Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 14 Ca 10386/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert beträgt 97.480,60 €.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Rückzahlung von Ruhegehalt.
3Der Beklagte war vom 01.04.1971 bis zum 31.12.2003 bei der Klägerin in Köln angestellt. Der Kläger war zunächst unter anderem Justiziar und zuletzt Hauptgeschäftsführer der Klägerin. Zum 31.12.2003 ist der Beklagte in den Ruhestand getreten. Der Umzug der Klägerin nach Berlin erfolgte zum 01.07.2004.
4Nach § 2 Abs. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 06.11.1987 erhielt der Beklagte Ruhegehalt nach den Bestimmungen für Bundesbeamte. Hierzu regelt der Vertrag:
5"(2.) Herr … erhält im Falle der Dienstunfähigkeit oder nach Erreichen der Altersgrenze Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Witwen‑ und Waisengeld) nach den Bestimmungen für Bundesbeamte, bezogen auf die sich aus Abs. 1 vor Eintritt des Versorgungsfalls ergebende Gehaltssumme.
6..."
7Der Beklagte ist von der Streitverkündeten Frau … geschieden. Neben einem öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich wurde zusätzlich ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vorgenommen. Dieser wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Brühl vom 23.10.2007 geregelt. Darin wurde der Beklagte verpflichtet, eine monatliche Ausgleichsrente von damals 1.789,71 € an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen und insoweit, also in Höhe dieser Ausgleichsrente, seine Ruhegehaltsansprüche gegenüber der Streitverkündeten abzutreten, was geschah. Im Hinblick auf den Beschluss des Familiengerichtes wird auf Anlage K 3, Bl. 47 ff. d.A. ergänzend Bezug genommen.
8Der Beklagte war nach dem rentenbedingten Ausscheiden bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2008 unparteiischer ehrenamtlicher Vorsitzender des sog. Gemeinsamen Bundesausschusses (im Folgenden „G‑BA“). Dabei handelt es sich um das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen. Er bezog in diesem Zeitraum Ruhegehalt von der Klägerin. Die Streitverkündete Frau … erhielt den an sie abgetretenen Teil der Ruhegehaltsansprüche von der Klägerin unmittelbar.
9In der zweiten Amtsperiode als unparteiischer Vorsitzender des … vom 01.07.2008 bis 30.06.2012 erhielt der Beklagte für seine Tätigkeit Bezüge in Höhe von 216.000,00 € pro Jahr. Hintergrund war die seinerzeitige Umstrukturierung des …, die u.a. zur Folge hatte, dass das von dem Beklagten bekleidete Amt ab der zweiten Amtsperiode als hauptamtliche Tätigkeit und nicht mehr als Ehrenamt ausgestaltet war.
10Während der zweiten Amtsperiode beim … hat der Beklagte selbst keine Ruhegehaltszahlungen erhalten. An die Streitverkündete Frau … wurde der abgetretene Ruhegehaltsteil weiterhin – wie auch zuvor – unmittelbar gezahlt. Die Klägerin leistete an Frau … seit dem 01.01.2008 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente von zunächst 1.850,78 € und im Jahr 2012 2.014,80 €. Im Hinblick auf die unstreitig geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 92.285,79 € wird ergänzend auf Bl. 51 und 52 d.A. Bezug genommen.
11Darüber hinaus wurden nach § 1587 b Abs. 2 BGB alte Fassung auf Grund des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches Rentenanwartschaften der Streitverkündeten Frau … in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Die Klägerin war nach § 225 Abs. 1 SGB VII verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung diese Aufwendungen zu erstatten. Daraus wiederrum resultiert ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Die Streitverkündete Frau … ist seit dem 01.09.2006 in Rente. Der dafür bis zum 31.12.2007 von der Deutschen Rentenversicherung ausbezahlte Betrag wurde von der Klägerin im Rahmen der jährlichen Anforderungen erstattet und vom Ruhegehalt des Beklagten in Abzug gebracht. In der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2008 zahlte die Deutsche Rentenversicherung an die Streitverkündete Frau … einen Betrag in Höhe von 6.194,81 € und hat mit Schreiben vom 19.01.2009 (vgl. Bl. 53 d A.) eine diesbezügliche Erstattung bei der Klägerin angefordert. Die Klägerin hat der Deutschen Rentenversicherung diese Aufwendungen im Februar 2009 erstattet (vgl. Bl 54 d. A.). Vom Ruhegehalt des Beklagten für diesen Zeitraum hat sie lediglich 1.000,00 € einbehalten. Die verbliebenen 5.194,81 € wurden nicht einbehalten oder in sonstiger Weise gegenüber dem Beklagten geltend gemacht.
