Die Anträge werden abgewiesen.
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| | Zwischen den Beteiligten herrscht Streit darüber, ob die am 16.09.1995 geschlossene "Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den Gesellschaften der V.Gruppe mit Sitz innerhalb der Europäischen Union" (Blatt 9 ff. d. Akten) der Bildung eines Europäischen Betriebsrats entsprechend der Bestimmungen des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (EBRG) entgegen steht. |
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| | Der Antragsteller ist der bei der in Hamburg ansässigen Firma S. gebildete Betriebsrat. Dieses Unternehmen gehört ebenso wie die in München ansässige Antragsgegnerin der international tätigen V.-Unternehmensgruppe an, die ihren Sitz in der Schweiz hat. Ausgangspunkt des hiesigen Streits ist die bereits erwähnte und am 16.09.1995 zwischen der Geschäftsleitung der F. mit Sitz in Pleidelsheim und dem Gesamtbetriebsrat der F. abgeschlossene Vereinbarung. Die F. gehörte damals ebenfalls der V.-Unternehmensgruppe an und war von der Leitung der V.- Unternehmensgruppe als Vertreterin der zentralen Leitung bestellt worden. Die F. ist jedoch inzwischen (zum 31.12.2000) aus dem Unternehmensverbund ausgeschieden. |
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| | Der Antragsteller verfolgt seit einiger Zeit das Ziel, innerhalb der V.-Unternehmensgruppe einen Europäischen Betriebsrat zu installieren. Er hat zu diesem Zweck zunächst vor dem Arbeitsgericht Hamburg einen Auskunftsanspruch über die Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie die Struktur der Unternehmensgruppe gegen das von ihm repräsentierte Unternehmen geltend gemacht. Diese Auskunft ist erteilt worden. Ferner wurde dem Antragsteller im Rahmen dieses Verfahrens mitgeteilt, dass die V.-Unternehmensgruppe die hiesige Antragsgegnerin als neue Vertretung der zentralen Leistung bestimmt hat, nachdem die F. dem Unternehmensverbund nicht mehr angehört. |
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| | Sodann hat der Antragsteller beim Arbeitsgericht München vorliegendes Beschlussverfahren angestrengt. Das Arbeitsgericht München hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.10.2005 an das Arbeitsgericht Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, verwiesen. |
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| | Der Antragsteller sieht sich in seinen Bestrebungen, einen Europäischen Betriebsrat innerhalb der V.-Unternehmensgruppe zu installieren, durch deren Rechtsauffassung gehindert, die Vereinbarung vom 16.09.1995 stehe der Bildung eines Europäischen Betriebsrates entgegen. Es treffe zwar zu, dass § 41 EBRG der Bildung eines Europäischen Betriebsrats entgegensteht, wenn eine vor dem 22.09.1996 geschlossene Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht und sich diese Vereinbarung auf alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt. Voraussetzung sei jedoch auch, dass den Arbeitnehmern durch die Vereinbarung eine angemessene Beteiligung an der Unterrichtung und Anhörung ermöglicht wird. Diese Voraussetzung erfülle die Vereinbarung vom 16.09.1995 inhaltlich nicht. Sie sei außerdem nicht mehr gültig, denn das vertragsschließende Unternehmen, die F. sei längst aus dem Unternehmensverbund ausgeschieden, ohne dass ein Nachfolger bestimmt worden sei. Dementsprechend hätte auch nie eine Arbeitnehmerbeteiligung entsprechend der Bestimmungen dieser Vereinbarung tatsächlich stattgefunden. |
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| | Der Antragsteller beantragt, |
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| | festzustellen, dass die "Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in Gesellschaften der V.-Gruppe mit Sitz innerhalb der Europäischen Union" vom 16.09.1995 die Anwendung des Gesetzes über europäische Betriebsräte nicht ausschließt. |
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| | festzustellen, dass die Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in Gesellschaften der V.-Gruppe mit Sitz innerhalb der Europäischen Union vom 16.09.1995 rechtsunwirksam ist. |
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| | Die Antragsgegnerin beantragt, |
