Urteil vom Arbeitsgericht Hamburg (1. Kammer) - 1 Ca 249/16
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.8.2016 über den Betrag von 467,16 EUR hinaus jeweils seit 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 25,12 EUR brutto zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 113,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf die Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgenden Tag zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 3/25, die Beklagte zu 22/25 zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 905,04 EUR festgesetzt.
6. Die Berufung wird für die Beklagte gesondert zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016.
- 2
Der Kläger war ursprünglich bei einem Unternehmen des B. – Konzerns beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 30. Juni 2000. Seit dem 1. April 2012 bezieht er Versorgungsbezüge, die jeweils im Voraus für den laufenden Monat gezahlt werden. Die Beklagte ist die Versorgungsschuldnerin.
- 3
Für die Versorgungsbezüge gelten die durch „Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung“ vom 1. April 1985 (vgl. Anlage B2, Blatt 104 ff. der Akten, im folgenden VO 1985) geregelten Bestimmungen. Die Beklagte leistet an den Kläger danach eine endgehaltsbezogene Versorgung, nach welcher eine Altersrente in Höhe von 1 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr gewährt wird. Diese Rentenleistung ist der Höhe nach begrenzt, sie beträgt zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung höchstens 70 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate.
- 4
Zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge ist unter § 6 VO 1985 unter der Überschrift „Anpassung der Renten“ Folgendes geregelt:
- 5
„1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.
2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
(Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten.)
3. Die Renten werden angepasst, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist.
4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“
- 6
Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 % erhöht. Zum 1. Juli 2016 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um weitere 4,24512 % erhöht.
- 7
Bis 30. Juni 2015 zahlte die Beklagte an den Kläger Leistungen nach der VO 1985 in Höhe von 462,53 EUR, die sie zum 1. Juli 2015 auf 464,84 EUR erhöhte. Seit dem 1. Juli 2016 zahlt die Beklagte nach der VO 1985 an den Kläger 467,16 EUR.
- 8
Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage eine Anpassung seiner Betriebsrente um weitere 7,39 EUR seit dem 1. Juli 2015 und um 25,14 EUR brutto monatlich seit dem 1. Juli 2016.
- 9
Der Kläger trägt vor, die Beklagte schulde eine Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Ziff. 1 VO 1985, weil diese Regelung einen Anpassungsanspruch begründe. Sie könne sich nicht auf § 6 Ziff. 4 BVW stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sowohl unklar als auch unverhältnismäßig. Jedenfalls aber sei die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1. August 2016 über den Betrag von 467,16 EUR hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 25,14 EUR brutto zu zahlen;
- 12
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 113,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 7,39 EUR seit dem 1. Juli 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. August 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. September 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. Oktober 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. November 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. Dezember 2015, auf 7,39 EUR seit dem 1. Januar 2016, auf 7,39 EUR seit dem 1. Februar 2016, auf 7,39 EUR seit dem 1. März 2016, auf 7,39 EUR seit dem 1. April 2016, auf 7,39 EUR seit dem 1. Mai 2016, auf 7,39 EUR seit dem 1. Juni 2016 und auf 25,14 EUR seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 15
Die Beklagte trägt vor, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsleistungen um 0,5 % hinaus bestehe kein weiterer Erhöhungsanspruch.
- 16
Der Vorstand der A. D. AG, der Holdinggesellschaft der Beklagten, habe am 3. Juni 2015 wie auch am 17. Mai 2016 beschlossen, dass die Anpassung der Versorgungsbezüge nach der VO 1985 um mehr als 0,5 % nicht als vertretbar erscheine und einheitlich für alle Rentner teilweise ausgesetzt werden solle. Entsprechende Beschlüsse des Vorstands der Beklagten seien für beide Jahre ebenfalls gefasst worden.
- 17
Weder begründe § 6 Ziff. 1 VO 1985 einen automatischen Anpassungsanspruch, was sich aus der Historie der Versorgungsordnung herleite, noch unterliege ihre Ermessensentscheidung gemäß § 6 Ziff. 4 VO 1985 einer Billigkeitskontrolle. Jedenfalls aber habe sie von einer Anpassung gemäß § 6 Ziff. 1 VO 1985 abweichen und die Anpassung auf 0,5 % festlegen dürfen. Die Art und Weise, in der der Vorstand die Anpassungsprüfung nach § 6 Ziff. 4 VO 1985 vorgenommen habe, entspreche der Billigkeit. Sie habe folgende Umstände berücksichtigt: es bestehe ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko), es sei ein sich abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt zu verzeichnen, sie unterliege gleichermaßen steigenden Anforderungen zur Regulierung (Anforderungen durch das Solvency II Projekt der EU, Umsetzung des Gesetztes zur Reform der Lebensversicherung) als auch in den Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Schließlich gebe es massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie (S.-Konzept) veranlasst, in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollten. Aufgrund dessen müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten. Entsprechend sei es angemessen, auch die Rentner heranzuziehen. Im Übrigen erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme eine deutlich niedrigere Anpassung. Das Versorgungsniveau der Rentner der VO 1985 sei bereits überdurchschnittlich hoch. Der Höhe nach orientiere sich die Anpassung am Verbraucherpreisindex und damit an der Anpassung für Betriebsrentner in anderen Versorgungswerken im Konzern.
