Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 3 Ca 1573/08

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung

vom 31.01.2008 erst zum 31.03.2008 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgendes Zeugnis zu erteilen:

Zeugnis

„ Frau ........, geboren am ......., trat am 03.02.2003 als Assistentin der Geschäftsleitung in unserer Firma ein.

Zu den von ihr erledigten Aufgaben gehörten:

- allgemeine Sekretariatsaufgaben

- Kundenbetreuung und -verwaltung

- Erstellen von Angeboten

- Forderungsmanagement inklusive Mahnwesen

- Vorbereitung der Buchhaltungsunterlagen für den

hauseigenen Steuerberater

- Abwicklung Zahlungsverkehr

- Personalverwaltung

- Bearbeitung von Posteingang und Postausgang

- Telefonzentrale.

Frau ........... hat die ihr übertragenen Aufgaben stets und

zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Als alleinige Assistentin der

Geschäftsleitung war sie immer gut motiviert, engagiert und sorgte

für große Arbeitsentlastung. Sie verwies sich als ausdauernd und

war auch bei starkem Arbeitsanfall der Belastung stets gewachsen.

Ihre umfangreichen Aufgaben erledigte sie jederzeit zuverlässig und

exakt und hat mit ihrem großen Arbeitseinsatz nachhaltig zum wirt-

schaftlichen Erfolg unseres ......... beigetragen.

Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten war stets korrekt und loyal,

gegenüber unseren Kunden verhielt sie sich immer sicher und

taktvoll.

Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.03.2008 Wir danken

Frau ............ für die geleistete Arbeit und wünschen für den

weiteren Berufsweg viel Erfolg.

Hürth, den 01.04.2008

gez. Unterschrift

(............)“

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 2/3 und

der Klägerin zu 1/3 auferlegt.

5. Streitwert: 3.900,00 €.


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