Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 9 Ca 6198/24
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2024 133,25 EUR brutto
sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.02.2024 an die Klägerin zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2024 133,25 EUR brutto
sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.03.2024 an die Klägerin zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.04.2024 an die Klägerin zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2024 an die Klägerin zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.06.2024 an die Klägerin zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2024 an die Klägerin zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2024 an die Klägerin zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2024 140,59 EUR brutto
sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.09.2024 an die Klägerin zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.10.2024 an die Klägerin zu zahlen.
10. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.10.2023 in die EG S 12 Stufe 2 der Anlage 2 zur KAVO NW eingruppiert ist, und die Beklagte verpflichtet ist die Klägerin entsprechend zu vergüten.
11. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.10.2023 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 135,00 Euro gemäß
§ 1 a der Anlage 29 zur KAVO NW zu zahlen.
12. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
13. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu
86 % zu tragen.
14. Die Berufung wird auch gesondert zugelassen.
15. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.541,24 Euro festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
3Die Beklagte betreibt eine Jugendagentur mit Sitz in Bim Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Köln. Sie ist tätig im R-B-Kreis, dem O sowie dem Gebiet der Stadt L.
4Die Klägerin studierte „Soziale Arbeit“ und erlangte hierbei den Abschluss des Bachelors.
5Mit Wirkung ab dem 01.10.2023 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem es auszugsweise heißt (Bl. 6 ff. d. A.):
6„§ 2
7Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) ist in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich der Anlagen Bestandteil dieses Vertrages, soweit in diesem Vertrag nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
8§3
9-
10
Die Einstellung als Schuisozialarbeiterin für die Schulsozialarbeit am GeBerufskolleg erfolgt ab dem 01.10.2023 auf unbestimmte Zeit.
(2) Der Beschäftigungsumfang beträgt 75% eines Vollbeschäftigten, zurzeit 29,25 Stunden pro Woche.
12(…)
13§5
14-
15
Der/die Mitarbeiter/in ist in der Entgeltgruppe 9b, Stufe 1, KAVO eingestuft.
(…)
17§11
18(1) Gemäß § 57 KAVO verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden, sowie in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz oder nach zwingenden Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes.
19(2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.“
20In der Entgeltordnung der Anlage 2 zur KAVO heißt es auszugsweise:
211. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale
22Für Mitarbeiter, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
23(…)
24Teil B - Besonderer Teil
25(…)
26IV. Bildungs- und Beratungsdienst
27-
28
Mitarbeiter in der Weiterbildung / Jugendbildung
V. Sozial- und Erziehungsdienst
30Vorbemerkung
31Diese Tätigkeitsmerkmale gelten für Mitarbeiterinnen, die Tätigkeiten im Erziehungsdienst, im handwerklichen Erziehungsdienst oder im Sozialdienst auszuüben haben. Der Sozialdienst umfasst insbesondere die Mitarbeiterinnen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Mitarbeiterinnen in der Weiterbildung/Jugendbildung (Teil B Abschnitt IV Ziffer 1) oder Eheberatung (Teil B Abschnitt IV Ziffer 3). Ziffer 1 Satz 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) bleibt unberührt.
32Entgeltgruppe S 12
33Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
34Bezüglich der Entgeltgruppe S12 verweist der Tarifvertrag auf die Fußnoten 63 und 68.
35Fußnote 63 betrifft eine für den hiesigen Rechtsstreit nicht relevante Regelung für Heilpädagogen.
36Fußnote 68 lautet:
37„68) Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
38a. Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
39b. begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen,
40c. begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
41d. Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen mindestens der Entgeltgruppe S 9,
42e. Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen,
43f. Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,
44g. Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von Menschen mit multiplen psychosozialen Beeinträchtigungen.“
45Weiter lautet § 1a der Anlage 29 zur KAVO in seiner für den hier streitgegenständlichen Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung:
46„§ 1a SuE-Zulage
47Mitarbeiterinnen im Sinne von § 1 Abs. 5 KAVO, die nach Teil B Abschnitt V der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro. Mitarbeiterinnen im Sinne von § 1 Abs. 5 KAVO, die nach Teil B Abschnitt V der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) in den Entgeltgruppen S 11b, S 12 sowie S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 6, 7 oder 8 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.“
48§ 29 Abs. 2 KAVO lautet:
49„Soweit in dieser Ordnung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 23) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.“
50Mit Geltendmachungsschreiben der Gewerkschaft ver.di vom 18.07.2024 (Bl. 11 ff. d. A.) begehrte die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12. Dies lehnte die Beklagte ab.