12Mit ihrer am 23.12.2013 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung von insgesamt 97.480,60 €.
13Der geltend gemacht Rückzahlungsanspruch setzt sich aus denen an die Streitverkündete Frau … geleisteten Ruhegeldzahlungen in Höhe von 92.285,79 € sowie dem nicht in voller Höhe geltend gemachten Erstattungsanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 5.194,81 € zusammen.
14Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Zahlungen an die Streitverkündete Frau …ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Die Bezüge des Beklagten beim … in Höhe von 216.000,00 € pro Jahr seien als Verwendungseinkommen nach § 53 Abs. 8 S. 1 BeamtVG auf das Ruhegehalt des Beklagten von zwischen 167.596,00 € im Jahr 2008 und 182.442,52 € im Jahre 2012 anzurechnen. § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG ist über die Verweisung in § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages des Beklagten anwendbar. Danach wird nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze erreicht, auf das Ruhegehalt Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Öffentlichen Dienst (sog. Verwendungseinkommen) angerechnet. Diese Voraussetzungen seien bei dem Beklagten erfüllt. Der Beklagte war am 01.07.2008 67 Jahre alt und hatte zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersgrenze von damals 65 Jahren überschritten. Bei denen für die Tätigkeit des unparteiischen Vorsitzenden gewährten Bezügen handele es sich nach Auffassung der Klägerin um anrechnungspflichtiges Erwerbseinkommen. Die Tätigkeit des Beklagten stelle eine Verwendung im Öffentlichen Dienst dar, da es sich beim … um eine juristische Person des Öffentlichen Rechts handele. Da dem Beklagten für den betreffenden Zeitraum kein Ruhegehalt zugestanden habe, sei auch die Abtretung an die Streitverkündete Frau … ins Leere gegangen.
15Die Klägerin behauptet, von den rechtsgrundlosen Überzahlungen an die Streitverkündete Frau … erst im Rahmen einer Sonderprüfung im Jahre 2012 zu den bei der Klägerin gebildeten Pensionsrückstellungen Kenntnis erlangt zu haben. Am 05.09.2012 sei als Sonderprüfer die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft … beauftragt worden, die das Prüfungsergebnis dem Vorstand der Klägerin am 20.11.2012 vorläufig mitgeteilt habe.
16Die streitgegenständlichen Zahlungen seien von Herrn … veranlasst worden, der damals Leiter der Kaufmännischen Abteilung war. Diese und andere Auszahlungen durch Herrn … seien Hintergrund seiner außerordentlichen Kündigung gewesen. Ein Rechtsgrund für die Zahlungen habe nicht bestanden. Insbesondere habe es keine Vereinbarung zwischen den Parteien gegeben, die eine Weiterzahlung des abgetretenen Teils des Ruhegehalts an Frau … zum Inhalt hatte.
17Darüber hinaus könne sich der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten richten, auch wenn die rechtsgrundlosen Zahlungen an die Streitverkündete Frau … als geschiedene Ehefrau des Beklagten gezahlt wurden.
18Ein Anspruch der Klägerin bestehe auch im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiche und dem der Deutschen Rentenversicherung erstatteten Betrag. Hier habe Herr … ohne die Kenntnis der Klägerin keine vollständige Geltendmachung vorgenommen.
19Eine Wissenszurechnung der Handlungen des Zeugen … scheide aus. Es sei für den Beklagten evident gewesen, dass die Zahlungen durch den Zeugen … grob pflichtwidrig erfolgten und diese ohne Kenntnis des Vorstands der Klägerin veranlasst wurden.
20Die Klägerin beantragt,
21den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 97.480,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Der Beklagte ist der Auffassung, zu einer Rückzahlung nicht verpflichtet zu sein.
