Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 9 Ca 6198/24

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2024 133,25 EUR brutto

sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.02.2024 an die Klägerin zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2024 133,25 EUR brutto

sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.03.2024 an die Klägerin zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.04.2024 an die Klägerin zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2024 an die Klägerin zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.06.2024 an die Klägerin zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2024 an die Klägerin zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2024 an die Klägerin zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2024 140,59 EUR brutto

sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.09.2024 an die Klägerin zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.10.2024 an die Klägerin zu zahlen.

10. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.10.2023 in die EG S 12 Stufe 2 der Anlage 2 zur KAVO NW eingruppiert ist, und die Beklagte verpflichtet ist die Klägerin entsprechend zu vergüten.

11. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.10.2023 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 135,00 Euro gemäß

§ 1 a der Anlage 29 zur KAVO NW zu zahlen.

12. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

13. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu

86 % zu tragen.

14. Die Berufung wird auch gesondert zugelassen.

15. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.541,24 Euro festgesetzt.


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