Urteil vom Arbeitsgericht Stuttgart - 11 Ca 291/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.729,50 EUR.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers und die Gewährung einer Zulage.
Der Kläger ist für die beklagte Stadt seit dem 18.08.1969 als Gerätewart tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages (ABl. 12) finden auf das Arbeitsverhältnis die dort genannten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sowie diese ganz oder teilweise ersetzende Tarifverträge Anwendung. Nach Überleitung in die entsprechende Entgeltgruppe des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) zum 01.10.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger zuletzt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD, Stufe 6.
Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und wird als Maschinist/Fahrzeugführer zu Einsätzen bei Bränden, Beseitigung von Ölspuren, Türöffnungen usw. herangezogen. Im Jahre 2012 kam es zu 25 Einsätzen während der Arbeitszeit des Klägers im Umfang von 17,5 Stunden, was 1,28 % der Produktivstunden entspricht. Hierfür wird der Kläger von seiner Tätigkeit als Gerätewart von der Beklagten freigestellt und entsprechend der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gesondert „vergütet“.
Am 03.08.2011 beantragte der Kläger die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD, Stufe 6. Daraufhin wurde die Stellenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung) vom 23.02.2012 erstellt (ABl. 16 bis 19). Mit Schreiben vom 13.03.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Höhergruppierung ab (ABl. 20 bis 23).
Mit der am 15.11.2013 bei Gericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger Vergütungsansprüche für die Zeit von August 2011 bis Oktober 2013 nach der Entgeltgruppe 8 TVöD, Stufe 6, sowie eine monatliche Feuerwehrzulage für den selben Zeitraum.
Der Kläger trägt vor und vertritt die Ansicht, sowohl nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 23.02.2012 als auch nach der früheren vom 19./20.06.1991 (ABl. 75 bis 77) versehe er zu einem Zeitanteil von 5 % bzw. 10 % Einsatzdienst während der Arbeitszeit bzw. Einsatz als Brandmeister. Tatsächlich befinde er sich zu 100 % in Einsatzbereitschaft. Deswegen sei seine Tätigkeit die eines Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, woraus sich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc nach § 2 des insoweit mit Wirkung zum 01.09.1994 in Kraft getretenen Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) rechtfertige, was der Entgeltgruppe 8 TVöD entspreche. Insofern könne nicht zwischen seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Gerätewart und der ehrenamtlichen Tätigkeit kraft Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr unterschieden werden. Davon gehe auch nicht die Beklagte aus, die sich am 26.03.2009 das Recht angemaßt habe, den Kläger abzumahnen, weil es zu seinen Dienstpflichten gehöre, bei Bedarf im Einsatzfall auch nachts zur Verfügung zu stehen (Ankündigung einer Abmahnung = ABl. 42, 43). Die Übernahme der Beschäftigungsverhältnisse der hauptamtlichen Gerätewarte, die bei Einsätzen ehrenamtlich als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr tätig werden, in den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst entspreche auch der Handhabe beispielsweise der Stadt Schwäbisch Gmünd (Beschlussvorlage vom 22.04.2010 = ABl. 55 bis 57).
Nähme aber der Kläger als Beschäftigter des feuerwehrtechnischen Dienstes an Einsätzen teil, schulde die Beklagte auch die Feuerwehrzulage nach § 46 Nr. 2 TVöD-VKA.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.290,24 brutto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, an den Kläger zu bezahlen.
10 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.439,26 brutto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, an den Kläger zu bezahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte trägt vor und vertritt die Ansicht, der Kläger könne weder eine höhere Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD noch die einsatzbezogene Feuerwehrzulage verlangen. In Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten werde der Kläger zu 95 % seiner Arbeitszeit als Gerätewart tätig. Darüber hinausgehende Einsätze leiste der Kläger nicht in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Dafür werde er von der Arbeitspflicht freigestellt und erhalte eine gesonderte Entschädigung. Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr könne durch den Arbeitsvertrag nicht erzwungen werden, der Kläger könne sie auch beenden. Die zeitlich überwiegende Tätigkeit als Gerätewart unterfalle nicht dem feuerwehrtechnischen Dienst. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kläger gegebenenfalls auch nachts zur Verfügung stehen müsse, beispielsweise, wenn die Freiwillige Feuerwehr einen materialintensiven Feuerwehreinsatz habe. Aus der Entscheidung einer anderen Kommune, die „Zweiteilung“ zwischen hauptberuflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit tarifrechtlich aufzulösen, könne der Kläger nichts für sich herleiten. Sie binde die Beklagte nicht.
14 
Schon gar nicht stehe dem Kläger die einsatzbezogene Feuerwehrzulage für die Brandbekämpfung vor Ort zu. Weder zähle seine Tätigkeit zum kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst noch werde er bei etwaigen Einsätzen aufgrund des Arbeitsvertrages tätig.
15 
Der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wegen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die bezeichneten Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 02.07.2014 (ABl. 79 ff) Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
A
17 
Der Kläger kann keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD Stufe 6 beanspruchen (I.). Dem Kläger steht auch keine monatliche Feuerwehrzulage für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst im Einsatzdienst zu (II.).