25Er vertritt die Ansicht, dass das Ruhegehalt schon nicht anrechnungspflichtig entsprechend der beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften sei. Eine Anrechnungspflicht gelte nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Öffentlichen Dienst. Öffentlicher Dienst im Sinne der Vorschrift seien nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts und ihrer Verbände. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 SGB V sei der G‑BA lediglich rechtsfähig. Es handele sich dabei nicht um eine juristische Person öffentlichen Rechts, wie in § 53 BeamtVG geregelt. Es handele sich vielmehr um eine juristische Person des öffentlichen Rechts sui generis, die unter die oben genannte Vorschrift nicht zu subsumieren sei.
26Darüber hinaus seien der Beklagte und die Klägerin vor Beginn der zweiten Amtsperiode uneins darüber gewesen, ob die Jahresbezüge entsprechend der beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen auf das Ruhegehalt des Beklagten anzurechnen seien. Die Frage, ob eine Anrechnungspflicht vorliege, sei Gegenstand eingehender Erörterungen, unter anderem mit dem seinerzeitigen Leiter der Rechtsabteilung, dem Zeugen Herrn …, gewesen. Der Beklagte behauptet, sich mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, dem Zeugen …, darauf geeinigt zu haben, für die Dauer seiner zweiten Amtszeit auf sein Ruhegehalt zu "verzichten", soweit der Anspruch nicht an seine geschiedene Ehefrau abgetreten war. Es sei vereinbart worden, dass die Streitverkündete Frau … berechtigt bleiben sollte, den ihr abgetretenen Teil des Anspruchs bei der Klägerin (weiterhin) geltend zu machen. In Vollzug dieser Verständigung sei durch den Zeugen Herr …, die weitere Auszahlung des an die geschiedene Ehefrau abgetretenen Teils des Ruhegehalts angewiesen und die Zahlung gegenüber dem Beklagten gleichzeitig eingestellt worden.
27Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 19.01.2009 die anteilige Erstattung von Versorgungsleistungen angefordert habe, habe die Klägerin seit 2009 von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis gehabt. Diesbezüglich und auch im Hinblick auf Rückforderung des Ruhegehalts erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.02.2014 die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche, die vor dem Schluss des Jahres 2009 entstanden sein könnten.
28Die Klägerin hat der Streitverkündeten Frau … als geschiedener Ehefrau des Beklagten den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten. Die Streitverkündete Frau … ist sodann auf Seiten des Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
29Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen …, …, … und Herrn ….
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsprotokolle, insbesondere auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 10.02.2015, ergänzend Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die zulässige Klage ist unbegründet.
33I.
34Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ruhegehaltszahlungen in Höhe von 92.285,79 € aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten.
35Es ist der Klägerin nicht gelungen nachzuweisen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des fehlenden Rechtsgrundes vorliegen.
361.
37Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko eines Prozessverlustes tragen, wenn sich die seinem Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Der Bereicherungsgläubiger hat daher grundsätzlich die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruchs ergeben (vgl. Palandt/Sprau, BGB 73. Auflage, § 812 BGB Rdn 76). Nach dem Wortlaut des § 812 BGB gehört die Frage, ob dem Vermögenszufluss der Rechtsgrund fehlt, zum Tatbestand des Bereicherungsanspruchs (vgl. Schwab in MünchKom zum BGB, 6. Auflage, § 812 BGB Rdn 363). Daraus wird für die Leistungskondiktion der Schluss gezogen, dass der Bereicherungsgläubiger das Fehlen des Rechtsgrundes darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH NJW‑RR 2009, 228).
38Die Klägerin ist daher nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen für die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens eines Rechtsgrundes für die an die Streitverkündete Frau Heß geleisteten Ruhegeldzahlungen grundsätzlich darlegungs‑ und beweisbelastet.
39a.) Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Ruhegehaltzahlungen aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen arbeitsvertraglichen Regelungen ableiten kann. Dem steht die Vereinbarung über die Anwendung der beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen entgegen. Das vom Beklagten ab dem 01.07.2008 erzielte Einkommen war als sog. Verwendungseinkommen iSd § 53 BeamtVG anrechnungspflichtig. Die Klägerin war damit während der zweiten Amtsperiode des Beklagten als hauptamtlicher unparteiischer Vorsitzender des … grundsätzlich nicht verpflichtet Ruhegehalt zu zahlen.
40Nach § 53 BeamtVG ist Einkommen aus einer Verwendung im Öffentlichen Dienst auf Ruhegeldzahlungen anzurechnen. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem … um eine juristische Person öffentlichen Rechts und bei der Tätigkeit des Beklagten um eine Verwendung im Öffentlichen Dienst.
