -6 AZR 407/10 -zitiert nach juris). Beides ist der Fall. Die Klageschrift vom 14.05.2012 ging am 14.05.2012 bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht Halle ein; mithin innerhalb von drei Wochen nach Zugang der streitbefangenen Kündigung vom 23.04.2012. Die klagende Partei erhob die Rüge im Zusammenhang mit der Massenentlassungsanzeige im Termin der Güteverhandlung am 17.07.2012 und damit lange vor Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2013.
- 44
b) Die von der klagenden Partei im Zusammenhang mit der Erstattung der Massenentlassungsanzeige durch den Beklagten erhobenen Rügen sind nicht geeignet, die Unwirksamkeit der Kündigung vom 23.04.2012 zu begründen.
- 45
aa) Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 17 KSchG. Steht die Anzeigepflicht – wie vorliegend – fest, hat der Arbeitgeber auf die konkrete Rüge des Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens darzulegen und zu beweisen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.01.2012 – 6 AZR 407/10 zitiert nach juris).
- 46
bb) Die am 18.04.2012 von dem Beklagten angezeigte Maßnahme war nach § 17 KSchG anzeigepflichtig. Denn die Anzeigepflicht aus § 17 Abs 1 und Abs 3 Satz 2 KSchG gilt uneingeschränkt auch für den Insolvenzverwalter (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.03.2012 – 6 AZR 596/10 – zitiert nach juris m.w.N.; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 07.07.2011 – 6 AZR 248/10 – zitiert nach juris).
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cc) Die Rüge der klagenden Partei geht nicht schon deshalb ins Leere, weil die Agentur für Arbeit die Massenentlassungsanzeige vom 18.04.2012 nicht beanstandete. Der auf der Grundlage von § 18 Abs 1, 20 KSchG ergangene Bescheid der Agentur für Arbeit vom 27.04.2012 hindert die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht daran, die Unwirksamkeit der Maasentlassungsanzeige festzustellen. Er heilt mögliche Fehler der Massenentlassungsanzeige nicht (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28.06.2012 – 6 AZR 780/10 – zitiert nach juris; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.09.2012 – 6 AZR 155/11 – zitiert nach juris). Denn dieser Bescheid kann gegenüber der durch das Verfahren nach §§ 17 ff KSchG nur mittelbar betroffenen klagenden Partei keine materielle Bestandskraft entfalten. Die klagende Partei hätte gegen ihn nicht vorgehen können (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.09.2012 – 6 AZR 155/11 – zitiert nach juris m.w.N.).
- 48
dd) Der Beklagte verletzte nicht seine Pflichten aus § 17 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 KSchG. Entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Rechtsauffassung hat der Beklagte nicht gegen seine Konsultationspflicht aus § 17 Abs 2 Satz 1 KSchG verstoßen.
- 49
Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach § 17 Abs 1 KSchG anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, und die vorgesehenen Kriterien für die Berechnung etwaiger Abfindungen. Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs 3 Satz 1 Halbs. 1 KSchG gleichzeitig eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten. Sie muss nach § 17 Abs 3 Satz 1 Halbs. 2 KSchG zumindest die in § 17 Abs 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 KSchG enthaltenen Angaben enthalten (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.09.2012 – 6 AZR 155/11 – zitiert nach juris).
- 50
Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Massenentlassungsanzeige (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 02.02.1984 – 2 AZR 392/82 – zitiert nach juris m.w.N.).
- 51
§ 17 Abs 3 Satz 2 KSchG enthält keine expliziten Aussagen zum erforderlichen Inhalt dieser Stellungnahme des Betriebsrats. Allerdings genügt auch nicht jede Äußerung des Betriebsrats gegenüber der Arbeitsverwaltung unabhängig von ihrem Inhalt den Anforderungen des § 17 Abs 3 Satz 2 KSchG.
- 52
Zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Folgen sollen Massenentlassungen Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern sowie die Unterrichtung der Arbeitsverwaltung vorangehen, um es so der Arbeitsverwaltung zu ermöglichen, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.04.2010 – 6 AZR 948/08 – zitiert nach juris; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28.06.2012 – 6 AZR 780/10 – zitiert nach juris; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.03.2012 – 6 AZR 596/10 – zitiert nach juris).
- 53
Ausgehend von diesem Zweck soll die Stellungnahme des Betriebsrats gegenüber der Arbeitsverwaltung belegen, ob und welche Möglichkeiten dieser sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden, und dass soziale Maßnahmen mit dem Betriebsrat beraten und ggf. getroffen worden sind. Außerdem soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber eine ihm ungünstige Stellungnahme des Betriebsrats der Arbeitsverwaltung nicht verschweigen kann (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.01.2012 – 6 AZR 407/10 – zitiert nach juris; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28.06.2012 – 6 AZR 780/10 – zitiert nach juris). Die Beifügung der Stellungnahme dient der Beurteilung der Arbeitsverwaltung, ob die Betriebsparteien tatsächlich über die Massenentlassung und insbesondere die Vermeidung einer solchen beraten hätten.
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Eine solche Beurteilung setzt voraus, dass sich die der Massenentlassungsanzeige beigefügte Stellungnahme des Betriebsrats auf die angezeigten Kündigungen bezieht und eine abschließende Meinungsäußerung des Betriebsrats zu diesen Kündigungen enthält (Bundesarbeitsgericht u 21.03.2012 – 6 AZR 596/10 zitiert nach juris). Entsprechend diesen gesetzlichen Anforderungen stellt die Agentur für Arbeit selbst in ihrer Praxis keine hohen Anforderungen an die Form der Stellungnahme (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.03.2012 – 6 AZR 596/10 – zitiert nach juris).
