Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 2 Ca 2132/11
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- 3.
Streitwert: 53.473,22 Euro
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Frage, aufgrund welcher Versorgungsordnung sich die Betriebsrentenansprüche der Klägerin berechnen.
3Die Klägerin war vom 12.10.1978 bis zum 07.01.2006 bei der … beschäftigt.
4Bei ihrem Eintritt galt bei der Karstadt AG… die Versorgungsordnung vom 01.01.1976 als Gesamtzusage (nachfolgend: VO 1976). Auf den Inhalt der Versorgungsordnung (Bl. 27-32 GA) wird Bezug genommen.
5Am 07.06.1982 beschlossen die … und ihr Gesamtbetriebsrat eine neue Versorgungsordnung in Form einer Betriebsvereinbarung (nachfolgend: VO 1982), die die Versorgungsordnung vom 01.01.1976 ersetzen sollte. Auf den Inhalt dieser Versorgungsordnung (Bl. 34-46 GA) wird ebenfalls Bezug genommen.
6Am 18.12.2002 schlossen die … und ihr Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung (nachfolgend: GBV 2002), die unter bestimmten Voraussetzungen ein Kapitalabfindungsrecht für Betriebsrenten vorsieht. Auf den Inhalt dieser Gesamtbetriebsvereinbarung (Bl. 47-87 GA) wird Bezug genommen.
7Über das Vermögen der … wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
8Seit dem 01.03.2010 bezieht die Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
9Der … zahlte der Klägerin unter Zugrundelegung der VO 1982 und der GBV 2002 einen Kapitalbetrag in Höhe von 14.178,34 Euro.
10Die Klägerin ist der Ansicht, dass die VO 1982 die VO 1976 nicht abgelöst habe. Daher sei ihr Versorgungsanspruch bis zu ihrem Ausscheiden ausschließlich nach der VO 1976 zu berechnen. Sie gehe davon aus, dass auch sie einen Anspruch auf eine Kapitalabfindung aus der GBV 2002 habe. Zwar sehe die GBV 2002 einen solchen Anspruch für sie nicht explizit vor, jedoch wäre die GBV 2002 insoweit lückenhaft. Sie gehe von einem weiteren Abfindungsanspruch von 27.047,82 Euro aus.
11Selbst wenn man nicht von einem Abfindungsanspruch ausgehen würde, habe sie zumindest einen Anspruch auf eine dauerhafte Rentenzahlung auf Basis der VO 1976 in Höhe von 438,70 Euro pro Monat.
12Die Klägerin beantragt,
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1. festzustellen, dass sich die Betriebsrente der Klägerin für die gesamte zurückgelegte versorgungsfähige Dienstzeit nach der Versorgungsordnung vom 01.01.1976 richtet, dies in Form der Umwandlung in einen Kapitalbetrag nach der Versorgungsordnung vom 19.05.2003;
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2. den Beklagten als Gesamtschuldner mit dem … zu verurteilen, an die Klägerin 27.047,82 Euro zu zahlen;
hilfsweise
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3. festzustellen, dass der Klägerin ein Anspruch auf eine laufende Betriebsrentenleistung zusteht und der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung in Form einer laufenden Betriebsrentenleistung unmittelbar aus der Versorgungsordnung nach dem Stand vom 01.01.1976 folgt;
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4. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin monatlich jeweils zum 01. eines Monats 438,70 Euro zu zahlen, beginnend ab dem 10.11.2012.
Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er hält die Klage für unschlüssig. Im Übrigen habe die VO 1982 die VO 1976 abgelöst.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage ist sowohl mit den Hauptanträgen als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet.
28I.
29Die VO 1982 hat die VO 1976 wirksam abgelöst.
30Bei der VO 1976 handelte es sich um eine Gesamtzusage. Derartige Gesamtzusagen können nach der derzeitigen Rechtsprechung des BAG allerdings grundsätzlich durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nur beschränkt werden, wenn die Neuregelung bei kollektiver Betrachtung insgesamt nicht ungünstiger ist. Für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen sind zulässig, soweit der Arbeitgeber wegen eines vorbehaltenen Widerrufs oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Kürzung oder Streichung einer Sozialleistung verlangen kann. Darüber hinaus kann die arbeitsvertragliche Vereinbarung einen Vorbehalt enthalten, wonach spätere betriebliche Regelungen den Vorrang haben sollen. Dieser Vorbehalt kann ausdrücklich, bei entsprechenden Begleitumständen auch stillschweigend erfolgen (BAG v. 16.09.1986 –GS 1/82–).
31Jedoch konnten die Betriebsparteien bei Abschluss der VO 1982 am 07.06.1982 auf eine jahrzehntelange gefestigte Rechtsprechung des BAG zurückblicken, die eine Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung auch durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit ermöglichte. Deshalb durften die Betriebsparteien jedenfalls bis zum Bekanntwerden des Urteils des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.1982 –6 AZR 1117/79– davon ausgehen, dass eine Betriebsvereinbarung ein geeignetes rechtliches Mittel sei, eine auf einer Gesamtzusage oder vertraglichen Einheitsregelung beruhende (vertragliche) Versorgungsregelung abzulösen und insgesamt ungünstiger zu gestalten. Insoweit besteht unter Rechtsstaatsgesichtspunkten Vertrauensschutz (BAG v. 20.11.1990 –3 AZR 573/89–).
32Die ablösende VO 1982 hält auch inhaltlich der Überprüfung stand.
33Zum Zeitpunkt der Ablösung verfügte die Klägerin aufgrund ihrer sehr kurzen Betriebszugehörigkeit noch nicht über eine unverfallbare Anwartschaft. Die VO 1982 griff auch nicht in bereits erdiente Besitzstände ein, da nach der Übergangsregelung der Nr. III 3. der VO 1982 für die Zeit der Betriebszugehörigkeit bis zum 31.03.1982 die alte Versorgungsregelung zugrunde zu legen war. Die Versorgung wurde demnach nur für die Zukunft verschlechtert. Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
34II.
35Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.
36Rechtsmittelbelehrung
37Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
38Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
39Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
40Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
411. Rechtsanwälte,
422. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
433. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
44Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
45Vorstehende Abschrift stimmt mit der Unterschrift überein.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 Am 07.06 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Am 18.12 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Seit dem 01.03 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 1117/79 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 573/89 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 46 Grundsatz 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)