Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 12 Ca 707/15
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.225,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 06.01.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 580,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2015 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
5. Der Urteilsstreitwert beträgt 99.000,00 €.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer außerordentlicher Kündigungen, einer ordentlichen auf betriebsbedingte Gründe gestützten Kündigung sowie um Zahlung von Lohn.
3Die Parteien standen bereits seit 2004 in unternehmerischer Verbindung als Geschäftspartner und vertrieben u.a. gemeinsam die eigene Marke . Die Lizenzrechte für liegen seit 2013 ausschließlich bei der Beklagten. Mit Vertrag vom 30.06.2014 vereinbarten die Parteien sodann den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger wurde ab 01.07.2014 als Vertriebsleiter für die Marken , , und eingestellt. Bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche im Innen‑ und Außendienst wurde ein monatliches Gehalt von 9.000,00 € vereinbart. Zur Nebentätigkeit sieht der Arbeitsvertrag folgendes vor in Ziffer 6:
4"Die Übernahme von Nebenbeschäftigungen, die in Konkurrenz zur übernommenen Arbeitsleistung stehen, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der ."
5Ferner war eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende vereinbart. Unter Ziffer 9 erfolgte ein Verweis auf die Vorschriften des Tarifvertrages des Groß‑ und Außenhandels in der jeweils geltenden Fassung (vgl. Bl. 3 - 4 d.A.).
6Die Beklagte kündigte zunächst mit Schreiben vom 15.01.2015 unter Berufung auf betriebliche Gründe das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2015 (Bl. 5 - 6 d.A.). Sie bezieht sich hierfür auf eine am 19.12.2014 getroffene Unternehmerentscheidung zur Einstellung des Vertriebes in der bisherigen Form mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 21.01.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich (Bl. 7 d.A.). Sie stützt diese außerordentliche Kündigung auf einen Eingriff des Klägers in die Kundenbeziehungen, eigenmächtige Urlaubnahme bzw. unentschuldigtes Fehlen und Spesenbetrug. Gegen diese beiden Kündigungen richtet sich die am 26.01.2015 beim Arbeitsgericht Köln eingegangene Klage, mit der der Kläger auch Vergütung für Dezember 2015 in Höhe von 9.000,00 € brutto verlangt und insoweit auf die Abrechnung für Dezember (Anlage K 4 = Bl. 16 d.A.) verweist.
7Mit Klageerweiterung vom 12.02.2015 begehrt der Kläger Vergütung für Januar 2015. Mit weiterer Klageerweiterung vom 19.03.2015 begehrt der Kläger Vergütung für Februar 2015 und wendet sich gegen eine weitere außerordentliche Kündigung vom 04.03.2015 (Bl. 31 d.A.). Diese Kündigung stützt die Beklagte unter anderem auf Konkurrenztätigkeit während des Kündigungsschutzprozesses. Mit weiterer Klageerweiterung vom 09.04.2015 begehrt der Kläger Vergütung für März 2015 und wendet sich gegen eine weitere außerordentliche Kündigung vom 26.03.2015 (Bl. 75 d.A.).