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Der Massenentlassungsanzeige vom 18.04.2012 war die Stellungnahme des örtlichen Betriebsrates beigefügt. Die von dem örtlichen Betriebsrat mit Schreiben vom 11.04.2012 abgegebene Stellungnahme genügt diesen Anforderungen des § 17 Abs 3 Satz 2 KSchG. Es handelt sich hierbei auch um eine abschließende Stellungnahme im Sinne von § 17 KSchG.
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Der Kläger hat die Hingabe des Schreibens des Betriebsrates vom 11.04.2012 an die Agentur für Arbeit zunächst zulässig mit Nichtwissen bestritten.
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Im Hinblick auf das daraufhin von dem Beklagten vorgelegten Anlagen 5 seines Schreibens vom 18.04.2012 an die Agentur für Arbeit ist es Aufgabe des Klägers gewesen, seinen Sachvortrag insoweit zu substantiieren. Da er dies nicht getan hat, ist die Übersendung auch der Anlage 5 zum Antrag vom 18.04.2012 an die Agentur für Arbeit unstreitig geworden.
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Der Betriebsrat hat in seinem Schreiben vom 11.04.2012 eine eindeutige und abschließende Stellungnahme abgegeben.
- 59
Der Beklagte unterrichtete den örtlichen Betriebsrat der Schuldnerin in Halle mit Schreiben vom 27.03.2012 über die beabsichtigten Entlassungen. Diese Mitteilung ist überschrieben mit „schriftliche Unterrichtung gem. § 17 KSchG (Konsultation)“. Parallel hierzu lud der Beklagte den Betriebrat unter Bezugnahme auf sein Anschreiben vom 27.03.2012 zu einer Konsultation gemäß § 17 KSchG für den 03.04.2012 ein. Dieses Gespräch fand in der Folgezeit auch statt.
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Der Erklärung des Betriebsrates vom 11.04.2012 belegt, dass der Beklagte den Betriebsrat hinreichend und umfassend über den Stand der bereits seit über 1 Jahr andauernden Verhandlung über eine etwaige Veräußerung des Betriebs der Schuldnerin bzw. die in Erwägung gezogene Sanierungskonzepte unterrichtete. Dem Betriebsrat war auch bekannt, dass der Schuldnerin bzw. der Beklagten die Konzession zum Betrieb der … in Halle, D-Stadt und Wernigerode entzogen worden war. Aus dem Schreiben des örtlichen Betriebsrates ergibt sich schließlich auch eine eindeutige Äußerung des Betriebsrates zu den beabsichtigten Entlassungen der An der Schuldnerin. Der Betriebsrat erachtet eine Massenentlassung der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin vor Mai 2013 nicht für notwendig.
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Da es sich bei der Stellungnahme des örtlichen Betriebsrates vom 11.04.2012 aus den dargestellten Gründen um einen abschließende im Sinne von § 17 Abs 2 KSchG handelt, kann auf sich beruhen, ob § 17 Abs 2 Satz 1 KSchG gesetzliche Schriftform im Sinne von § 126 Abs 1 BGB verlangt. Denn selbst wenn die von § 17 Abs 2 Satz 1 KSchG verlangten Angaben gegenüber dem Betriebsrat in einem schriftlichen, wenn auch nicht unterzeichneten Text dokumentiert wurden, genügt die abschließende Stellungnahme des Betriebsrates, die die Voraussetzungen des § 17 Abs 3 Satz 2 KSchG erfüllt, um einen eventuellen Schriftformverstoß zu heilen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.09.2012 – 6 AZR 155/11 – zitiert nach juris).
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5. Der Beklagte wahrte die kraft Gesetzes einzuhaltende Kündigungsfrist. Diese bestimmt sich abweichend von § 622 BGB allein nach Maßgabe von § 113 InsO. Die in § 113 Satz 2 InsO bestimmte und in Ansatz zu bringende Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende ist durch den Beklagten eingehalten. Die der klagenden Partei am 24.04.2012 zugegangene Kündigung wirkte zum 31.07.2012.
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Aus den genannten Gründen war die Klage überwiegend abzuweisen.
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Gemäß 61 Abs 1 ArbGG war der Wert des Streitgegenstands festzusetzen. Für den Antrag Ziffer 1 war die dreifache Bruttomonatsvergütung der klagenden Partie in Höhe von 2.608,00 € (§ 42 Abs 3 GKG) in Ansatz zu bringen. Für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses war insgesamt ½ weitere Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.304,00 € in Ansatz zu bringen.
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- § 17 KSchG 6x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 780/10 3x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 407/10 2x
- § 4 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 248/07 1x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 495/03 2x (nicht zugeordnet)
- § 102 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Sa 1296/99 1x (nicht zugeordnet)
- GewO § 109 Zeugnis 2x
- § 1 Abs 2 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs 1, 20 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- § 42 Abs 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 710/85 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs 2 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses 2x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 155/11 4x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 948/08 1x
- BetrVG § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen 2x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 596/10 4x
- BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen 1x
- 2 AZR 392/82 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs 1 und Abs 3 Satz 2 KSchG 1x (nicht zugeordnet)