41Das Gesetz sieht vor, dass jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände und das daraus erzielte Einkommen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist. Soweit der Beklagte vorträgt, es handele sich bei dem … um eine juristische Person öffentlichen Rechts sui generis, die unter diesem Tatbestand nicht zu subsumieren sei, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem G-BA um eine öffentlich-rechtliche Anstalt (so BSG im Urteil v. 20.03.1996 - 6 RKa 62/94 - SozR 3-2500 § 92 Nr. 6) oder Körperschaft handelt, oder ob der G-BA – wie vom Beklagten vertreten – als eine öffentlich-rechtliche Einrichtung sui generis zu qualifizieren ist. § 53 Abs. 8 BeamtVG (bzw. § 53 Abs. 5 BeamtVG a.F.) hat einen für die Anwendung der Ruhensregelungen eigenständigen Begriff des öffentlichen Dienstes festgelegt. Dies beruht darauf, dass es keine allgemeingültige, abschließende und verbindliche Bestimmung und Abgrenzung des Begriffs "öffentlicher Dienst" gibt (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 39/09 –, BVerwGE 139, 357-368, Rn. 14). Sofern in § 53 Abs. 8 S. 2 BeamtVG Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts aufgeführt werden, so handelt es sich dabei um die drei Hauptformen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wiederrum untergliedert sind. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich indes nicht, dass die vorgenannte Aufzählung eine beschränkende Wirkung dahingehend haben soll, dass es daneben weitere juristische Personen öffentlichen Rechts geben könnte, die von der Anrechnungsvorschrift des § 53 BeamtVG nicht umfasst sein sollen. Dies würde auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Doppelalimentierung zu Lasten der öffentlichen Kassen zu vermeiden, widersprechen.
42b.) Ob ein Rechtsgrund in Form einer Vereinbarung bzw. Verständigung zwischen den Parteien vorlag, konnte die Kammer nicht eindeutig klären. Es steht jedenfalls nicht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung bzw. Verständigung getroffen wurde, die Grundlage der Zahlungen an Frau … gewesen ist.
43(aa) Da die Klägerin für die tatsächlichen Voraussetzungen und auch des Fehlens einer Vereinbarung über die Zahlung grundsätzlich darlegungs‑ und beweisbelastet ist, hätte sie den Vollbeweis dafür führen müssen, dass eine entsprechende Vereinbarung oder Verständigung zwischen den Parteien fehlte. Die Darlegungs‑ und Beweislast auch für das behauptete Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung liegt bei der Klägerin. Denn sie macht einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend und ist damit in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen sie die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zwar hat der als Bereicherungsschuldner in Anspruch genommene Beklagte eine gesteigerte sekundäre Darlegungslast dahin, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren, insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache, unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen erwartet werden kann (vgl. BGH NJW‑RR 2004 556 f.). Diesen Anforderungen ist der Beklagte nachgekommen, indem er die Umstände für die von ihm behauptete Vereinbarung zur Weiterzahlung an die Streitverkündete Frau Heß unter Verzicht auf sein eigenes Ruhegehalt dargelegt hat. Der Beklagte hat ausreichend dargelegt, wann er mit wem über die Anrechnungspflicht seiner Versorgungsbezüge im Hinblick auf sein Einkommen als unparteiischer Vorsitzender des G‑BA gesprochen hat und was das Ergebnis dieser Gespräche gewesen sein soll. Weiterer Vortrag war ihm nach Auffassung der Kammer nicht abverlangt. Anhand des Vortrages hat die Klägerin sich dazu erklärt und Gegenbeweis angetreten, dass Gespräche mit den genannten Gesprächspartnern nicht oder nicht in dieser Form geführt worden sein sollen. Indes vermochte die Klägerin nicht diesen von dem Beklagten behaupteten Rechtsgrund auszuräumen.
44(bb) Hierzu hat das Gericht die Zeugen Herrn …, Herrn … und Herrn , Herrn …sowie Herrn … gehört.
