Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 19 Ca 3322/14

Tenor

  • 1.

    Das Versäumnisurteil vom 28.05.2014 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin vom 17.08.2013 bis zum 06.07.2014 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S6 der Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des D. C.-verbandes (AVR) zu zahlen.

  • 3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4.

    Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

  • 5.

    Streitwert: 7.598,88


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