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Die Beteiligten streiten um die Frage, wie die entsprechend einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Beauftragten des Betriebsrats zu bestimmen sind.
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Unter dem Datum des 01.03.1996 wurde zwischen der Werksleitung und dem Antragsgegner eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Unter Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung "Kommunikationskonzept des Betriebsrats" wurde festgelegt, dass der Betriebsrat sogenannte Beauftragte namentlich in den Centern benennt. Die Aufgaben der Beauftragten des Betriebsrats werden u. a. beschrieben als Unterstützung des Betriebsrats bei seiner Meinungsbildung, Weitergabe von werksrelevanten Informationen an die Belegschaft, Verteilung von Informationsmaterial sowie Übernahme von konkreten Aufträgen, die der Betriebsrat erteilt. Wegen der weiteren Regelungen zu den Beauftragten des Betriebsrats wird auf Bl. 19 f d. Gerichtsakten Bezug genommen. In einer weiteren Betriebsvereinbarung vom 15.07.1997 wurden ergänzende Regelungen zu den Beauftragten des Betriebsrats getroffen. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 21-23 d. Gerichtsakten Bezug genommen.
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Der Antragsgegner besteht aus 57 Mitgliedern, die sich aus fünf Mitgliedern der AUB ("Unabhängige"), sieben Mitgliedern der CSM und 45 Mitgliedern der IGM zusammensetzen.
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Nachdem die Antragsteller in der Betriebsratssitzung vom 05.05.2008 mit ihren Beschlussanträgen bzgl. der Benennung der Beauftragten des Betriebsrats nicht durchgedrungen sind (Protokoll der Betriebsratssitzung am 05.05.2008, Bl. 27 f d. Gerichtsakten) haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.06.2008 vorliegendes Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass die Beauftragten des Betriebsrats nicht wirksam bestellt seien.
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Mit Beschluss vom 18.09.2008 hat der Antragsgegner seine Geschäftsordnung ergänzt. Die Geschäftsordnung des Antragsgegners sieht vor, dass der Betriebsrat Fachausschüsse mit definierter sachlicher Zuständigkeit sowie sogenannte Koordinationsausschüsse, die für die Betreuung der Beschäftigten in den jeweils genau definierten Centern/Bereichen zuständig sind, bildet. Entsprechend Anlage 2 Ziffer 1 der Geschäftsordnung sind sechs Koordinationsausschüsse gebildet worden, deren Zuständigkeitsbereiche sich an den Strukturen im Unternehmen orientieren. Die Koordinationsausschüsse nehmen betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben für ihren Bereich wahr, u. a. die Rechte bei Eingruppierung, Umgruppierungen, bereichsinterne Versetzungen nach § 99 sowie die Entscheidungen über Mehrarbeit im Rahmen von § 87 BetrVG. Wegen des Inhalts der Geschäftsordnung wird auf Bl. 115-125 d. Gerichtsakten Bezug genommen.
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Durch Beschluss des Antragsgegners vom 18.09.2008 (Bl. 113 f d. Gerichtsakten) wurde die Geschäftsordnung in Anlage 2 Ziffer 2.11 um folgende Regelung erweitert: "Erstellen von Vorschlägen für die Benennung von Beauftragten des Betriebsrates aus seinem Koordinationsbereich. Die Beauftragten sollen das Vertrauen des Betriebsrats und ihrer Beschäftigten in ihrem Arbeitsbereich haben. Der Koordinationsausschuss soll Beauftragte aus den verschiedenen Arbeitsbereichen und Beschäftigungsarten vorschlagen. Das Geschlecht, das in der Minderheit ist, soll angemessene Berücksichtigung finden."
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In der Betriebsratssitzung vom 24.10.2008 hat der Antragsgegner durch Beschluss die in den Listen der sechs Koordinationsausschüsse aufgeführten Personen zu Beauftragten des Betriebsrats benannt. Zuvor waren die jeweiligen Mitglieder der sechs bereichsbezogenen Koordinationsausschüsse zur Beschlussfassung über Vorschläge zur Benennung von Beauftragten des Betriebsrats geladen worden. Auch in den Fällen, in denen mehrere Listen vorlagen, erfolgte die Entscheidung für den Vorschlag der Beauftragten des Betriebsrats in der Weise, dass alle Bewerber der Liste der Mehrheitsfraktion als für den Vorschlag gewählt galten.
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Die Antragsteller vertreten die Ansicht, dass bis zur Ergänzung der Geschäftsordnung des Beteiligten zu Ziffer 4 vom 18.09.2008 kein Verfahren zur Benennung der Betriebsrats-Beauftragten festgelegt worden war und insofern die Benennung der bisherigen Beauftragten jeglicher Rechtsgrundlage entbehrte.