45-
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Der Zeuge … hat angegeben, sich konkret an Gespräche, die er mit dem Beklagten im Hinblick auf die Anrechnungspflicht seiner Versorgungsbezüge geführt haben soll, nicht erinnern zu können. Er habe dazu zwar eine Meinung gehabt, sei nach dieser aber nicht gefragt worden. Er sei auch – ungeachtet der persönlichen Beziehungen – nicht dafür zuständig gewesen, den Beklagten in solchen persönlichen Fragen zu beraten und mit ihm über die Ausgestaltung seines Amtes zu sprechen. Er könne allerdings auch nicht ausschließen, dass ein Gespräch über die Anrechnungspflicht des von der Klägerin gezahlten Ruhegehalts stattgefunden habe. Im Hinblick auf eine etwaige Vereinbarung zwischen den Parteien bzw. die Tatsache, dass keine solche Vereinbarung getroffen wurde, war die Aussage des Herrn … unergiebig. Jedenfalls hat er angegeben, sich mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob eine Anrechnungspflicht bestand, nicht befasst zu haben. Neben mangelnder Erinnerung fühlte sich der Zeuge … für die Frage der Anrechnung, die nach „rein beamtenrechtlichen Vorschriften zu prüfen sei“ trotz seiner Rechtsstellung als Justitiar nicht zuständig.
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Der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Klägerin Herr … hat ausgesagt, mit dem Beklagten ein Gespräch über sein Einkommen als unparteiischer Vorsitzender in der zweiten Amtsperiode und den Umgang mit dem von der Klägerin zu zahlenden Ruhegehalt geführt zu haben. Er hat hierzu ausgeführt, dass er die Rechtslage nicht beurteilen konnte. Auf Grund der öffentlichen Wirkung, die das Amt als unparteiischer Vorsitzender des … mit sich bringe, sei es politisch nicht opportun gewesen, dass der Beklagte weiter Ruhegeld von der Klägerin und ein Einkommen vom …beziehe. Der Beklagte habe dabei auf dem Standpunkt gestanden, dass ihm die Zahlungen zustünden. Er – der Beklagte – habe daher den Wunsch geäußert, wenigstens der Teil, der an seine geschiedene Ehefrau abgetreten war, möge weiter laufen. Ihm sei dabei nicht bewusst gewesen, dass es verschiedene Zahlungen, also an den Beklagten und an Frau …, gegeben habe. Mit dem Beklagten habe er vereinbart, dieser solle sich an Herrn … wenden und dies klären. Der Zeuge … sei sodann davon ausgegangen, dass das Thema dann geklärt war. Er habe hiervon nichts weiter gehört. Er habe mangels Kenntnis der Rechtslage jedenfalls keine Entscheidung dahingehend treffen können, ob die Zahlungen an Frau … weiter laufen sollten.
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Der Zeuge V hat bekundet, dass auch er die Rechtslage nicht geprüft habe. Ihm sei zwar klar gewesen, dass es mit der Umstrukturierung des … und der Ausgestaltung des Amtes des Beklagten als Hauptamt zu irgendwelchen Verrechnungen kommen müsse. Er habe aber von dem Zeugen … die Mitteilung bekommen, es sei mit dem Beklagten vereinbart, dass die Zahlungen an den Beklagten eingestellt würden und die Zahlungen an Frau Heß weiter laufen sollen. Er habe selbst gar nicht geprüft, weil es dazu – aufgrund der Mitteilung des Zeugen … – nicht mehr gekommen sei. Er habe entsprechend der Mitteilung des Zeugen … dann wie geschehen gehandelt, ohne eine weitere Prüfung der Rechtslage vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Dazu habe er einen entsprechenden Vermerk in die Akte gemacht, dass die Zahlungen an den Beklagten eingestellt würden und die an Frau … weiter laufen.
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Der Zeuge …, der zum Zeitpunkt des Beginns der zweiten Amtsperiode Leiter des Geschäftsbereichs Haushalt und Finanzen war, hat ausgesagt, an konkreten Gesprächen im Hinblick auf den Beklagten nicht beteiligt gewesen zu sein. Zwar seien solche Themen in regelmäßigen Jour fixe besprochen worden. Er könne sich jedoch nicht daran erinnern, dass die Anrechnungspflicht des Ruhegehalts des Beklagten konkret Thema gewesen sei. Er könne sich aber an entsprechende Vermerke in der Akte erinnern, dass die Zahlungen an den Beklagten eingestellt würden mit Beginn der zweiten Amtszeit. Er hat hierzu erklärt, dass die Buchhaltung um handeln zu können, eine entsprechende Anweisung benötige. Im Falle der Zahlungen an Frau Heß sei dies indes nicht der Fall, da deren bereits veranlasste Zahlungen ja einfach weiter gelaufen seien.