51Daraufhin hat die Klägerin am 23.10.2024 die vorliegende Klage erhoben. Mit dieser macht sie rückwirkend ab dem 01.01.2024 Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe S12 sowie darüber hinausgehend ebenfalls ab diesem Zeitpunkt die Zahlung einer „SuE-Zulage“ geltend. Sie beruft sich auf den Wortlaut der Fußnote 68 zu S 12 der Anlage 2 zur KAVO, wonach die Tätigkeit als „Schul-Sozialarbeiter“ ausdrücklich als Regelbeispiel für eine „schwierige Tätigkeit“ i. S. der EG S12 KAVO aufgeführt wird.
52Die Klägerin beantragt:
531. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2024 133,25 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2024 an die Klägerin zu zahlen.
542. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2024 133,25 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2024 an die Klägerin zu zahlen.
553. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2024 an die Klägerin zu zahlen.
564. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2024 an die Klägerin zu zahlen.
575. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2024 an die Klägerin zu zahlen.
586. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2024 an die Klägerin zu zahlen.
597. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2024 an die Klägerin zu zahlen.
608. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2024 an die Klägerin zu zahlen.
619. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2024 an die Klägerin zu zahlen.
6210. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.10.2023 nach der EG S 12 Stufe 2 der Anlage 2 zur KAVO NW einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.
6311. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.10.2023 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro gemäß § 1 a der Anlage 29 zur KAVO NW zu zahlen.
64Die Beklagte beantragt,
65die Klage abzuweisen.
66Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei gar nicht nach Unterpunkt V. des Besonderen Teils der Entgeltordnung zur KAVO im „Sozial- und Erziehungsdienst“ einzugruppieren, sondern nach Unterpunkt IV. im „Bildungs- und Beratungsdienst“. Sie begründet dies damit, dass es sich bei einer Schule, an der der Kläger unstreitig als Schul-Sozialarbeiter eingesetzt wird, um eine „Bildungseinrichtung“ handele. Die Höhe der klägerseitig geltend gemachten Vergütungsdifferenz wird beklagtenseitig nicht in Abrede gestellt.
67Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
68E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
69Die Klage hatte überwiegend Erfolg.
70I.
71Die zulässigen Zahlungsanträge hinsichtlich der Differenz zwischen der gewährten Vergütung der Entgeltgruppe 9b, Stufe 2 und der von der Klägerin begehrten Vergütung der Entgeltgruppe S12/Stufe 2 waren teilweise begründet.
721.)
73Die Klägerin ist zutreffend in die Entgeltgruppe S 12 der Anlage 2 (Entgeltordnung) zur KAVO einzugruppieren. Sie erfüllt die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12. Sie ist als Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung in entsprechender Tätigkeit tätig und mit schwierigen Aufgaben i. S. der Entgeltordnung zur KAVO betraut.
74Die Klägerin ist unstreitig „Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung“. Sie hat den Studiengang „Soziale Arbeit“ unstreitig erfolgreich mit dem Abschluss des Bachelors absolviert.
75Sie wird auch von der Beklagten entsprechend als „Sozialarbeiterin“ eingesetzt, nämlich wie arbeitsvertraglich vorgesehen seit dem 01.10.2023 als Schul-Sozialarbeiterin.
76Bei dieser Tätigkeit handelt es sich auch um eine „schwierige Tätigkeit“ i. S. der Eingruppierungsvorschriften der KAVO zur Entgeltgruppe S12. Denn die Klägerin wird nicht lediglich als „Sozialarbeiterin“ von der Beklagten eingesetzt, sondern als „Schul-Sozialarbeiterin“. Kraft ausdrücklicher Anordnung in der Fußnote 68 zur Entgeltgruppe S12 der KAVO (dort unter f.) handelt es sich bei der Tätigkeit als „Schul-Sozialarbeiterin“ um ein Hervorhebungsmerkmal, welches die Tätigkeit eines Sozialarbeiters automatisch zu einer „schwierigen Tätigkeit“ i. S. dieser Eingruppierungsvorschrift macht. Weiterer Voraussetzungen bedarf es hierfür nach der Eingruppierungssystematik der KAVO gerade nicht.
77Nicht nachvollzogen werden kann der Ansatz der Beklagten, die Tätigkeit des Klägers sei zutreffend nicht nach Unterpunkt V. des besonderen Teils der Entgeltordnung zur KAVO, sondern nach Unterpunkt IV. einzugruppieren. Die Tätigkeit des „Schul-Sozialarbeiters“, die die Klägerin unstreitig ausübt, ist ausdrücklich in der Entgeltordnung zur KAVO als Regelbeispiel benannt - unter der Fußnote 68 zur Entgeltgruppe S12 des Unterpunktes V. des Besonderen Teils der Entgeltordnung zur KAVO. Unter Unterpunkt IV. findet sich demgegenüber keine Erwähnung der Tätigkeit des „Schul-Sozialarbeiters“.