8Der Kläger bestreitet den Wegfall seines Arbeitsplatzes und weist darauf hin, dass erst sechs Monate zuvor seine Stelle geschaffen worden sei. Seine bisherige Tätigkeit als Selbstständiger sei seit Juli 2014 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses fortgeführt worden, was im Hinblick auf die besondere arbeitsvertragliche Beziehung zu berücksichtigen sei. Er betreibe und habe im Nebenerwerb in Kenntnis und ständiger Duldung der Beklagten eine Handelsvertretung betrieben, über die er ursprünglich auch die Waren vertrieben habe, die er dann in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer für die Beklagte vertreten habe. Der Vorwurf einer vermeintlichen und rechtlichen Selbstbeurlaubung sei nicht gerechtfertigt. Zum einen habe die Beklagte unbefugt das Passwort für den E‑Mail‑Account geändert, über den er seine Geschäftskorrespondenz geführt habe; die Änderung des Passworts ohne seine Zustimmung verstoße gegen Datenschutz. Es sei ihm kein Spesenbetrug vorzuwerfen. Er habe die ihm überlassene Kreditkarte der Beklagten für eine Vielzahl von geschäftlichen Essen benutzt und am 27.11.2014 zwei israelische Geschäftspartner bewirtet. Nur versehentlich habe er das Essen mit der dienstlichen Kreditkarte bezahlt und später dann den Beleg in der Buchhaltung der Beklagten zum Zwecke der Barauszahlung vorgelegt und dieses Geld erhalten. Er sei zur Erstattung bereit. Der Vorwurf weiteren Spesenbetrugs und der eigenmächtigen Urlaubnahme sei falsch, denn am 12.01.2015 habe er Repräsentanten der Firma und am 16.01.2015 Herrn von der bewirtet. Wegen der weiteren Vorwürfe – Eingriff in Kundenbeziehungen bzw. Gefährdung von Geschäftsbeziehungen - führt er folgendes an: Er könne der Firma gegenüber keine Aussage mit dem Inhalt getätigt haben, dass ‑Produkte ab sofort direkt bei ihm bestellt werden könnten, da er außer Stande sei, eine sofortige Lieferung mit den geforderten Produkten zu gewährleisten; er sei lediglich im Vertrieb tätig. Auch sei er wegen dieses Ereignisses nicht abgemahnt worden. Bezüglich des Vorwurfes betreffend die sei aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, warum diese Firma die angegebenen Produkte nicht mehr bei der Beklagten bestelle. Auch insoweit fehle an einer Abmahnung. Auch der behauptete Einfluss auf die Firma sei nicht ersichtlich, zumal in der dortigen E‑Mail von einem " " die Rede sei, während er die Vornamen und trage. Zu der Firma habe er lediglich wegen der Vereinbarung zum Verkauf von LED‑Leuchten, die er im Nebenerwerb vertreibe, Kontakt; er beliefere diese nicht regelmäßig mit und .
9Den mit Schriftsatz vom 29.01.2016 angekündigten Klageerweiterungsantrag hat der Kläger ausdrücklich nicht zum Gegenstand dieses Rechtsstreits gemacht.
10Der Kläger hat beantragt,
11- 12
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 15.01.2015 nicht aufgelöst worden ist;
- 14
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 21.01.2015 nicht aufgelöst worden ist;
- 16
3. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 9.000,00 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 an den Kläger zu zahlen;
- 18
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.000,00 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2015 zu zahlen;
5. die Beklagte wird verurteilt, den Lohn des Klägers für Februar 2015 in Höhe von 9.000,00 € brutto ordnungsgemäß abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2015 an den Kläger zu zahlen;
206. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 04.03.2015 nicht aufgelöst worden ist;
217. die Beklagte zu verurteilen, den Lohn des Klägers in Höhe von 9.000,00 € brutto für den Monat März 2015 ordnungsgemäß abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2015 an den Kläger zu zahlen;
228. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.03.2015 nicht aufgelöst worden ist.
23Die Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Hinsichtlich der ordentlichen auf betriebsbedingte Gründe gestützten Kündigung behauptet sie eine Unternehmerentscheidung am 19.12.2014 auf einer Geschäftsführersitzung, die durch die wirtschaftliche Situation im Geschäftsfeld begründet gewesen sei. Der Vertrieb der Marken , , und bei Großhändlern und Importeuren solle ab dem 15.01.2015 nicht mehr durch einen Vertriebsleiter anhand persönlicher Besuche und Kontakte der Kunden durchgeführt werden, sondern nur noch anhand telefonischer und sonstiger Bestellungen (beispielsweise nach Katalog). Kundenpflege und persönliche Kontakte würden seit dem 15.01.2015 bei Bedarf lediglich durch die beiden Geschäftsführer der Beklagten unmittelbar wahrgenommen. Teilweise verbliebene Aufgaben des Klägers würden seit dem 15.01.2015 von den beiden Geschäftsführern wahrgenommen.