I.
18 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Differenz der Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD zu der gewährten Vergütung nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 TVöD.
19 
1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich unstreitig und jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TVöD-VKA sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA). Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten einer noch zu vereinbarenden Entgeltordnung des TVöD u. a. die §§ 22, 23 des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages einschließlich der Vergütungsordnung über den 30. September hinaus fort.
20 
In der Anlage 1 zum TVÜ-VKA, in der die Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen aus den früheren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD-VKA bestimmt wird, sind der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA Tätigkeiten nach der bisherigen Vergütungsgruppe Vc BAT zugeordnet.
21 
Insofern beruft sich der Kläger auf den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst), welcher zum 1. September 1994 in Kraft getreten ist. Danach sind nach der Vergütungsgruppe Vc zu vergüten: Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern.
22 
2. Die Frage nach der zutreffenden Eingruppierung beantwortet sich nach § 22 Abs. 2 BAT anhand der gesamten nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Diese entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT.
23 
Bei der Eingruppierungsfeststellungklage hat der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihm behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts oder einer Vergütung aus der in Anspruch genommenen Entgelt- oder Vergütungsgruppe ergibt. Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens (zur Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit z. B. BAG 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
24 
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger eine Vergütung nach Vc BAT bzw. nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA nicht zu.
25 
a) Der Kläger gehört als Gerätewart nicht zum kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT.
26 
aa) Tarifverträge sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20.01.2009 - 9 AZR 677/07 - Rz. 35, Juris; 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 - zu B II 1 a aa der Gründe BAGE 23, 364; 15.05.1994 - 4 AZR 327/93 - Rz. 45, Juris).
27 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fordert der Begriff „im … feuerwehrtechnischen Dienst“ inhaltlich eine Tätigkeit, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Mit der unmittelbaren Brandbekämpfung sind nicht nur die Angestellten beschäftigt, die unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch die, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonstiger Notstände nur Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbekämpfung erst ermöglichen und unterstützen. Deswegen hat das Bundesarbeitsgericht den Einsatzsachbearbeiter in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle zu den Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst gezählt, weil der Begriff der technischen Angestellten nicht auf solche beschränkt werden dürfe, die „unmittelbar am Gerät“ arbeiten (BAG 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - Juris Rz. 47; 06.08.1997 - 10 AZR 167/97 - Juris Rz. 32, 33; 22.03.1990 - 6 AZR 411/88 - Juris Rz. 37).
28 
cc) Das ist bei einem Gerätewart nicht der Fall, wie sich bereits aus der Protokollerklärung zu Satz 1 Nr. 5 SR 2x BAT ergibt:
29 
Zu den Angestellten im Einsatzdienst rechnen nicht die nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst gehörenden Angestellten, wie z. B. Angestellte im Verwaltungsdienst, im Telefondienst, im Krankentransportdienst, sowie die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betrauten Angestellten.
30 
Nach Auffassung und Willen der Tarifvertragsparteien zählt der dort genannte Personenkreis nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst, weil er gerade nicht mir der unmittelbaren Brandbekämpfung betraut ist (BAG 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - aaO; 06.08.1997 - 10 AZR 167/97 - aaO; 22.03.1990 - 6 AZR 411/88 - aaO; LAG Hamm 09.03.1989 - 17 Sa 1524/88 - Juris; Leitsatz zu einem Angestellten, der für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in einer Kreisschlauchpflegerei angestellt ist).
31 
Auch der Kläger vertritt offensichtlich nicht die Auffassung, bezogen auf seine Tätigkeit als Feuerwehrgerätewart stehe ihm die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu (Schreiben vom 20.03.2012 = ABl. 24).
32 
b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, der Anspruch ergebe sich aus den Einsatzdiensten, die er während der Arbeitszeit verrichte.
33 
Auch wenn zugunsten des Klägers von einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zum Einsatzdienst ausgegangen wird, wie das der Kläger offensichtlich meint, so ist nichts dafür vorgetragen, dass die Tätigkeit des Klägers als Gerätewart und die damit zusammenhängenden sonstigen Aufgaben einerseits und der Einsatzdienst, der unmittelbar der Brandbekämpfung dient, andererseits zusammen einen einheitlichen Arbeitsvorgangbilden bilden.
34 
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 129/01 - BAGE 102, 89; 29.11.2001 - 4 AZR736/00 - BAGE 100, 35; 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 - NZA 2000, 378; BAG AP Nr. 226, 237, 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
35 
bb) Vorliegend handelt es sich um tatsächlich trennbare Tätigkeiten. Denn die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit eines Gerätewartes nicht zwingend voraussetzt oder zur Folge hat, dass Einsatzdienste geleistet werden. Umgekehrt werden Einsatzdienste auch von Personen geleistet, die nicht einmal in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stehen. Für rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten spricht auch, dass - wie festgestellt und zwischen den Parteien auch nicht streitig - die Tätigkeit als Gerätewart nicht dem kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst unterfällt. Schließlich geht auch der Kläger davon aus, dass es sich um Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit handelt. Denn er reklamiert nicht, die Tätigkeit eines Gerätewartes unterfalle der Vergütungsgruppe Vc BAT.