- 18
Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig.
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Auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1) ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Es handelt sich bei Betriebsrentenansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG vom 19. Juli 2016, 3 AZR 141/15, juris).
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II. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. im Wesentlichen auch begründet. Der Kläger kann gemäß § 6 Ziff. 4 und Ziff. 1 VO 1985 beanspruchen, dass die Anpassung seiner Versorgungsleistung sowohl zum 1. Juli 2015 als auch zum 1. Juli 2016 ungekürzt entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Rentenanpassung erfolgt. Im Einzelnen:
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1. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 VO 1985 unwirksam ist.
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a) Die Regelung in § 6 VO 1985 ist nicht wegen nicht hinreichender Bestimmtheit unverhältnismäßig und unwirksam. Die Anpassungsregelungen unter § 6 VO 1985 sind insoweit auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Tarifverträge sind hinsichtlich ihres normativen Teils wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG vom 22. April 2010, Az. 6 AZR 962/08, juris).
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b) Hinsichtlich der Auslegung der Anpassungsregelungen in § 6 VO 1985 nach Wortlaut und Systematik als Regel/Ausnahme-Verhältnis schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung den Ausführungen des Arbeitsgerichts Hamburg, 24. Kammer (Urteil vom 5. Oktober 2016, Az. 24 Ca 79/16) zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung der Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks der Beklagten an. Gemäß § 6 Ziff. 1 VO 1985 hat der Versorgungsempfänger gegen die Versorgungsschuldnerin einen Anspruch auf Anpassung in der Weise, dass die Anpassung der Rentenleistungen jeweils entsprechend der vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Damit ist eine Anpassungsautomatik geregelt, weitergehender Entscheidungen auf Seiten der Versorgungsschuldnerin bedarf es nicht. Gegenüber der von den Tarifparteien so bestimmten planmäßigen Anpassungssystematik darf die Beklagte als Versorgungsschuldnerin gemäß § 6 Ziff. 4 VO 1985 ausnahmsweise abweichen. Dabei ist ihr in zweierlei Hinsicht eine Ermessensentscheidung eingeräumt. Zum einen darf sie entscheiden, ob abgewichen wird, nämlich wenn die planmäßige Anpassung gemäß Ziffer 1 „nicht vertretbar“ ist. Sodann steht es in ihrem Ermessen wie, d.h. in welchem Umfang, abgewichen wird, da ein Vorschlagsrecht des Vorstands dahingehend besteht, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Hinsichtlich der Entscheidung, wie abgewichen wird, sieht die Regelung zwar eine Konsultationspflicht vor, weist aber der Beklagten einseitig die Leistungsbestimmung zu. Mangels einer ausdrücklichen Regelung durch die Tarifparteien ist § 6 Ziffer 4 VO 1985 gesetzeskonform und damit geltungserhaltend dahin auszulegen, dass die Leistungsbestimmung durch die Beklagte nach allgemein gültigen Regeln zu erfolgen hat, nämlich gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen.
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2. Allerdings stellt sich die von der Beklagten vorgetragene zum 1. Juli 2016 vorgenommene Anpassungsentscheidung als nicht der Billigkeit entsprechend dar. Auch insoweit schließt sich die Kammer den auf die VO 1985 und die Anpassung zum 1. Juli 2016 im Wesentlichen übertragbaren Ausführungen des ArbG Hamburg, 24. Kammer (Urteil vom 5. Oktober 2016, Az. 24 Ca 79/16) nach eigener Prüfung an.
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a) Eine Leistungsbestimmung entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dabei verbleibt dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BAG vom 14. November 2012, 10 AZR 783/11, juris).