78Unzutreffend ist auch die Argumentation der Beklagten, weil es sich bei einer Schule um eine „Bildungseinrichtung“ handele, sei die Tätigkeit des „Schul-Sozialarbeiters“ der Untergruppe IV des Besonderen Teils zuzuordnen. Bei einer Schule mag es sich um eine „Bildungseinrichtung“ handeln, aber gerade nicht um eine „Weiterbildungseinrichtung“. „Weiterbildung“ wird als diejenige Ausbildung gerade nach (!) bereits erfolgter Ausbildung in der Schule definiert, mithin handelt es sich gerade nicht um die Ausbildung in der Schule (vgl. z. B. Gabler Wirtschaftslexikon, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/berufliche-weiterbildung-27376/version-251032). Auch in § 2 Abs. 2 Satz 2 Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist bestimmt, dass es sich bei Einrichtungen der Weiterbildung gerade um solche Einrichtungen handelt, die einen Bedarf an Bildung neben Schule und Hochschule abdecken.
792.)
80Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet.
81Er entspricht dem monatlichen Differenzbetrag zwischen den Entgeltgruppen 9b/2 und 12/2 unter Zugrundelegung eines Arbeitskraftanteils im Umfang von 75 % einer Vollzeittätigkeit.
823.)
83Ebenso war der geltend gemachte Anspruch auf die „SuE-Zulage“ teilweise - im Umfang von 75 Prozent - begründet.
84Nach § 1a der Anlage 29 zur KAVO begründet die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 nach derzeitiger Rechtslage automatisch einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren monatlichen „SuE-Zulage“ in Höhe von 180.- Euro. Weiterer Anspruchsvoraussetzungen bedarf es nicht.
85Da die Klägerin nach vorstehenden Ausführungen in die S12/Stufe 2 eingruppiert ist, hat sie auch Anspruch auf die SuE-Zulage.
86Die Anspruchshöhe beträgt jedoch keine 180 Euro, sondern nur 75 Prozent hiervon. Dies ergibt sich wiederum aus § 29 KAVO. Da auch bezüglich der SuE-Zulage nichts Abweichendes geregelt ist, dahingehend, dass die vollen 180 Euro auch bei Teilzeittätigkeit zu zahlen wären, besteht auch hier nur ein anteiliger Anspruch entsprechend des Teilzeitanteils, mithin die titulierten 135 Euro pro Monat.
874.)
88Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Aufgrund unstreitiger kalendermäßiger Bestimmtheit der Fälligkeit der monatlichen Vergütung mit dem jeweiligen Monatsletzten, ist die Beklagte mit dem jeweiligen Monatsersten des Folgemonats in Zahlungsverzug geraten und hat ab diesem Zeitpunkt die beantragten Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu zahlen.
895.)
90Aufgrund der noch im Juli 2024 rechtzeitig erfolgten Geltendmachung gegenüber der Beklagten waren die Ansprüche der Klägerin für den mit der hiesigen Klage geltend gemachten Zeitraum ab einschließlich rückwirkend Januar 2024 auch nicht gemäß §11
91des Arbeitsvertrages der Parteien i. V. m. § 57 KAVO verfallen. Die Januar-Vergütung wurde erst mit Monatsende fällig und ist mithin - wie auch der Vergütungsanspruch für die Folgemonate - vom Kläger rechtzeitig binnen der sechsmonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht worden.
92II.
93Die Feststellungsanträge hatten ebenfalls überwiegend Erfolg.
94Seit dem 01.10.2023 ist die Klägerin nach vorstehenden Ausführungen zutreffend in die Entgeltgruppe S12/Stufe2 unter Zahlung einer SuE Zulage einzugruppieren. Entsprechend ihres Teilzeitumfangs beträgt die SuE Zulage jedoch nur 135 Euro je Monat und nicht 180 Euro. In Höhe der Differenz unterlag die Klage der Abweisung.
95III.
96Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Aufgrund des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens beider Parteien waren die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen.
97Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert ergibt sich aus dem dreifachen Jahreswert der streitigen Differenz für die Feststellungsanträge, vgl. § 42 Abs.1, Abs. 3 S. 1 GKG.
98Die gesonderte Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG. Denn die KAVO stellt zwar formal betrachtet keinen Tarifvertrag dar, sie entspricht einem solchen aber in ihrer Bedeutung für die Parteien.
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Referenzen
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- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
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- § 2 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 118 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 KAVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- § 1 Abs. 5 KAVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 2 KAVO 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- § 42 Abs.1, Abs. 3 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)