36 
cc) Aus der vom Kläger selbst zusammen mit seinem Vorgesetzten erarbeiteten Stellenbeschreibung vom 23.02.2012 (ABl. 16 ff) ergibt sich indessen ein Einsatzdienst während der Arbeitszeit mit einem Zeitanteil von 5 %. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 19./20.06.1991 ergibt sich für den Einsatz als Brandmeister eine Arbeitszeit von 10 %. Diese Werte liegen unter der Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge.
37 
c) Auch wenn zugunsten des Klägers hinsichtlich der Zeitanteile nicht auf den Einsatzdienst, sondern auf die Einsatzbereitschaft abgestellt wird, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Der Bereitschaftsdienst des Klägers besteht nach seinen Angaben im Kammertermin zwar rund-um-die-Uhr, also auch während seiner Arbeitszeit bei der Beklagten.
38 
Der Kläger hat aber nichts dafür vorgetragen, dass die Tätigkeit als Maschinist und Fahrzeugführer der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern entspricht.
39 
aa) Mit der tariflichen Bezugnahme in der Vergütungsgruppe Vc BAT wird festgelegt, dass ein solcher Angestellter die Tätigkeiten eines beamteten Oberbrandmeisters ausüben muss. Die persönlichen Anforderungen an den Beamten, die die beamtenrechtlichen Regelungen fordern (etwa Ausbildungs- und Prüfungserfordernisse oder besondere Qualitätszertifizierungen) müssen dann eben nicht erfüllt werden. Zur Konkretisierung des Tarifmerkmals „in der Tätigkeit eines beamteten Oberbrandmeisters“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr auf die jeweiligen Ausbildungsordnungen und -gänge im Beamtenbereich zurückzugreifen. Aus dem laufbahnentsprechenden Einsatz von Beamten können regelmäßig Vorgaben und Konkretisierungen für die tariflich auszuübende Tätigkeit entwickelt werden. Aus den landesrechtlichen Beamtenregelungen ergibt sich u. a., dass ein Oberbrandmeister in der Lage sein muss, selbständig technische Einheiten bis zur Gruppenstärke im feuerwehrtechnischen Sinne im Einsatzdienst zu führen (BAG 13.11.2013 - 4 AZR 160/12 - Rz. 23, 24, Juris; 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - Rz. 53 ff, Juris unter Bezug auf die Blätter zur Berufskunde, Band 2 IV b 30 - Beamter/Beamtin des feuerwehrtechnischen Dienstes [mittlerer, gehobener und höherer Dienst]).
40 
bb) Der Kläger hat nicht dargetan, dass er im Einsatzdienst selbständig die feuerwehrtechnische Einheit „Gruppe“ zu führen hat. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er überhaupt Führungsaufgaben und Funktionen bei den Einsätzen wahrzunehmen hat. Dagegen spricht, dass nach den Angaben der Beklagten im Kammertermin seit einigen Jahren ein hauptamtlicher Truppführer bestellt ist.
41 
d) Schließlich geht der Kläger zu Unrecht davon aus, mit seinen Einsatzdiensten bzw. seiner Einsatzbereitschaft erfülle er arbeitsvertragliche Pflichten.
42 
aa) Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien wird der Kläger als Gerätewart beschäftigt und dem städtischen Bauhof - Freiwillige Feuerwehr - zugewiesen. Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich keine einsatzbezogenen Pflichten. Die Beklagte ist nicht kraft ihres Weisungsrechts (§ 106 GewO) berechtigt, den Kläger zur unmittelbaren Brandbekämpfung heranzuziehen.
43 
(1) Die Beklagte unterhält keine Berufsfeuerwehr, der der Kläger zuzuordnen wäre. In der Gemeinde ist vielmehr eine freiwillige Feuerwehr gebildet, bei welcher der Kläger Mitglied ist. Grundlage hierfür ist das Feuerwehrgesetz des Landes Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 (GBl. 2010, 333, abrufbar unter www.landesrecht-bw.de).
44 
Nach dessen § 3 Abs. 1 hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Nach § 6 Abs. 1 FwG besteht die Gemeindefeuerwehr aus mindestens einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Sie kann daneben auch eine Einsatzabteilung mit Angehörigen der Berufsfeuerwehr oder hauptamtlichen Kräften … aufstellen. Die Gemeindefeuerwehr führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“.
45 
Lediglich unter der vorliegenden nicht gegebenen Voraussetzung des § 6 Abs. 2 FwG (Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern) ist eine Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehr aufzustellen.
46 
Nach § 7 Abs. 2 FwG verrichten die Angehörigen der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr ihren Dienst ehrenamtlich, soweit sie nicht nach den allgemeinen für Gemeindebedienstete geltenden Vorschriften angestellt sind.
