Beschluss vom Arbeitsgericht Siegen - 2 Ca 1291/23
Tenor
wird der Antrag der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 18.03.2024 zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Für die begehrte Gestattung, die mündliche Verhandlung im Wege zeitgleicher Bild- und Tonübertragung durchzuführen, sprechen insbesondere Gründe der Zeit- und Kostenersparnis bei längerer Anreise. Gleichzeitig ist die mündliche Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts deutlich intensiver von verbaler und nonverbaler Kommunikation geprägt als dies noch im Rahmen einer Güteverhandlung der Fall ist. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Wege zeitgleicher Bild- und Tonübertragung erschwert das Erkennen und Deuten atmosphärischer Vorgänge sowie die Interaktion zwischen allen am Rechtsstreit beteiligten Personen. Mimik und Körpersprache der Beteiligten treten deutlich in den Hintergrund. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 ArbGG soll die Verhandlung möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden. Die Kammer soll sich einen umfassenden Eindruck von den Parteien und ihrem Vorbringen verschaffen, der es erlaubt, eine fundierte abschließende Entscheidung im Rechtsstreit zu treffen und dem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen, in jeder Lage des Rechtsstreits auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 278 Abs. 1 ZPO). In Abwägung aller Umstände erfordert die mündliche Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts regelmäßig die Anwesenheit der Parteien oder ihrer Prozessbevollmächtigten im Gerichtssaal. Anhaltspunkte weshalb dies vorliegend ausnahmsweise anders zu beurteilen sein könnte, liegen nicht vor.
3Darüber hinaus bestehen aktuell am Arbeitsgericht Siegen technische Schwierigkeiten zur Durchführung der Videoverhandlung, weswegen derzeit ohnehin eine Gestattung mangels Durchführbarkeit nicht in Betracht kommt.
4RECHTSMITTELBELEHRUNG
5Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.