26Die Kündigung vom 21.01.2015 beruhe unter anderem auf rechtswidrigen Eingriffen des Klägers in Kundenbeziehungen. Durch E‑Mail vom 19.01.2015 habe der Geschäftsführer der Beklagten den Kunden der Gruppe mitgeteilt, dass der Kläger auf Grund der bereits erfolgten Freistellung nicht länger für die Beklagte tätig sei. Am 20.01.2015 habe er von Herrn der Gruppe eine Antwort dahingehend erhalten, dass der Kläger selbst die Gruppe Anfang 2015 - also noch vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung - telefonisch informiert habe, dass er die Produkte der Beklagten nicht länger vertreibe, der Gruppe aber Alternativen anbiete und eine weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten für die Zukunft nach den Vorstellungen des Klägers entbehrlich sei (vgl. Anlage KE 2 = Bl. 58 d.A.). Am 15.01.2015 habe der Geschäftsführer der Beklagten dann nach Festlegung eines neuen Passworts für den E‑Mail‑Account dort Reiseunterlagen des Reisebüros " " aus Mannheim gefunden, aus denen sich ergebe, dass der Kläger die Zeit vom 19.12.2014 bis 18.01.2015 auf Mallorca verbracht habe bzw. verbringe. Es habe weder ein Urlaubsantrag noch eine Genehmigung vorgelegen, so dass der Kläger über vier Wochen unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Eine weitere Überprüfung der Kreditkartenabrechnung hinsichtlich der zu dienstlichen Zwecken überreichten Mastercard der Commerzbank am 15.01.2015 habe ergeben, dass der Kläger am 27.11.2014 71,00 € für eine Restaurantrechnung im Restaurant " " in Amsterdam beglichen habe. Diesen Beleg habe er - insoweit unstreitig - am 08.01.2015 bei der Beklagten persönlich eingereicht und sich die 71,00 € in bar auszahlen lassen. Dieser Sachverhalt erfülle den Tatbestand des Spesenbetrugs. Ferner habe der Kläger während seines Aufenthalts auf Mallorca private Restaurantbesuche mit der dienstlichen Spesenkarte bezahlt, und zwar am 12.01.2015 über 111,90 € und am 16.01.2015 über 113,26 €. Schließlich gefährde und schädige er die Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu ihren Kunden. In einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der , Herrn , am 19.01.2015 habe der Geschäftsführer davon erfahren, dass der Kläger Herrn bereits Anfang Januar 2015 mitgeteilt habe, dass das Unternehmen die von der Beklagten bisher vertriebenen Produkte - unter anderem - ab sofort direkt bei ihm bestellen könne. Ferner habe er angekündigt, dass er kurzfristig auch Alternativprodukte im Politurbereich, die die P4 Automotive bislang ebenfalls über die Beklagte bezogen habe, liefern könne. Am 16.02.2015 habe die Beklagte eine E‑Mail des Kunden erhalten, mit der dieser einen Auftrag storniert habe. Das Unternehmen sei ein langjähriger Kunde und beziehe mindestens seit 2010 von der Beklagten Polituren und seit Anfang 2014 . Beide Produkte würden von der Beklagten in spezieller Aufmachung mit dem Logo des Kunden geliefert. Der Geschäftsführer Tö ller habe auf Grund der Stornierung am 19.01.2015 die Einkäuferin der Firma kontaktiert, die ihm erklärt habe, dass das Unternehmen zwischenzeitlich einen günstigeren Lieferanten gefunden habe, mit dem es zusammenarbeiten wolle. Den Namen des Lieferanten habe die Einkäuferin nicht genannt. Die Beklagte habe jedoch kurze Zeit später erfahren, dass es sich hierbei um die Firma Ewald GmbH handele. Diesen Kontakt habe der Kläger hergestellt. Die Firma Ewald habe der Beklagten mitgeteilt, dass sie der Firma bereits im Januar und Februar 2015 6000 ausgeliefert habe. Ferner arbeite die Beklagte seit Frühjahr 2014 mit dem italienischen Unternamen zusammen, welche sie regelmäßig mit , , und weiteren Produkten beliefere. Einen Auftrag vom 17.02.2015 habe diese Firma durch E‑Mail vom 26.02.2015 storniert, da der Kläger dem Unternehmen ein besseres Angebot unterbreitet habe (Anlage KE 11 = Bl. 70 d.A.). In dieser E‑Mail nennt die Firma den Namen "Joseph". Die Firma habe im Übrigen am 08.06.2015 die Partnerschaft mit der Beklagten gekündigt. Der Kläger sei der neue Vertriebsleiter bei der Gruppe. Gegen den Zahlungsanspruch hat die Beklagte u.a. eingewendet, dass der Kläger ab dem 19.12.2014 seine Arbeitsleistung nicht zur Verfügung gestellt habe, sondern bis zum 18.01.2015 einen ungenehmigten Urlaub auf Mallorca verbracht habe.
27Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen.
28Entscheidungsgründe
29Die zulässige Klage ist mit den Vergütungsansprüchen, soweit sie sich auf den Zeitraum 01. bis 18.12.2014 sowie 19. und 20.01.2015 beziehen, begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
30Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die außerordentliche Kündigung vom 21.01.2015 beendet worden. Darüber hinausgehende Vergütungsansprüche bestehen nicht. Auf die Frage der Rechtswirksamkeit der zum 31.03.2015 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 15.01.2015 oder die weiteren außerordentlichen Kündigungen vom 04. und 26.03.2015 kam es nicht mehr an.
31I. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die außerordentliche Kündigung vom 21.01.2015 beendet worden.
321. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist das Kündigungsschutzgesetz gemäß §§ 1, 23 KSchG anzuwenden. Die gegen die außerordentliche Kündigung vom 21.01.2015 am 26.01.2015 eingegangene Klage ist rechtzeitig gemäß §§ 4, 13 KSchG eingereicht.
332. Die außerordentliche Kündigung vom 21.01.2015 ist gerechtfertigt. Es liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor, der innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zur Kündigung geführt hat.
34a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht. Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das sog. Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht Sanktion für die Vertragspflichtverletzung, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 – juris). Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren; nach dieser Norm ist eine Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig. Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann (BAG 18. Mai 1994 – 2 AZR 626/93 –juris) oder es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98, juris; BAG 1. Juli 1999 - 2 AZR 676/98 – juris; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - juris). Die am Maßstab des § 626 Abs.1 BGB vorzunehmende Prüfung einer außerordentlichen Kündigung hat zweistufig zu erfolgen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet, ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG 07. Juli 2011 – 2 AZR 355/10 – Juris; BAG 09. Juni 2011– 2 AZR 323/10 – Juris).
35b) Es liegen vorliegend wichtige Gründe im Sinne des § 626 BGB zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 21.01.2015 vor.
36aa) Ein Arbeitnehmer hat die angefallenen Spesen grundsätzlich korrekt abzurechnen. Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung. Ein Spesenbetrug kann selbst dann als Grund zur fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt (z.B. BAG 06.09.2007 – 2 AZR 246/06 – Juris mwN). Die Kammer ging von einem vollendeten Spesenbetrug in mindestens einem Fall aus. Der Kläger hat - insoweit unstreitig – die Restaurantrechnung vom 27.11.2014 des Restaurants Vapiano in Amsterdam über einen Betrag von 71,00 €, den er dort bereits über seine dienstliche Kreditkarte zu Lasten der Beklagten bezahlt und abgerechnet hat, erneut am 08.01.2015 bei der Beklagten eingereicht und sich den Betrag von 71,-- Euro bar auszahlen lassen. Hierdurch hat er sich einen Vermögensvorteil zu Lasten der Beklagten verschafft. Die Einlassung des Klägers, wonach die Einreichung versehentlich erfolgt sei, war unglaubhaft. Zwar trifft den Kündigenden die Darlegungs‑ und Beweislast auch für die diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund oder den notwendigen Vorsatz ausschließen (ständige Rechtsprechung z. B. BAG 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 -, Juris). Die Beklagte hat aber hierzu – vom Kläger unbestritten – vorgetragen, dass dieser Spesen nahezu ausschließlich über die dienstliche Kreditkarte bezahlt hat. Die Barzahlung am 27.11.2014 und die Abrechnung dieser Spesen mit der Buchhaltung der Beklagten erwiese sich damit als außergewöhnlicher Vorgang. Angesichts dieser Ausnahmesituation hätte es seitens des Klägers einer detaillierteren Schilderung bedurft, wieso er sich geirrt haben will.