47 
Nach § 11 Abs. 1 FwG können aufgrund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige in die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr aufgenommen werden. Nach § 12 Abs. 1 FwG können die Gemeinden durch Satzung die Gemeindeeinwohner zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr verpflichten.
48 
Die einzelnen Dienstpflichten der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ergeben sich aus § 14 FwG, insbesondere die Pflicht, bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, § 14 Abs. 1 Ziff. 2 FwG. Dienstpflichtverletzung können nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 FwG mit Verweis und Geldbuße und Beendigung des Feuerwehrdienstes geahndet werden.
49 
Nach § 15 Abs. 1 FwG ist der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen während der Arbeits- oder Dienstzeit von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
50 
Nach Maßgabe des § 16 FwG steht dem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ein Anspruch auf Verdienstausfallersatz und Entschädigung zu.
51 
(2) Daraus ergibt sich, dass der Kläger gerade nicht aufgrund des Arbeitsvertrages der Parteien zu Einsätzen herangezogen wird, sondern aufgrund einer eigenständigen, unmittelbar durch Gesetz in Verbindung mit seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr geregelten Grundlage. Insbesondere ist der Kläger nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 FwG bei der freiwilligen Feuerwehr angestellt, sondern ehrenamtlich tätig.
52 
Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass sie den Kläger nicht kraft Arbeitsvertrages zur Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr bzw. zu Einsätzen verpflichten könnte. Eine Heranziehung des Klägers gegen seinen Willen könnte nur aufgrund der §§ 12, 14 FwG in Verbindung mit einer entsprechenden Satzung erfolgen. Sie würde dann auf einem Hoheitsakt beruhen und nicht auf der vertraglichen Abrede der Parteien. Dem entspricht es, dass der Beklagtenvertreter im Kammertermin erwähnt hat, der Kläger sei vorübergehend aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgetreten.
53 
Deshalb weist das Innenministerium Baden-Württemberg auf eine entsprechende Anfrage der Gewerkschaft mit Schreiben vom 26.03.2007 (ABl. 33) darauf hin, dass die Koppelung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst mit der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr unzulässig ist.
54 
Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Pflicht kraft Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr, bei Feuerwehreinsätzen mitzuwirken, haben es das Arbeitsgericht Ludwigshafen (07.01.1998 - 8 Ca 1473/97 - Juris) und das Hessische Landesarbeitsgericht (10.08.1999 - 9 Sa 2922/98 - Juris) abgelehnt, dem jeweiligen Kläger eine Feuerwehrzulage nach SR 2 X Nr. 2 Abs. 1 BAT (nunmehr § 46 Abs. 2 TVöD-VKA) zuzusprechen, obwohl die dortigen Kläger Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Kraft ihres Arbeitsvertrages waren. An dem Vorrang der öffentlich-rechtlichen Einsatzverpflichtung ändere auch eine - vorliegend nicht gegebene - arbeitsvertragliche Pflicht zu Einsätzen nichts (Hessisches LAG aaO Rz. 43).
55 
bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Stellenbeschreibungen zur Begründung einer arbeitsvertraglichen Einsatzpflicht. Die Beklagte hat klargestellt, dass die Angabe „Einsatzdienst während der Arbeitszeit“ bzw. „Einsatz Brandmeister“ insofern unzutreffend bzw. missverständlich ist. Das gibt lediglich die geschätzte Einsatzzeit in tatsächlicher Hinsicht wieder und ist ohne Aussagekraft zur Rechtsgrundlage. In diesem Umfang wird der Kläger nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeitspflicht als Gerätewart unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt. Zusätzlich erhält der Kläger während der Einsätze eine Entschädigung nach Maßgabe der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr.
56 
e) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 26.03.2009 über eine beabsichtigte Abmahnung (ABl. 42/43).
57 
Zum einen ist es zu einer Abmahnung wegen des dort beschriebenen Pflichtenverstoßes nach den Angaben der Parteien im Termin nicht gekommen. Zum anderen legt die Beklage dem Kläger darin zur Last, er habe sich außerhalb der regulären Arbeitszeit bei einem Notfall nicht ohne Weiteres in der Feuerwache eingefunden, um als Gerätewart tätig zu werden. Der Vorwurf bezieht sich gerade nicht darauf, der Kläger habe sich geweigert, zu einem Einsatz auszurücken. Im Übrigen würde eine arbeitsvertragliche Pflicht nicht dadurch begründet, dass sich der Vertragspartner zu Unrecht eines damit korrespondierenden Anspruchs berühmt.
58 
f) Der Kläger kann auch nichts daraus für sich ableiten, dass andere Gemeinden beschlossen haben, die Beschäftigungsverhältnisse der hauptamtlichen Gerätewarte in Beschäftigungsverhältnisse in kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst umzuwandeln (ABl. 55 bis 57).