(cc) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Es muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass eine behauptete Tatsache wahr ist (vgl. Musielak/Foerste § 286 ZPO, Rn. 18). Für die von § 286 ZPO geforderte Überzeugung des Tatrichters bedarf es aber keiner absoluten oder unumstößlichen Sicherheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG, 23.10.2014 – 2 AZR 865/13).
54Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand für die Kammer fest, dass es zumindest zwischen Herrn …r und dem Beklagten Gespräche über die Anrechnungspflicht der Ruhegeldzahlungen des Beklagten gegeben hat. Klar geworden ist, dass der Beklagte das Thema Ruhegehalt und den an seine Frau zu zahlenden Teil mit dem Zeugen …erörtert hat und dabei seine Auffassung kundtat, ihm stünde das Ruhegehalt in voller Höhe zu. Er hat gegenüber dem Zeugen … zudem den Wunsch geäußert, zumindest der Teil an seine Frau solle weiter gezahlt werden. Klar ist auch, dass der Zeuge …sich im Weiteren mit diesem Thema befasst hat und nach dem Willen des Zeugen … auch befassen sollte. Wie im Einzelnen der Zeuge …sich mit den Ruhegeldzahlungen befassen sollte, haben die beiden Zeugen uneinheitlich beantwortet. Der Zeuge … will den Beklagten an den Zeugen …verwiesen haben, der dann alles weitere veranlasste. Er habe sich jedenfalls nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert und war der Auffassung, dass alles geklärt sei, weil er nichts mehr davon gehört habe. Der Zeuge … will von dem Zeugen … instruiert worden sein, die Zahlungen – vereinbarungsgemäß – an den Beklagten einzustellen und die an Frau … weiter laufen zu lassen.
55Damit haben diese beiden vernommenen Zeugen zum Kernpunkt des Rechtsstreits unterschiedlich ausgesagt. Ihre Angaben waren jedoch jeweils in sich schlüssig und zumindest weitestgehend widerspruchsfrei. Die Kammer hatte allerdings im Hinblick auf die Vollständigkeit der Aussage des Zeugen … Bedenken hinsichtlich der von ihm behaupteten Verweisung des Beklagten an den Zeugen …. Es erscheint der Kammer lebensfremd, dass der Zeuge … als Vorstandsvorsitzender der Klägerin eine Angelegenheit wie die Vorliegende einem seinerzeit noch untergeordneten Mitarbeiter überlässt, ohne dieses nach zu verfolgen. Sollte es tatsächlich so gewesen sein, dass der Zeuge … sich mit der Klärung der – auch nach Aussage des Zeugen … – sehr komplexen Frage befassen sollte, so wäre es mehr als naheliegend gewesen, das Thema diesem oder dem Beklagten gegenüber erneut aufzugreifen und sich zumindest über das Ergebnis zu informieren. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen … Besprechungen gegeben hat, in denen die Rechtsnatur des G-BA Thema war. Es habe sich jedenfalls die Frage gestellt, ob der Beklagte Anspruch auf weitere Pensionszahlungen habe oder nicht – auch wenn der Zeuge … keine konkrete Erinnerung an einen jour-fix zur Thematisierung der Zahlungen an den Beklagten mehr hatte.
56Im Ergebnis spricht nach Auffassung der Kammer einer höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Zeuge … den Zeugen … über eine Verständigung über den Verzicht des Beklagten einerseits und die Weiterzahlung an Frau … andererseits informierte und der Zeuge … dies entsprechend umsetzte. Die Kammer kann somit nicht ausschließen, dass es einen Rechtsgrund für die Zahlung an den Beklagten bzw. dessen geschiedener Ehefrau in Form einer Vereinbarung mit dem Zeugen … gegeben hat. Vor dem Hintergrund der sich im wesentlichen Punkt widersprechenden Zeugenaussagen der Zeugen … und … erschient insbesondere völlig unklar, warum der Zeuge Ullmann aus anderen Gründen als einer Anweisung oder entsprechenden Mitteilung durch den Zeugen …, die Entscheidung getroffen haben soll, die Zahlungen an den Beklagten einzustellen, an die Streitverkündete Frau … indes nicht. Für ein irgendwie geartetes Zusammenwirken zwischen dem Beklagten und dem Zeugen … liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Kammer konnte aber auch nicht davon ausgehen, dass der Zeuge … ohne eine irgendwie geartete Motivation völlig eigenmächtig handelte und sich – so behauptet es im Kern der Klägerin – einfach überlegt habe, die Zahlungen an den Beklagten einzustellen, die an die Streitverkündete Frau Heß weiter laufen zu lassen . Auch ein solcher Ablauf erscheint der Kammer lebensfremd.