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b) Die Regelungen gemäß § 6 VO 1985 betreffen ausweislich ihrer Überschrift die Anpassung der Renten, die Überschrift enthält darüber hinaus aber keine weiteren Hinweise, unter welchen Voraussetzungen die Anpassung zu erfolgen habe. § 6 Ziff. 1 VO 1985 geht allerdings davon aus, dass die Erhöhung der gesetzlichen Rente einen Anpassungsbedarf indiziert und deswegen zu einer gleichlaufenden Erhöhung der Versorgungsleistungen aus der VO 1985 führt. Aus dem Regel/Ausnahme-Verhältnis von § 6 Ziff. 1 und 4 VO 1985 folgt, dass diesem Anpassungsbedarf nur dann nicht Rechnung getragen werden soll, wenn Gründe aus der Sphäre der Beklagten die Anpassung als nicht vertretbar erscheinen lassen. Weiter folgt aus dem Regel/Ausnahme-Verhältnis der Regelungen unter § 6 Ziff. 1 und 4 VO 1985, dass die vorzunehmende Ermessensentscheidung auf den Umfang der Abweichung von der planmäßigen Erhöhung der Versorgungsbezüge zu beziehen ist, d.h. nur insoweit, als dies auf Seiten der Beklagten geboten ist, darf in die planmäßig vorgesehene Anpassung eingegriffen werden. Nur dann sind die Belange der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt.
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c) Ob die Entscheidungen unter den dargelegten Annahmen billigem Ermessen entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen eine Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen ist, kann dabei offen bleiben (vgl. dazu ArbG Hamburg, vom 15. September 2016, 7 Ca 210/16; ArbG Gießen vom 13. Mai 2016, 3 Ca 12/16).
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Die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht schon deshalb nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte ausdrücklich keine quantifizierbaren Umstände vorträgt, die eine Überprüfung des Anpassungssatzes gerade von 0,5 % erlauben. Mangels belastbaren Zahlenmaterials kann weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien zukommt, noch ist deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die Lage der Beklagten ausgerechnet eine Anpassung um 0,5 %, nicht mehr und nicht weniger, gebietet und damit weniger als 50 % der planmäßigen Regelanpassung ausmacht, ist nicht durch veränderte Verhältnisse begründet und daher unbillig. Die Orientierung am Inflationsausgleich zum Zwecke einer angestrebten Harmonisierung der Versorgungsleistungen im Konzern ist demgegenüber kein im Kontext des § 6 VO 1985 angelegter und damit zu berücksichtigender Grund. Das Versorgungsniveau der der VO 1985 unterfallenden Betriebsrentner ist dem Versorgungswerk immanent und daher gewollt.
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d) Da die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig ist, ist die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch das Gericht vorzunehmen. Wie ausgeführt sind kein belastbares Zahlenmaterial und sonstige Anhaltspunkte vorgetragen, die das Gericht für eine eigene Leistungsbestimmung heranziehen kann, die von der durch § 6 Ziffer 1 VO 1985 vorgesehenen Regelanpassung abweicht. Daher ist die Bestimmung mit 100 % der planmäßigen Anpassung vorzunehmen.
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e) Danach ergibt sich hier folgende Berechnung der dem Kläger zustehenden Zahlungen: Bis zum 30. Juni 2015 erhielt der Kläger Leistungen in Höhe von 462,53 EUR monatlich. Die Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 entsprechend den gesetzlichen Renten führt zu einem Mehrbetrag von 9,70 EUR auf 472,23 EUR monatlich. Abzüglich der seit dem 1. Juli 2015 in Höhe von 464,84 EUR gezahlten Versorgungsleistungen verbleibt der dem Kläger noch zuzusprechende Betrag von weiteren 7,39 EUR brutto monatlich ab dem 1. Juli 2015.
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f) Die Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. Juli 2016 entsprechend den gesetzlichen Renten führt zu einem weiteren Mehrbetrag von 20,05 EUR auf 492,28 EUR monatlich. Abzüglich der seit dem 1. Juli 2016 in Höhe von 467,16 EUR gezahlten Versorgungsleistungen verbleibt der dem Kläger noch zuzusprechende Betrag von 25,12 EUR brutto monatlich ab dem 1. Juli 2016.
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3. Der Zinsanspruch ist nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Leistungen, die - wie hier - nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (vgl. BAG vom 10. Dezember 2013, 3 AZR 595/12, juris). Dem Kläger stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie im Wesentlichen unterlegen ist. Im Hinblick auf die Zuvielforderung des Klägers für die Zeit ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,02 EUR monatlich hat die Kammer in Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO davon abgesehen, dem Kläger anteilige Kosten aufzuerlegen. Dass die Klage mit einem Teil der Nebenforderung abzuweisen war, bleibt zudem außer Betracht, weil dies den Streitwert nicht erhöht, § 4 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG.
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Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 42 Abs. 1 GKG, 61 Abs. 1 ArbGG bewertet und auf den 36fachen begehrten monatlichen Differenzbetrag von 25,14 EUR festzusetzen; die rückständigen Beträge werden nicht hinzu addiert.
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Die Berufung ist für die Beklagte gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG gesondert zuzulassen, da die Auslegung der BV eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft. Für den Kläger ist die Berufung dagegen nicht gesondert zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Hinblick auf die Zuvielforderung und die Zinsen nicht besteht.
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Referenzen
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