59 
Das Gegenteil ist der Fall. Wird doch erst durch „entsprechende Umwandlung“ die gewünschte Rechtsfolge herbeigeführt. Daraus ergibt sich, dass sie gerade nicht von selbst ohne einen entsprechenden Akt eintritt. So heißt es in der Beschlussvorlage vom 22.04.2010 der Gemeinde Schwäbisch Gmünd auf Seite 2 (ABl. 56): Bislang sind die vier oben genannten Mitarbeiter als Gerätewarte beschäftigt. Bei Einsätzen während der Arbeitszeit werden sie nicht als Beschäftigte tätig, sondern ehrenamtlich als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr. Diese „Zweiteilung“ wird durch die Übernahme in den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst aufgehoben. Vorteil für den Arbeitgeber ist dadurch eine Anordnungs- und Weisungsbefugnis während der Dienstzeit. Bislang konnten die Mitarbeiter nicht zum Einsatzdienst verpflichtet werden. Der Einsatz erfolgte bisher auf freiwilliger Basis.
60 
Zu einer entsprechenden Umwandlung hat sich die Beklagte aber nicht entschlossen. Sie ist hierzu auch nicht rechtlich verpflichtet.
61 
Demzufolge steht dem Kläger keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu. Er kann die Vergütungsrückstände nach dem Klagantrag Ziff. 1 folglich nicht verlangen.
II.
62 
Aus den vorstehenden Erwägungen unter I. folgt, dass die Klage auch hinsichtlich des Klagantrags Ziffer 2 abzuweisen war.
63 
Der Kläger unterfällt bereits nicht dem Anwendungsbereich des § 46 TVöD-VKA. Denn die Sonderregelungen über Beschäftige im Einsatzdienst nach dessen Nr. 2 Abs. 2 gelten nur für Beschäftigte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind, Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 der Vorschrift (BAG 06.08.1997 - 10 AZR 167/97 - Rz. 28, Juris zu Satz 2 der Übergangsvorschrift zu Nr. 2 Satz 2 der SR 2 X BAT-O iVm Nr. 1 der SR 2 X BAT-O; zur Abgrenzung zwischen feuerwehrtechnischem Dienst und Einsatzdienst vgl. auch BAG 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - Rz. 48, Juris; Bundesverwaltungsgericht 21.03.1996 - 2 C 24/95 - Rz. 23, Juris).
64 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
B
65 
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen und entspricht gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GKG den Gesamtbetrag der geforderten Leistungen.
66 
Die Berufung ist zulässig nach Maßgabe des § 64 Abs. 2b ArbGG. Darüber hinaus war die Berufung zuzulassen, weil die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Stuttgart hinaus erstreckt, § 64 Abs. 2a Abs. 3 Ziff. 2b ArbGG.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
A
17 
Der Kläger kann keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD Stufe 6 beanspruchen (I.). Dem Kläger steht auch keine monatliche Feuerwehrzulage für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst im Einsatzdienst zu (II.).
I.
18 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Differenz der Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD zu der gewährten Vergütung nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 TVöD.
19 
1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich unstreitig und jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TVöD-VKA sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA). Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten einer noch zu vereinbarenden Entgeltordnung des TVöD u. a. die §§ 22, 23 des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages einschließlich der Vergütungsordnung über den 30. September hinaus fort.
20 
In der Anlage 1 zum TVÜ-VKA, in der die Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen aus den früheren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD-VKA bestimmt wird, sind der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA Tätigkeiten nach der bisherigen Vergütungsgruppe Vc BAT zugeordnet.
21 
Insofern beruft sich der Kläger auf den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst), welcher zum 1. September 1994 in Kraft getreten ist. Danach sind nach der Vergütungsgruppe Vc zu vergüten: Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern.
22 
2. Die Frage nach der zutreffenden Eingruppierung beantwortet sich nach § 22 Abs. 2 BAT anhand der gesamten nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Diese entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT.
23 
Bei der Eingruppierungsfeststellungklage hat der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihm behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts oder einer Vergütung aus der in Anspruch genommenen Entgelt- oder Vergütungsgruppe ergibt. Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens (zur Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit z. B. BAG 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
24 
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger eine Vergütung nach Vc BAT bzw. nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA nicht zu.
25 
a) Der Kläger gehört als Gerätewart nicht zum kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT.
26 
aa) Tarifverträge sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20.01.2009 - 9 AZR 677/07 - Rz. 35, Juris; 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 - zu B II 1 a aa der Gründe BAGE 23, 364; 15.05.1994 - 4 AZR 327/93 - Rz. 45, Juris).
27 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fordert der Begriff „im … feuerwehrtechnischen Dienst“ inhaltlich eine Tätigkeit, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Mit der unmittelbaren Brandbekämpfung sind nicht nur die Angestellten beschäftigt, die unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch die, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonstiger Notstände nur Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbekämpfung erst ermöglichen und unterstützen. Deswegen hat das Bundesarbeitsgericht den Einsatzsachbearbeiter in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle zu den Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst gezählt, weil der Begriff der technischen Angestellten nicht auf solche beschränkt werden dürfe, die „unmittelbar am Gerät“ arbeiten (BAG 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - Juris Rz. 47; 06.08.1997 - 10 AZR 167/97 - Juris Rz. 32, 33; 22.03.1990 - 6 AZR 411/88 - Juris Rz. 37).