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| | Sie vertritt die Auffassung, dass es bereits an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Mit dem Hauptantrag werde vielmehr beabsichtigt, das Arbeitsgericht zur Erstellung eines Rechtsgutachtens zu instrumentalisieren. Darüber hinaus seien auch die inhaltlichen Einwendungen des Antragstellers unzutreffend. Die Vereinbarung vom 16.09.1995 verleihe den Mitgliedsunternehmen und ihren Arbeitnehmern eine ausreichende Beteiligung und Anhörung im Sinne der Bestimmungen des EBRG. Die Vereinbarung habe damit Vorrang vor dem vom Antragsteller beabsichtigten Europäischen Betriebsrat. |
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| | Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Der Hauptantrag ist unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 256 ZPO). Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig, denn der Antragsteller verfügt nicht über die erforderliche Antragsbefugnis. |
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| | Haupt- und Hilfsantrag sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erhoben worden. Diese Verfahrensart ist zutreffend. Es handelt sich in beiden Fällen um Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte gemäß § 2 a Abs. 1 Ziff. 3 b ArbGG. |
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| | Antrag, festzustellen, dass die Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in Gesellschaften der V.-Gruppe mit Sitz innerhalb der Europäischen Union vom 16.09.1995 die Anwendung des Gesetzes über Europäische Betriebsräte nicht ausschließt (Hauptantrag): |
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| | 1. § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG verweist für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren auf die Bestimmungen des Urteilsverfahrens 1. Instanz. Diese Norm ordnet die Verweisung zwar nur für einzelne Regelungsbereiche ausdrücklich an. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass die Regelung insoweit lückenhaft ist (z. B. Schwab - Weth, ArbGG, 2004, Rd. Nr. 27 zu § 80; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, 5. Auflage, Rd. Nr. 41 zu § 80). Es entspricht deshalb völlig unbestrittener Auffassung, dass im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auch Feststellungsbegehren zulässig sind. Allerdings müssen sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllen. Nach dieser Bestimmung kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. |
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| | 2. Gegenstand der begehrten Feststellung muss demzufolge das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm ist jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien, welches ein mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares subjektives Recht enthält oder aus dem solche Rechte entspringen können (Zöller - Greger, ZPO 26. Auflage, Rd. Nrn. 3, 4 zu § 256 ZPO). Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken. Sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht (z. B. BAG vom 15.11.1989, NZA 90, 392 m. w. N.). Kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO liegt dagegen vor, wenn das Feststellungsbegehren lediglich abstrakte Rechtsfragen, reine Tatfragen oder das auf ein Rechtsverhältnis anzuwendende Recht betrifft (Zöller a. a. O., Rd. Nr. 5 zu § 256 ZPO). |
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| | 3. Der Hauptantrag zielt auf die Feststellung einer reinen Rechtsfrage ab. Er hat kein Rechtsverhältnis im vorbeschriebenen Sinne zum Gegenstand. Der Antrag ist daher unzulässig. |
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| | Festgestellt werden soll, dass die im Jahre 1995 abgeschlossene Vereinbarung "über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in Gesellschaften der V.