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Für den Rechtszustand nach der Ergänzung der Geschäftsordnung sehen die Antragsteller den Beschluss vom 24.10.2008 als unwirksam an, da das am 18.09.2008 von dem Antragsgegner beschlossene Verfahren jegliche Regelung über die Berücksichtigung der in der Belegschaft oder im Betriebsrat vorhandenen Gruppierungen bei der Aufteilung der Beauftragten auf die einzelnen Fraktionen oder Gruppierungen entbehre. Nach Ansicht der Antragsteller müsse der Minderheitenschutz gewährleistet sein, wenn sich der Betriebsrat eines ihn unterstützenden Gremiums in Form der Beauftragten des Betriebsrats bediene. Die das Betriebsverfassungsgesetz durchziehende Mehrheits- bzw. Verhältniswahl sei die Ausprägung des Demokratieprinzips (Art. 38 Abs. 1 GG), das insbesondere den Minderheitenschutz bei Arbeitnehmervertretungen gewährleiste.
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Die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 24.10.2008 ergebe sich aus Art. 9 Abs. 3 GG und §§ 2, 74 BetrVG.
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Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 78 BetrVG vor. So stehe beispielsweise das in der Betriebsvereinbarung vom 01.03.1996 geregelte Kontingent von 75000 Stunden pro Jahr ausschließlich für die gewerkschaftlichen Vertrauensleute der Mehrheitsfraktion zur Verfügung, die allein die Beauftragten des Betriebsrats stellen, wenn Vertreter der Minderheitsfraktionen durch die Regelung des Benennungsverfahrens davon ausgeschlossen seien.
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Die Antragsteller stellen zuletzt folgende
Anträge
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a) der Beschluss des Beteiligten 4 vom 24.10.2008, in dem die gem. Betriebsvereinbarung zur Neuregelung des Betriebsversammlungsablaufes und der Kommunikationsmöglichkeiten vom 01.03.1996 Beauftragten des Betriebsrats neu benannt worden sind, unwirksam ist,
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b) die so benannten Beauftragten nicht wirksam benannt sind,
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c) und demnach die aus der Betriebsvereinbarung vom 01.03.1996 folgenden Funktionen so lange nicht wahrnehmen können, bis eine wirksame Bestellung erfolgt ist.
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2. Für den Fall des Obsiegens beim Antrag 1. a)
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a) den Beteiligten 4 zu verpflichten, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass die Beauftragten gem. Beschluss vom 24.10.2008 nicht wirksam ernannten sind,
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b) dem Beteiligten 4 zu untersagen, die unwirksam benannten Beauftragten des BR gem. BV zur Neuregelung des Betriebsversammlungsablaufes und der Kommunikationsmöglichkeiten am Standort S. vom 01.03.1996 und der diese ergänzenden BV vom 15.07.1997 einzusetzen bzw. mit ihnen auf der Grundlage dieser BVen zusammenzuarbeiten,
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3. Für den Fall des Obsiegens beim Antrag 1. a) festzustellen, dass die gem. BV zur Neuregelung des Betriebsversammlungsablaufes und der Kommunikationsmöglichkeiten am Standort S. vom 01.03.1996 und der diese ergänzenden BV vom 15.07.1997 vor dem 24.10.2008 benannten Beauftragten des BR nicht wirksam ernannt sind.
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4. Die übrigen Anträge sind erledigt.
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Der Antragsgegner
beantragt
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die Zurückweisung der Anträge.
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Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, dass im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 2.1 der Betriebsvereinbarung vom 01.03.1996, wonach eine Benennung von Beauftragten zu erfolgen habe, eine Wahl der Beauftragten nicht vorgesehen sei. Die Benennung habe durch Beschluss des Betriebsrats zu erfolgen. Das Betriebsverfassungsgesetz sehe zwar an einigen Stellen eine Berücksichtigung von Minderheiten vor. Diese Angelegenheiten seien jedoch im Betriebsverfassungsgesetz abschließend geregelt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Betriebsrats-Beauftragten keine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats wahrnehmen würden, sondern den Betriebsrat lediglich im Rahmen des Kommunikationskonzeptes unterstützen würden.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der von den Antragstellern verfolgte Antrag zu Ziffer 1 ist zulässig, jedoch unbegründet.
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1. Das von dem Antragsgegner durchgeführte Verfahren zur Bestimmung der Beauftragten des Betriebsrats entspricht dem in der Betriebsvereinbarung vom 01.03.1996 festgelegten Verfahren.
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Gem. Ziffer 2.1 der Betriebsvereinbarung vom 01.03.1996 sind die Beauftragten von dem Betriebsrat zu "benennen". Die Betriebsvereinbarung sieht nicht eine Wahl der Beauftragten vor. Die Benennung erfolgt durch Beschluss des Betriebsrats gem. § 33 Abs. 1 BetrVG. Die Regelung in Ziffer 2.1 der Betriebsvereinbarung ist nach Ansicht der Kammer auch keiner Auslegung dahingehend zugänglich, dass unter dem Begriff der "Benennung" eine Wahl der Beauftragten zu verstehen ist.