28 
cc) Das ist bei einem Gerätewart nicht der Fall, wie sich bereits aus der Protokollerklärung zu Satz 1 Nr. 5 SR 2x BAT ergibt:
29 
Zu den Angestellten im Einsatzdienst rechnen nicht die nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst gehörenden Angestellten, wie z. B. Angestellte im Verwaltungsdienst, im Telefondienst, im Krankentransportdienst, sowie die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betrauten Angestellten.
30 
Nach Auffassung und Willen der Tarifvertragsparteien zählt der dort genannte Personenkreis nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst, weil er gerade nicht mir der unmittelbaren Brandbekämpfung betraut ist (BAG 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - aaO; 06.08.1997 - 10 AZR 167/97 - aaO; 22.03.1990 - 6 AZR 411/88 - aaO; LAG Hamm 09.03.1989 - 17 Sa 1524/88 - Juris; Leitsatz zu einem Angestellten, der für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in einer Kreisschlauchpflegerei angestellt ist).
31 
Auch der Kläger vertritt offensichtlich nicht die Auffassung, bezogen auf seine Tätigkeit als Feuerwehrgerätewart stehe ihm die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu (Schreiben vom 20.03.2012 = ABl. 24).
32 
b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, der Anspruch ergebe sich aus den Einsatzdiensten, die er während der Arbeitszeit verrichte.
33 
Auch wenn zugunsten des Klägers von einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zum Einsatzdienst ausgegangen wird, wie das der Kläger offensichtlich meint, so ist nichts dafür vorgetragen, dass die Tätigkeit des Klägers als Gerätewart und die damit zusammenhängenden sonstigen Aufgaben einerseits und der Einsatzdienst, der unmittelbar der Brandbekämpfung dient, andererseits zusammen einen einheitlichen Arbeitsvorgangbilden bilden.
34 
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 129/01 - BAGE 102, 89; 29.11.2001 - 4 AZR736/00 - BAGE 100, 35; 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 - NZA 2000, 378; BAG AP Nr. 226, 237, 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
35 
bb) Vorliegend handelt es sich um tatsächlich trennbare Tätigkeiten. Denn die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit eines Gerätewartes nicht zwingend voraussetzt oder zur Folge hat, dass Einsatzdienste geleistet werden. Umgekehrt werden Einsatzdienste auch von Personen geleistet, die nicht einmal in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stehen. Für rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten spricht auch, dass - wie festgestellt und zwischen den Parteien auch nicht streitig - die Tätigkeit als Gerätewart nicht dem kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst unterfällt. Schließlich geht auch der Kläger davon aus, dass es sich um Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit handelt. Denn er reklamiert nicht, die Tätigkeit eines Gerätewartes unterfalle der Vergütungsgruppe Vc BAT.
36 
cc) Aus der vom Kläger selbst zusammen mit seinem Vorgesetzten erarbeiteten Stellenbeschreibung vom 23.02.2012 (ABl. 16 ff) ergibt sich indessen ein Einsatzdienst während der Arbeitszeit mit einem Zeitanteil von 5 %. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 19./20.06.1991 ergibt sich für den Einsatz als Brandmeister eine Arbeitszeit von 10 %. Diese Werte liegen unter der Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge.
37 
c) Auch wenn zugunsten des Klägers hinsichtlich der Zeitanteile nicht auf den Einsatzdienst, sondern auf die Einsatzbereitschaft abgestellt wird, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Der Bereitschaftsdienst des Klägers besteht nach seinen Angaben im Kammertermin zwar rund-um-die-Uhr, also auch während seiner Arbeitszeit bei der Beklagten.
38 
Der Kläger hat aber nichts dafür vorgetragen, dass die Tätigkeit als Maschinist und Fahrzeugführer der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern entspricht.
39 
aa) Mit der tariflichen Bezugnahme in der Vergütungsgruppe Vc BAT wird festgelegt, dass ein solcher Angestellter die Tätigkeiten eines beamteten Oberbrandmeisters ausüben muss. Die persönlichen Anforderungen an den Beamten, die die beamtenrechtlichen Regelungen fordern (etwa Ausbildungs- und Prüfungserfordernisse oder besondere Qualitätszertifizierungen) müssen dann eben nicht erfüllt werden. Zur Konkretisierung des Tarifmerkmals „in der Tätigkeit eines beamteten Oberbrandmeisters“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr auf die jeweiligen Ausbildungsordnungen und -gänge im Beamtenbereich zurückzugreifen. Aus dem laufbahnentsprechenden Einsatz von Beamten können regelmäßig Vorgaben und Konkretisierungen für die tariflich auszuübende Tätigkeit entwickelt werden. Aus den landesrechtlichen Beamtenregelungen ergibt sich u. a., dass ein Oberbrandmeister in der Lage sein muss, selbständig technische Einheiten bis zur Gruppenstärke im feuerwehrtechnischen Sinne im Einsatzdienst zu führen (BAG 13.11.2013 - 4 AZR 160/12 - Rz. 23, 24, Juris; 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - Rz. 53 ff, Juris unter Bezug auf die Blätter zur Berufskunde, Band 2 IV b 30 - Beamter/Beamtin des feuerwehrtechnischen Dienstes [mittlerer, gehobener und höherer Dienst]).