-Gruppe mit Sitz innerhalb der Europäischen Union" (künftig: VB 1995), die Anwendung des Gesetzes über europäische Betriebsräte nicht ausschließt. Damit ist im Antrag zwar ein Rechtsverhältnis angesprochen, nämlich die VB 1995. Nach der Antragsformulierung geht es jedoch jedenfalls beim Hauptantrag nicht um dessen Bestehen oder Nichtbestehen. Ebenso wenig geht es um die Feststellung einzelner sich aus dieser Vereinbarung ggf. ergebenden Rechte oder Pflichten. Festgestellt werden soll vielmehr, dass die Vereinbarung als solche die Anwendung eines bestimmten Gesetzes, des EBRG, nicht ausschließt, wobei der Sache nach allerdings primär der in § 41 Abs. 1 EBRG angeordnete Vorrang freiwilliger Vereinbarungen vor dem gemäß EBRG installierten Europäischen Betriebsrat gemeint ist. Ob der Weg zu einem Europäischen Betriebsrat frei ist oder von der VB 1995 blockiert wird, ist aber eine Rechtsfrage, kein Rechtsverhältnis. Festgestellt werden soll nach der hier vorliegenden Antragsfassung allein die Richtigkeit der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Antragsstellers. Sein Begehren bezieht sich nicht auf die Vereinbarung vom 16.09.1995 als Ganzes oder in einzelnen Komponenten, sondern auf § 41 Abs. 1 EBRG, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Europäischen Betriebsrat ausschließt. Die Formulierung des Antrags, es möge festgestellt werden, dass die VB 1995 die Anwendung des EBRG "nicht ausschließt", ist die reine Umkehrformulierung einer Feststellung, dass das EBRG "Anwendung findet". Es handelt sich damit um die unzulässige Feststellung einer rechtlichen Vorfrage bzw. um die Erteilung eines Rechtsgutachtens. Dazu sind die Gerichte nicht berufen (vgl. auch z. B. BAG vom 29.07.1982, AP Nr. 5 § 83 ArbGG 1979). |
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| | Es mag sein, dass die vom Antragsteller repräsentierten Arbeitnehmer sowie der Antragsteller der VB 1995 unterfallen und sich aus ihr Rechte und Pflichten für die Arbeitnehmervertretung eines Mitgliedsbetriebs ergeben würden (z. B. Ziff. 7.1; 7.2; 8.5 - 8.8 der VB 1995 einerseits, sowie Ziff. 2.2 der VB 1995 andererseits). Aber auch darüber streiten die Beteiligten nicht. Der Antragsteller möchte einen europäischen Betriebsrat entsprechend §§ 8 ff. EBRG herbeiführen. Er sieht sich dazu allein aufgrund der auf § 41 Abs. 1 EBRG gestützten Rechtsauffassung der Antragsgegnerin bzw. der V.Unternehmensgruppe gehindert. Die gerichtliche Feststellung, dass dieses gesetzliche Hindernis aus den von ihm vertretenen Rechtsgründen tatsächlich nicht besteht, kann jedoch nicht zur gerichtlichen Feststellung begehrt werden. |
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| | Antrag, festzustellen, dass die Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in Gesellschaften der V.-Gruppe mit Sitz innerhalb der Europäischen Union vom 16.09.1995 rechtunwirksam ist (Hilfsantrag): |
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| | 1. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Hilfsantrag zulässig. Er ist direkt auf die Rechtwirksamkeit der VB 1995 ausgerichtet. Es stünde diesem Begehren auch nicht entgegen, dass der Antragsteller selbst nicht unmittelbarer Vertragspartner der VB 1995 ist. Besteht aufgrund der konkreten Umstände ein rechtlich anerkennenswertes Interesse, kann auch das Bestehen oder Nichtbestehen eines Drittrechtsverhältnisses festgestellt werden (z. B. Zöller - Greger, a. a. O., Rd. Nr. 3 b zu § 256 ZPO). Ob diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt wäre, kann offen bleiben. Es kann auch unterstellt werden, dass für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse bestünde. Denn würde dem Antrag entsprochen, also die Rechtsunwirksamkeit der VB 1995 festgestellt, und zwar mit Rechtskraftwirkung gegen die insoweit maßgeblichen Beteiligten, wäre zugleich abschließend geklärt, dass eine gemäß § 41 Abs. 1 EBRG vorrangige "gewillkürte" Arbeitnehmervertretung nicht besteht. Im übrigen lässt die Spezialbestimmung zur örtlichen Zuständigkeit "bei einer Vereinbarung nach § 41 EBRG" (§ 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) erkennen, dass Rechtsstreitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt von Vereinbarungen des europäischen Mitbestimmungsrechts gesetzlich vorgesehen sind. Damit wird nicht zuletzt der Vorgabe gemäß Art. 11 (3) der Richtlinie 94/45 EG entsprochen. |
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| | 2. Jedoch ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsteller nicht über die erforderliche Antragsbefugnis verfügt. |