37Mindestens Verdachtsmomente, die der Kläger nicht ausreichend entkräftet hat, blieben auch hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen am 12.01. und 16.01.2015 auf Mallorca zu Lasten der Beklagten bestehen. Der Kläger hat weder zum dienstlichen Anlass der am 16.01.2015 behaupteten – streitigen – Bewirtung des Herrn von der Firma , noch bezüglich der Bewirtung am 12.01.2015 zu Anlass und zu den konkreten Gesprächspartnern, die er nur mit „Repräsentanten der Firma “ bezeichnet hat, substantiiert vorgetragen.
38bb) Die Kammer ging ferner von einem Arbeitszeitbetrug aus, der ebenfalls generell als fristloser Kündigungsgrund geeignet ist (z.B. BAG 09.06.2011 – 2 AZR 381/10 - Juris). Der Kläger hat sich im Zeitraum vom 19.12.2014 bis 18.01.2015 auf Mallorca aufgehalten, ohne hierfür Urlaub in Anspruch genommen zu haben. Soweit der Kläger hierzu eingewendet hat, er habe dort die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht, weist er ausschließlich auf die beiden im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Spesenbetruges streitigen Bewirtungen am 12. und 16.01.2015 hin. Dies reicht zur Konkretisierung einer Entkräftung des aufgrund der auslandsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsort begründeten Vermutung liegenden Annahme, der Kläger habe sich selbstbeurlaubt, nicht aus. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag schuldet der Kläger eine wöchentliche Arbeitsleistung im Umfang von 40 Stunden. Besondere Freiheiten in Form einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung, die auch eine mehrwöchige Abwesenheit beinhaltet, lassen sich weder der Vereinbarung noch dem Vortrag des Klägers entnehmen. Auch hier verweist der Kläger lediglich darauf, die zwischen den Parteien bestehende Arbeitsbeziehung sei aufgrund der vorherigen – gleichberechtigten - Geschäftsbeziehungen von Besonderheiten geprägt. Die Beklagte wäre zu einer entsprechenden Einlassung nur dann in der Lage gewesen, wenn ein substantiiertes Vorbringen des Klägers vorgelegen hätte (16.03.2000 - 2 AZR 75/99 -, Juris). Der Einwand des Klägers, die Beklagte könne sich hinsichtlich der Reise vom 19.12.2014 bis zum 18.01.2015 nicht auf den Vorwurf einer eigenmächtigen Urlaubnahme bzw. ein unentschuldigtes Fehlen berufen, da sie eigenmächtig das Passwort des E‑Mail‑Accounts geändert und dadurch Einblick in die dort gespeicherten Reiseunterlagen genommen habe, geht fehl. Es handelt es sich vorliegend nicht um eine unzulässige Datenerhebung im Sinne des BDSG mit der Folge eines Verwertungsverbotes, zumal der vorgetragene Umstand bezüglich der Reisebuchung unstreitig ist. Die Zivilprozessordnung kennt selbst für rechtswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel kein - ausdrückliches - prozessuales Verwendungs- bzw. Beweisverwertungsverbot. Aus § 286 ZPO iVm. Art. 103 Abs. 1 GG folgt vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, Juris; BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 – Juris). Bei dem E‑Mail‑Account handelt es sich zudem den nicht dem Kläger personell zugeordneten, sondern den allgemeinen E‑Mail‑Account der Beklagten.
39cc) Schließlich hat der Kläger auch die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und ihren Kunden gefährdet. Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Gleichzeitig liegt hier ein Verstoß gegen die im Arbeitsvertrag unter Ziffer 6 ausdrücklich geregelte Tätigkeitsunterbindung ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Beklagten vor. Bei Gefährdung von Geschäftsbeziehungen und unerlaubter Konkurrenztätigkeit handelt sich damit um erhebliche Pflichtverletzungen, welche an sich geeignet sind, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG 23.10.2014 - 2 AZR 644/13 -, Juris). Den Vortrag der Beklagten zur Abwerbung des Kunden P4 Automotive GmbH hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Die Beklagte hat auch die Gefährdung der Geschäftsbeziehungen zum Kunden ausreichend unter Berufung auf die vorgelegte Mail vom 20.01.2015 der Gruppe dargelegt. Dass der Kläger damit in schwerwiegender Weise in die Wettbewerbsinteressen der Beklagten eingreift, musste ihm ohne weiteres erkennbar sein. Ob der Kläger darüber hinaus in die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden und eingegriffen hat bzw. ob die dortigen Stornierungen auf den Einfluss des Klägers zurückgingen, was dieser bestritt, konnte demgegenüber dahinstehen.