40 
bb) Der Kläger hat nicht dargetan, dass er im Einsatzdienst selbständig die feuerwehrtechnische Einheit „Gruppe“ zu führen hat. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er überhaupt Führungsaufgaben und Funktionen bei den Einsätzen wahrzunehmen hat. Dagegen spricht, dass nach den Angaben der Beklagten im Kammertermin seit einigen Jahren ein hauptamtlicher Truppführer bestellt ist.
41 
d) Schließlich geht der Kläger zu Unrecht davon aus, mit seinen Einsatzdiensten bzw. seiner Einsatzbereitschaft erfülle er arbeitsvertragliche Pflichten.
42 
aa) Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien wird der Kläger als Gerätewart beschäftigt und dem städtischen Bauhof - Freiwillige Feuerwehr - zugewiesen. Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich keine einsatzbezogenen Pflichten. Die Beklagte ist nicht kraft ihres Weisungsrechts (§ 106 GewO) berechtigt, den Kläger zur unmittelbaren Brandbekämpfung heranzuziehen.
43 
(1) Die Beklagte unterhält keine Berufsfeuerwehr, der der Kläger zuzuordnen wäre. In der Gemeinde ist vielmehr eine freiwillige Feuerwehr gebildet, bei welcher der Kläger Mitglied ist. Grundlage hierfür ist das Feuerwehrgesetz des Landes Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 (GBl. 2010, 333, abrufbar unter www.landesrecht-bw.de).
44 
Nach dessen § 3 Abs. 1 hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Nach § 6 Abs. 1 FwG besteht die Gemeindefeuerwehr aus mindestens einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Sie kann daneben auch eine Einsatzabteilung mit Angehörigen der Berufsfeuerwehr oder hauptamtlichen Kräften … aufstellen. Die Gemeindefeuerwehr führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“.
45 
Lediglich unter der vorliegenden nicht gegebenen Voraussetzung des § 6 Abs. 2 FwG (Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern) ist eine Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehr aufzustellen.
46 
Nach § 7 Abs. 2 FwG verrichten die Angehörigen der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr ihren Dienst ehrenamtlich, soweit sie nicht nach den allgemeinen für Gemeindebedienstete geltenden Vorschriften angestellt sind.
47 
Nach § 11 Abs. 1 FwG können aufgrund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige in die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr aufgenommen werden. Nach § 12 Abs. 1 FwG können die Gemeinden durch Satzung die Gemeindeeinwohner zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr verpflichten.
48 
Die einzelnen Dienstpflichten der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ergeben sich aus § 14 FwG, insbesondere die Pflicht, bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, § 14 Abs. 1 Ziff. 2 FwG. Dienstpflichtverletzung können nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 FwG mit Verweis und Geldbuße und Beendigung des Feuerwehrdienstes geahndet werden.
49 
Nach § 15 Abs. 1 FwG ist der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen während der Arbeits- oder Dienstzeit von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
50 
Nach Maßgabe des § 16 FwG steht dem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ein Anspruch auf Verdienstausfallersatz und Entschädigung zu.
51 
(2) Daraus ergibt sich, dass der Kläger gerade nicht aufgrund des Arbeitsvertrages der Parteien zu Einsätzen herangezogen wird, sondern aufgrund einer eigenständigen, unmittelbar durch Gesetz in Verbindung mit seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr geregelten Grundlage. Insbesondere ist der Kläger nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 FwG bei der freiwilligen Feuerwehr angestellt, sondern ehrenamtlich tätig.
52 
Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass sie den Kläger nicht kraft Arbeitsvertrages zur Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr bzw. zu Einsätzen verpflichten könnte. Eine Heranziehung des Klägers gegen seinen Willen könnte nur aufgrund der §§ 12, 14 FwG in Verbindung mit einer entsprechenden Satzung erfolgen. Sie würde dann auf einem Hoheitsakt beruhen und nicht auf der vertraglichen Abrede der Parteien. Dem entspricht es, dass der Beklagtenvertreter im Kammertermin erwähnt hat, der Kläger sei vorübergehend aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgetreten.
53 
Deshalb weist das Innenministerium Baden-Württemberg auf eine entsprechende Anfrage der Gewerkschaft mit Schreiben vom 26.03.2007 (ABl. 33) darauf hin, dass die Koppelung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst mit der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr unzulässig ist.