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| | a) Gemäß § 83 a Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist der Antragsteller eines Beschlussverfahrens stets Beteiligter dieses Verfahrens. Für diese (rein prozessuale) Position genügt die in dem Antrag liegende Behauptung des geltend gemachten Rechts. Ob dem Antragsteller diese Position zusteht, ist eine Frage seiner Antragsbefugnis oder der Begründetheit seines Antrags (Germelmann a. a. O., Rd. Nr. 12 zu § 83 ArbGG). Die Antragsbefugnis ist stets Voraussetzung für eine Sachentscheidung und eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Prozessvoraussetzung (z. B. BAG vom 27.11.1973, AP Nr. 4 § 40 BetrVG 1972; allgemein: Germelmann a. a. O., Rd. Nr. 52 ff. zu § 81 ArbGG). Macht der Antragsteller ein eigenes Recht geltend, bedarf es einer gesonderten Prüfung der Antragsbefugnis regelmäßig nicht. Beansprucht er dagegen die Befugnis, gestaltend auf die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung einzuwirken, muss im Einzelfall die Antragsbefugnis geprüft und festgestellt werden (Germelmann a. a. O., Rd. Nr. 58 zu § 81 ArbGG). Über das Erfordernis der Antragsbefugnis sollen in erster Linie sogenannte Popularklagen ausgeschlossen werden. Das Betriebsverfassungsgesetz zeigt an verschiedenen Stellen, dass namentlich Gestaltungsrechte nicht von jeder im betriebsverfassungsrechtlichen Bereich anzutreffenden Person oder Institution wahrgenommen werden können (vgl. z. B. zur Befugnis, eine Betriebsratswahl anzufechten, § 19 Abs. 2 BetrVG; zur Befugnis, beim Arbeitsgericht einen Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrats bestellen zu lassen, § 16 Abs. 2 BetrVG). Deshalb muss auch für ein drittrechtsbezogenes Feststellungsbegehren eine Antragsbefugnis gegeben sein, zumal der Antragsteller damit unmittelbar gestaltend in die bestehende betriebsverfassungsrechtliche Ordnung bei der V.-Unternehmensgruppe eingreifen will. |
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| | b) Der Antragsteller ist weder Beteiligter der VB 1995 noch war er an deren Abschluss beteiligt. Er ist auch nicht Rechtsnachfolger des auf Arbeitnehmerseite vertragsschließenden Gremiums, des Gesamtbetriebsrats der F.. Damit läßt sich eine Antragsbefugnis aufgrund "Parteistellung" nicht feststellen. |
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| | c) Die VB 1995 umfasst von ihrem Regelungsbereich her zwar auch den Antragsteller und die von ihm repräsentierten Arbeitnehmer. Über die sich daraus ergebenden Ansprüche oder Verpflichtungen herrscht zwischen den Beteiligten jedoch kein Streit. Es geht auch nicht etwa um die Frage, wem auf Arbeitnehmerseite das Recht zur Kündigung der Vereinbarung gemäß Ziff. 11 der VB 1995 zustünde. Der Antragsteller behauptet auch nicht, kündigungsbefugt zu sein oder gar bereits eine Kündigung ausgesprochen zu haben. Die VB 1995 verleiht auch an keiner anderen Stelle dem Antragsteller die Befugnis, sich mit dem Ziel an die Arbeitsgerichte zu wenden, die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung feststellen zu lassen oder gar einen Europäischen Betriebsrat zu installieren. Eine Antragsbefugnis ergibt sich damit auch nicht aus der materiellrechtlichen Stellung des Betriebsrats der Firma S.. |
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| | d) Der Antragssteller möchte - mit Rechtskraftwirkung - festgestellt haben, dass die VB 1995 rechtsunwirksam ist. Er will damit erklärtermaßen ein in § 41 Abs. 1 EBRG normiertes gesetzliches Hindernis auf dem Weg zur Installierung eines Europäischen Betriebsrates aus dem Weg räumen. Dieser Weg würde aber, die Unwirksamkeit der VB 1995 einmal unterstellt, zunächst gemäß § 9 Abs. 1 EBRG die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums nach § 8 EBRG erfordern. § 9 Abs. 2 EBRG bestimmt hierzu, dass der Antrag wirksam gestellt ist, wenn er von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet ist und der zentralen Leitung zugeht. |