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2. Die in Ziffer 2.1 der Betriebsvereinbarung vom 01.03.1996 vorgesehene Benennung der Beauftragten des Betriebsrats verstößt weder gegen im Betriebsverfassungsgesetz niedergelegte Grundsätze noch gegen Art. 9 Abs. 3 GG.
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a) Eine Benennung von Personen durch den Betriebsrat ist dem Betriebsverfassungsgesetz nicht fremd. So sieht § 80 Abs. 2 BetrVG vor, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber sachkundige Arbeitnehmer vorschlagen kann, um diese als Auskunftspersonen heranzuziehen. Ebenso kann nach § 80 Abs. 3 BetrVG der Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen. In beiden Fällen erfolgt die Auswahl durch einfachen Beschluss des Betriebsrats nach § 33 Abs. 1 BetrVG.
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b) Auch aus den dem Betriebsverfassungsgesetz beherrschenden Grundregeln ergibt sich keine Pflicht, die Bestimmung der Beauftragten des Betriebsrates durch Verhältniswahl oder Mehrheitswahl vorzunehmen.
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Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen nach § 33 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit im Betriebsverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber dort, wo er abweichend von dieser Grundregel zum Zwecke des Minderheitenschutzes eine Beachtung des Verhältniswahlprinzips für geboten hält, dies jeweils ausdrücklich geregelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber u. a. in § 27 Abs. 1 Satz 3, § 28, § 38 Abs. 2 sowie § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Beachtung des Verhältniswahlprinzips ausdrücklich festgeschrieben. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass in den übrigen Fällen das Mehrheitsprinzip gilt. Der in der genannten Norm enthaltene Minderheitenschutz enthält kein allgemeines Prinzip des Betriebsverfassungsgesetzes (BAG, Beschluss v. 21.07.2004, Az. 7 ABR 58/03; BAG, Beschluss v. 11.06.1997, Az. 7 ABR 5/96).
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c) Nach Ansicht der Kammer kommt eine entsprechende Anwendung des in § 27 Abs. 1 S. 3, § 38 Abs. 2, § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG vorgeschriebenen Verhältniswahlprinzips vorliegend nicht in Betracht.
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Wegen der Ausstrahlungswirkung des Art. 9 Abs. 3 GG darf zwar der betriebsverfassungsrechtliche Minderheitenschutz bei Auslegungen und bei einer erforderlich werdenden Lückenfüllung nicht unberücksichtigt bleiben (BAG, Beschluss vom 25.04.2001, Az. 7 ABR 26/00). Wie bereits unter Ziff. II 3 b) des Beschlusses ausgeführt, hat der Gesetzgeber, sofern er den Schutz von Minderheiten als erforderlich angesehen hat, dies ausdrücklich im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Im Hinblick auf den oben dargestellten Umkehrschluss darf es durch eine entsprechende Anwendung der o. g. Normen nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ausweitung des Minderheitenschutzes kommen.
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die in den §§ 27, 38, 51 BetrVG genannten Organe betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen. Dies ist bei den Beauftragten des Betriebsrats nicht gegeben. Sie unterstützen lediglich den Antragsgegner im Rahmen des Kommunikationskonzepts, indem sie Informationen des Antragsgegners weiter geben. Sie stellen damit lediglich "Hilfsmittel" für einen besseren Informationsfluss dar. Eigene betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben oder Kompetenzen kommen den Beauftragten nicht zu.
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d) Auch der Schutz der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG steht der Benennung der Beauftragten durch Mehrheitsbeschluss des Antragsgegners gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG nicht entgegen.
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Es stellt einen grundlegenden Unterschied dar, ob eine Gewerkschaft oder Gruppierung an einer Betriebsratstätigkeit überhaupt gehindert ist oder ob ihre Mitglieder zwar dem Betriebsrat angehören, bei der Benennung von Beauftragten jedoch aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Betriebsrat von ihnen favorisierte Personen nicht durchsetzen können. Gehören die Mitglieder einer Koalition oder Gruppierung bereits nicht dem Betriebsrat an, ist sie von vornherein von der betrieblichen Mitbestimmung ausgeschlossen. Sie kann ihre Funktion im Betrieb nicht wahrnehmen (BAG, Beschluss vom 21.07.2004, Az. 7 ABR 58/03). Vorliegend können die Antragsteller – obwohl sie sich in der Minderheit befinden – auf betrieblicher Ebene einschließlich der Arbeit ggf. in den Ausschüssen an der Mitbestimmung teilnehmen. Ebenso können sie auf die Beauftragten des Betriebsrats bei der Informationsvermittlung Einfluss nehmen. Die Beauftragten dienen nach Ziff. 2 der Betriebsvereinbarung vom 01.03.1996 als "Hilfsmittel" bei der Informationsvermittlung des Antragsgegners als Gesamtgremium und nicht einzelner im Betriebsrat bestehender Gruppierungen.
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Aus den dargestellten Gründen war der Antrag zu Ziff. 1 a abzuweisen. Aus der Abweisung des Antrags zu Ziff. 1 a folgt die Abweisung der Anträge zu Ziff. 1 b) und 1 c).
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