57c.) Entgegen der Auffassung der Klägerin war es für den Beklagten auch nicht evident, dass die Klägerin – letztlich veranlasst durch den Zeugen … – die Leistungen an die Streitverkündete Frau… ohne Rechtsgrund leistete. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass die Auszahlungen an die Streitverkündete Frau … jedenfalls nicht von Herrn … im Alleingang bzw. in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten und/oder Frau … durchgeführt wurden. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.
58Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Zeuge … auf Grund seiner Position die Zahlungen vornehmen konnte und als Zuständiger für die Ruhegeldzahlungen bei der Klägerin hierzu berechtigt war. Er konnte die Klägerin demnach wirksam vertreten und für diese – im Rahmen seiner Zuständigkeiten als damaliger Kaufmännischer Leiter – handeln. Der Vertretene muss von seinem Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäfte allerdings dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn der andere Vertragsteil den Missbrauch der Vertretungsmacht zwar nicht erkannt hat, aber nach den Umständen hätte erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2014 - VZR 305/12 -, zitiert nach Juris). Da jedoch grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs zu tragen hat, setzt der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Geschäftsgegner eine auf massiven Verdachtsmomenten beruhende Evidenz des Missbrauchs der Vertretungsmacht voraus.
59Ein solcher Fall der Evidenz ist nach Auffassung der Kammer hier nicht gegeben. Dies ist schon dadurch begründet, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber bestand, ob die Ruhegeldzahlungen, die der Beklagte erhielt, überhaupt auf das von ihm im Rahmen seiner zweiten Amtsperiode bezogene Einkommen als Verwendungseinkommen gemäß § 53 BeamtVG anzurechnen ist. Der Beklagte stand und steht auch heute noch auf dem Standpunkt, dass eine Anrechnung nach den beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften gar nicht zu erfolgen habe und er vielmehr freiwillig auf den ihm zustehenden Teil seines Ruhegehalts verzichtet hat. In einer solchen Situation kann von Evidenz nicht ausgegangen werden. Auf Grund der Tatsache, dass der Beklagte ohnehin der Auffassung war, dass sein Einkommen nicht auf das Ruhegehalt anzurechnen sei, konnte er nicht erkennen, dass der Zeuge … ggf. rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Es war für ihn nicht offensichtlich, dass die Leistungen an die Streitverkündete Frau … erfolgten, obwohl hierfür evident kein Rechtsgrund vorlag.
602.
61Unterstellte man zugunsten der Klägerin deren Vortrag hinsichtlich der eigenmächtigen Handlung des Zeugen … bei der (Weiter-)Zahlung an die Streitverkündete Frau …als zutreffend, stünde § 814 BGB dem Rückforderungsanspruch entgegen. Die Klägerseite geht davon aus, dass der Zeuge Ullmann eigenmächtig und pflichtwidrig die Zahlungen an Frau … nicht einstellte, obwohl ihm bekannt war, dass der Ruhegehaltsanspruch des Beklagten und damit auch der gegenüber Frau … ruhte.
62Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Ein Bereicherungsanspruch ist nach § 814 BGB nur ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsgläubiger positive Kenntnis von der Nichtschuld hat, aus den ihm möglicherweise bekannten Umständen mithin im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch die richtigen Schlüsse gezogen hat (vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2014 – 8 AZR 269/13, 8 AZR 560/13 –, Rn. 44, juris BGH 25. Januar 2008 - V ZR 118/07 - Rn. 13; BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 14 mwN, BAGE 136, 54).