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| | Daraus folgt, dass der Antragsteller selbst dann, wenn der Weg zur Bestellung eines europäischen Betriebsrats unzweifelhaft offen wäre, rechtlich nicht befugt wäre, im Alleingang und ohne Unterstützung aus mindestens einem weiteren Mitgliedstaat das Verfahren zur Schaffung eines Europäischen Betriebsrats in Gang zu setzen. § 9 Abs. 2 EBRG muss nach Auffassung der Kammer entnommen werden, dass auch die vorgelagerte Frage, ob eine bestimmte "gewillkürte" Vereinbarung einem Europäischen Betriebsrat entgegensteht, nur unter mindestens der gleichen Voraussetzung gerichtlich geltend gemacht werden kann. Handelt ein Betriebsrat aus der Unternehmensgruppe allein und ohne Unterstützung aus einem weiteren Mitgliedstaat, kann es bereits nicht zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums kommen, ganz zu schweigen von den sich daran anschließenden Schritten der Bestellung der Arbeitnehmervertreter (§ 11 EBRG), der Verhandlung mit der zentralen Leitung (§ 17 EBRG) und der Errichtung des Europäischen Betriebsrats gemäß § 21 EBRG, wenn die Verhandlungen verweigert werden oder innerhalb von 3 Jahren nach Antragstellung nicht zu einer Vereinbarung geführt haben. Soll zur Vorbereitung dieses Verfahrens mit Rechtskraftwirkung die Rechtsunwirksamkeit einer bestehenden Vereinbarung festgestellt werden, müssen nach Auffassung der Kammer deshalb zumindest die gleichen Voraussetzungen wie für die Einleitung des Bestellungsverfahrens erfüllt sein. |
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| | e) Dem steht die Bestimmung des § 41 Abs. 2 EBRG nicht entgegen. Diese Norm verhält sich nicht zur Antragsbefugnis. Sie will lediglich klarstellen, dass es bei Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 17 EBRG nicht auf bestimmte qualifizierte Beteiligungsvoraussetzungen ankam. |
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| | f) Auch Ziffer 3.1 der VB 1995 verleiht dem Antragsteller keine Antragsbefugnis. Geregelt wird hier lediglich der Geltungsbereich der VB, macht den Antragsteller aber nicht zu einem Beteiligten, der in Bezug auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit dieser Vereinbarung gerichtlich aktiv werden darf. Auch die Bestimmungen über die Kündigungsmöglichkeit (Ziff. 11 der Vereinbarung) weisen dem Antragsteller keine Befugnis zu. Im übrigen setzt selbst das Kündigungsrecht nach der VB 1995 neben der Kündigungserklärung eines Beteiligten die Zustimmung weiterer Beteiligter voraus (Ziff. 11.2), könnte vom Antragsteller mithin ebenfalls nicht alleine durchgesetzt werden. |
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| | g) Dass der Antragsteller zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 5 EBRG berechtigt war, steht dieser Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Denn § 5 EBRG verleiht den Auskunftsanspruch ausdrücklich einer Arbeitnehmervertretung, stellt mithin in Bezug auf die Berechtigung, Rechte aus dem Bereich des EBRG zu verfolgen, geringere Anforderung als § 9 Abs. 2 EBRG. Die Einholung der Basisdaten gemäß § 5 EBRG ist auch nicht identisch mit der Einleitung des konkreten Bestellungsverfahrens für einen Europäischen Betriebsrat. Es handelt sich vielmehr um einen vorgelagerten Anspruch (vgl. auch BAG v. 27.06.2000, NZA 2000, 1330). Verfügt ein Betriebsrat über die erforderlichen Auskünfte, benötigt er zum Vollzug der weiteren Schritte gemäß § 9 Abs. 2 EBRG zumindest einen weiteren Unterstützer aus einem anderen Mitgliedsstaat. |
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| | h) Diese Rechtslage führt nicht dazu, dass der Antragsteller sein Ziel überhaupt nicht weiter verfolgen kann. Er ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht gehindert, die gemäß §§ 8 ff. EBRG erforderlichen Schritte zur Bildung eines europäischen Betriebsrats - bei Erfüllung des Quorums gemäß § 9 Abs. 2 EBRG - einzuleiten, ungeachtet des Streits um die Rechtswirkungen der VB 1995. Liegt der zuständigen Institution ein wirksamer Antrag auf Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums vor (§ 9 Abs. 2 EBRG) und vertritt die V.- Unternehmensgruppe bzw. die zentrale Leitung weiterhin die Auffassung, die VB 1995 stehe diesem Begehren entgegen, dürften die Antragsteller befugt sein, den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. auch Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Aufl., Rd.Nrn. 15 ff. Vorbem. EBRG). Innerhalb eines solchen Verfahrens könnte dann auch die Vorfrage geklärt werden, ob die VB 1995 der Bildung eines Europäischen Betriebsrats entgegensteht. |
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