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KSchG § 5 Zulassung verspäteter Klagen

Kündigungsschutzgesetz

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (15. Berufungskammer) - 15 SLa 550/25
2. Dezember 2025
15 SLa 550/25 2. Dezember 2025
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (3. Kammer) - 3 Sa 1152/23
21. August 2025
3 Sa 1152/23 21. August 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 SLa 235/24
8. Juli 2025
6 SLa 235/24 8. Juli 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 SLa 542/24
17. April 2025
6 SLa 542/24 17. April 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 156/24
3. April 2025
2 AZR 156/24 3. April 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 23/23
22. Januar 2025
7 ABR 23/23 22. Januar 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 177/21
10. Dezember 2024
6 Sa 177/21 10. Dezember 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1174/24
20. August 2024
12 A 1174/24 20. August 2024
Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-558/24
27. Juni 2024
C-558/24 27. Juni 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 SLa 15/24
16. April 2024
6 SLa 15/24 16. April 2024