54 
Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Pflicht kraft Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr, bei Feuerwehreinsätzen mitzuwirken, haben es das Arbeitsgericht Ludwigshafen (07.01.1998 - 8 Ca 1473/97 - Juris) und das Hessische Landesarbeitsgericht (10.08.1999 - 9 Sa 2922/98 - Juris) abgelehnt, dem jeweiligen Kläger eine Feuerwehrzulage nach SR 2 X Nr. 2 Abs. 1 BAT (nunmehr § 46 Abs. 2 TVöD-VKA) zuzusprechen, obwohl die dortigen Kläger Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Kraft ihres Arbeitsvertrages waren. An dem Vorrang der öffentlich-rechtlichen Einsatzverpflichtung ändere auch eine - vorliegend nicht gegebene - arbeitsvertragliche Pflicht zu Einsätzen nichts (Hessisches LAG aaO Rz. 43).
55 
bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Stellenbeschreibungen zur Begründung einer arbeitsvertraglichen Einsatzpflicht. Die Beklagte hat klargestellt, dass die Angabe „Einsatzdienst während der Arbeitszeit“ bzw. „Einsatz Brandmeister“ insofern unzutreffend bzw. missverständlich ist. Das gibt lediglich die geschätzte Einsatzzeit in tatsächlicher Hinsicht wieder und ist ohne Aussagekraft zur Rechtsgrundlage. In diesem Umfang wird der Kläger nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeitspflicht als Gerätewart unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt. Zusätzlich erhält der Kläger während der Einsätze eine Entschädigung nach Maßgabe der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr.
56 
e) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 26.03.2009 über eine beabsichtigte Abmahnung (ABl. 42/43).
57 
Zum einen ist es zu einer Abmahnung wegen des dort beschriebenen Pflichtenverstoßes nach den Angaben der Parteien im Termin nicht gekommen. Zum anderen legt die Beklage dem Kläger darin zur Last, er habe sich außerhalb der regulären Arbeitszeit bei einem Notfall nicht ohne Weiteres in der Feuerwache eingefunden, um als Gerätewart tätig zu werden. Der Vorwurf bezieht sich gerade nicht darauf, der Kläger habe sich geweigert, zu einem Einsatz auszurücken. Im Übrigen würde eine arbeitsvertragliche Pflicht nicht dadurch begründet, dass sich der Vertragspartner zu Unrecht eines damit korrespondierenden Anspruchs berühmt.
58 
f) Der Kläger kann auch nichts daraus für sich ableiten, dass andere Gemeinden beschlossen haben, die Beschäftigungsverhältnisse der hauptamtlichen Gerätewarte in Beschäftigungsverhältnisse in kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst umzuwandeln (ABl. 55 bis 57).
59 
Das Gegenteil ist der Fall. Wird doch erst durch „entsprechende Umwandlung“ die gewünschte Rechtsfolge herbeigeführt. Daraus ergibt sich, dass sie gerade nicht von selbst ohne einen entsprechenden Akt eintritt. So heißt es in der Beschlussvorlage vom 22.04.2010 der Gemeinde Schwäbisch Gmünd auf Seite 2 (ABl. 56): Bislang sind die vier oben genannten Mitarbeiter als Gerätewarte beschäftigt. Bei Einsätzen während der Arbeitszeit werden sie nicht als Beschäftigte tätig, sondern ehrenamtlich als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr. Diese „Zweiteilung“ wird durch die Übernahme in den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst aufgehoben. Vorteil für den Arbeitgeber ist dadurch eine Anordnungs- und Weisungsbefugnis während der Dienstzeit. Bislang konnten die Mitarbeiter nicht zum Einsatzdienst verpflichtet werden. Der Einsatz erfolgte bisher auf freiwilliger Basis.
60 
Zu einer entsprechenden Umwandlung hat sich die Beklagte aber nicht entschlossen. Sie ist hierzu auch nicht rechtlich verpflichtet.
61 
Demzufolge steht dem Kläger keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu. Er kann die Vergütungsrückstände nach dem Klagantrag Ziff. 1 folglich nicht verlangen.
II.
62 
Aus den vorstehenden Erwägungen unter I. folgt, dass die Klage auch hinsichtlich des Klagantrags Ziffer 2 abzuweisen war.
63 
Der Kläger unterfällt bereits nicht dem Anwendungsbereich des § 46 TVöD-VKA. Denn die Sonderregelungen über Beschäftige im Einsatzdienst nach dessen Nr. 2 Abs. 2 gelten nur für Beschäftigte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind, Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 der Vorschrift (BAG 06.08.1997 - 10 AZR 167/97 - Rz. 28, Juris zu Satz 2 der Übergangsvorschrift zu Nr. 2 Satz 2 der SR 2 X BAT-O iVm Nr. 1 der SR 2 X BAT-O; zur Abgrenzung zwischen feuerwehrtechnischem Dienst und Einsatzdienst vgl. auch BAG 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - Rz. 48, Juris; Bundesverwaltungsgericht 21.03.1996 - 2 C 24/95 - Rz. 23, Juris).
64 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
B
65 
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen und entspricht gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GKG den Gesamtbetrag der geforderten Leistungen.
66 
Die Berufung ist zulässig nach Maßgabe des § 64 Abs. 2b ArbGG. Darüber hinaus war die Berufung zuzulassen, weil die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Stuttgart hinaus erstreckt, § 64 Abs. 2a Abs. 3 Ziff. 2b ArbGG.

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