Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 11 Ca 5412/23

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate September 2022 bis Februar 2023 als weiteres Entgelt jeweils einen Betrag in Höhe von 69,56 EUR brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als weiteres Vorruhestandsentgelt für die Monate März 2023 bis Mai 2023 jeweils einen Betrag in Höhe von 52,17 EUR brutto zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als weiteres Vorruhestandsentgelt für die Monate Juni 2023 bis August 2023 jeweils einen weiteren Betrag in Höhe von 48,69 EUR brutto zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als weiteres Vorruhestandsentgelt für die Monate September 2023 bis November 2024 jeweils einen Betrag in Höhe von 49,18 EUR brutto zu zahlen

5. Es wird festgestellt, dass das Vorruhestandsentgelt des Klägers auf Basis eines zuletzt bezogenen Bruttomonatsentgelts im Sinne der Ziffer 3 der Vorruhestandsvereinbarung vom 06.10.2024 in Höhe von 9.482,80 EUR zu berechnen ist.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zu 50%

8. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.509,51 EUR festgesetzt.

9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


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