40dd) Aus einer Gesamtbewertung der Vorfälle ergab sich ein nachvollziehbarer starker Vertrauensverlust bei der Beklagten. Aufgrund der exponierten Leitungsstellung des Klägers und im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der Pflichtwidrigkeiten war eine Abmahnung der einzelnen Verhaltensweisen aus Sicht der Kammer in diesem Fall nicht notwendig. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass er ohne Risiko des Bestandes seines Arbeitsverhältnisses für einen nicht unerheblichen Zeitraum der Arbeit fern bleibt, Spesen doppelt abrechnet, Bewirtungen von Kunden vornimmt, die im Nachhinein sogar die Geschäftsbeziehungen mit der beklagten abbrechen wollen und die dortigen Geschäftsbeziehungen zu Lasten der Beklagten eingreift oder einzugreifen versucht. Seine prozessualen Einlassungen lassen auch den Eindruck entstehen, dass der Kläger von einer Rechtmäßigkeit seines Tuns ausgeht und damit eine Abmahnung nicht zu der gewünschten Veränderung seiner Verhaltensweisen führen würde.
41c) Die 2‑Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist eingehalten. Die vorgenannten Vorwürfe sind der Beklagten im Zeitraum ab dem 15.01.2015 und damit innerhalb der 2‑Wochenfrist zur Kenntnis gelangt.
42II. Da das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bereits durch die außerordentliche Kündigung vom 21.01.2015 fristlos beendet wurde, kam es auf die Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 15.01.2015, die ihre Wirkung erst mit Ablauf des 31.03.2015 entfaltet hätte, genauso wenig an, wie auf die weiteren außerordentlichen Kündigungen vom 04.03.2015 und vom 26.03.2015.
43III. Die Zahlungsansprüche sind größtenteils unbegründet.
441. Die Zahlungsansprüche waren, soweit sie den Zeitraum ab dem 21.01.2015 betrafen, bereits deswegen unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 21.01.2015 durch wirksame Kündigung beendet wurde.
452. Die Zahlungsansprüche für Dezember 2014 waren, soweit sie nicht positiv tenoriert wurden, ebenfalls unbegründet. Ein Vergütungsanspruch für den Zeitraum 19.12. bis 31.012.2014 sowie für den Zeitraum 01. bis 18.01.2015 hätte gemäß § 611 BGB die Erbringung der Arbeitsleistung erfordert. Wie unter I. ausgeführt, bestand die vom Kläger nicht entkräftete Vermutung, dass dieser im Zeitraum 19.12.2014 bis 18.01.2015 keine Arbeitsleistung erbracht hat, so dass diesem auch kein Vergütungsanspruch gegenüberstand. Die für Dezember 2014 erteilte Abrechnung enthält kein Schuldanerkenntnis. Die Lohnabrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen (BAG 10.03.1987 - 8 AZR 610/84 -, Juris). Bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten. Die Beklagte hat hierzu unbestritten vorgetragen, dass ihr bei Erteilung der Abrechnung noch nicht bekannt war, dass der Kläger sich auf Mallorca aufgehalten hat und insoweit keine Arbeitsleistung erbracht hat.
46III. Die Klage ist mit einem Teil der Zahlungsansprüche begründet.
471. Der Zahlungsanspruch ist gemäß § 611 BGB für Dezember 2014, insbesondere im Zeitraum 01. bis 18.12.2014 in Höhe von anteiligen 5.225,81 € brutto begründet. Auf Basis eines Bruttomonatsgehalts von 9.000,00 € geteilt durch 31 Tage ergab sich ein Tagessatz von 290,32 € multipliziert mit 18 Tagen.
482. Ein weiterer Vergütungsanspruch für Januar ist für den 19. und 20.01.2015 (bis zum Zugang der außerordentlichen Kündigung) in Höhe von 580,65 € begründet.
493. Die Zinsforderung beruht im zuerkannten Umfang auf §§ 286, 288 BGB.
50IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 GKG sowie § 3 ZPO im Urteil festzusetzen.
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