63Nach Auffassung der Klägerin handelte der Zeuge … bei der (Weiter-)Zahlung an die Streitverkündete Frau … willentlich pflichtwidrig, indem er keine Einstellung dieser Zahlungen veranlasste. Sofern er also in Kenntnis der Nichtschuld der Klägerin leistete, greift § 814 BGB mit der Folge, dass eine Rückforderung ausscheidet.
64Das Handeln des Zeugen … muss sich die Klägerin dabei auch zurechnen lassen. Es ist unstreitig, dass der Zeuge … – seinerzeit noch Kaufmännischer Leiter – im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs für die Klägerin handeln konnte und durfte. Wie bereits oben ausgeführt, liegt hier kein Fall der Evidenz vor, der dazu führt, dass das Handeln des Zeugen … der Klägerin nicht zurechenbar wäre. Es war für den Beklagten nicht erkennbar, dass der Zeuge …. offensichtlich pflichtwidrig handelte (vgl. hierzu schon oben I.1.c.)).
653. Im Übrigen greift auch die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung im Hinblick auf Ansprüche, die vor Ablauf des Jahres 2009 entstanden sind. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs.1 Nr. 1 BGB). Unter Berücksichtigung der Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) am 23.12.2013 beim Arbeitsgericht sind die Ansprüche, die bis zum 31.12.2009 entstanden sind, mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung mit Schriftsatz vom 03.02.2014 erhoben.
66Der Zeuge … war nach seiner Position berechtigt, die von ihm getätigten Zahlungen vorzunehmen. Er war nach der innerbetrieblichen Organisation der Klägerin für die Ruhegehaltzahlungen und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen zuständig. Die Pensionsakten wurden bei ihm geführt. Das Wissen des Zeugen … ist der Klägerin damit zuzurechnen. Damit hatte die Klägerin seit Juli 2008 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Das gilt auch dann, wenn der Zeuge … wie von der Klägerin behauptet, eigenmächtig und grob pflichtwidrig handelte. Ein Fall der Evidenz ist vorliegend aus den oben genannten Gründen nicht gegeben.
67II.
68Die Klägerin hat keine Anspruch auf die Rückzahlung von 5.194,81 € aufgrund der Erstattung an die Deutsche Rentenversicherung. Der Anspruch ist gem. §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt.
69Die Erstattungsanforderung der Deutschen Rentenversicherung für das Jahr 2008 datiert vom 19.01.2009. Daraufhin hat die Klägerin der Deutschen Rentenversicherung den angeforderten Betrag im Februar 2009 erstattet. Bei dem Beklagten hat die Klägerin nur 1.000 € in Abzug gebracht und im Übrigen – anders als im Vorjahr – keine weiteren Abzüge vorgenommen.
70Es ist nicht erkennbar, dass ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Zeugen … sich dergestalt ausgewirkt haben könnte, dass die Verjährung gehemmt gewesen wäre. Die Klägerin muss sich die mangelnde Geltendmachung des streitgegenständlichen Betrags durch den Zeugen … zurechnen lassen. Er war nach der arbeitsteiligen Organisation der Klägerin dafür zuständig, den Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.
71Eine Wissenszurechnung scheidet auch nicht aufgrund einer für den Beklagten erkennbaren pflichtwidrigen Handlungsweise des Zeugen … aus. Es ist nicht erkennbar, wie der Beklagte Kenntnis von dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund gegenüber der Klägerin hätte Kenntnis haben können, so dass die unterlassene Geltendmachung dieses Betrags für ihn evident war.
72III.
731.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites tragen.
752.
76Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 42 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung war der Leistungsantrage entsprechend des gestellten Klageantrags im Kammertermin.
77RECHTSMITTELBELEHRUNG
78Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
79Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
80Landesarbeitsgericht Köln
81Blumenthalstraße 33
8250670 Köln
83Fax: 0221-7740 356
84eingegangen sein.
85Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
86Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
87Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
88-
89
1. Rechtsanwälte,
-
90
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
-
91
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
93* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
- 8 AZR 269/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 3x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 2x
- BGB § 814 Kenntnis der Nichtschuld 4x
- 5 AZR 648/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 865/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- V ZR 118/07 1x (nicht zugeordnet)
- 8 AZR 560/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 2x
- BeamtVG § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen 3x
- § 91 Abs. 1 Satz 2 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- 6 RKa 62/94 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 39/09 1x (nicht zugeordnet)