Urteil vom Arbeitsgericht Suhl (2. Kammer) - 2 Ca 533/22

Orientierungssatz

Einzelfallentscheidung zur Anwendbarkeit von Tarifverträgen nach Betriebsübergang.(Rn.25)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.320,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit zweier Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis vor dem Hintergrund von tarifvertraglichen Zahlungsansprüchen.

2

Der Kläger begann am 01.11.1991 seine Tätigkeit als Heizwerk-Anlagenfahrer bei der A).

3

Im Anstellungsvertrag des Klägers mit der B) vom 04.09.1995 heißt es:

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„1. Mit Wirkung vom 01.05.1992 wurde der Kläger als Anlagenführer in die Dienste der B) eingestellt.

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2. Für die Dauer der Tätigkeit gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen analog dem Tarifvertrag des Arbeitgeberverbandes energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVEU), soweit dabei auch den Besonderheiten der B) Rechnung getragen wird (...)“

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Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging in der Folge mit Wirkung zum 01.10.2020 durch Betriebsübergang auf die Beklagte über. Er ist bei der Beklagten als Schichtleiter bei D) in … beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beläuft sich bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 4.500 €.

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Die Beklagte ist nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVEU)

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Gemäß § 1 Ziff. 1 des Tarifvertrags über die Tabellenvergütungen für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Tarifgruppe Energie/Versorgung/Umwelt des benannten AVEU (TVT Energie) werden die Vergütungsbestandteile innerhalb bestimmter Zeiträume erhöht. So betrug eine Erhöhung ab dem 01.06.2021 2,3 %.

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Der Kläger ist in die Vergütungsgruppe E, Stufe 4 eingruppiert. Nach der Anlage 1 zum geltenden Tarifvertrag beträgt das Bruttomonatsentgelt ab dem 01.06.2021 3.458,00 €, zu dem ein monatliches Entgelt für die jeweilige Anforderungsstufe in Höhe von 154,00 € brutto hinzukommt.

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Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Monate Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 jeweils ein Entgelt in Höhe von 3.381,00 € brutto sowie weitere 151,00 € brutto für die Anforderungsstufe.

11

Nach § 1 Ziff. 1 des Tarifvertrags über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11a Einkommenssteuergesetz erhalten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildende, die unter den Geltungsbereich des TVT Energie fallen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt eine Einmalzahlung (Corona Sonderzahlung), welche gem. Ziff. 2 bei Vollzeitbeschäftigten 600 € beträgt und im Jahr 2022 mit der Januarvergütung ausgezahlt wird.

12

Mit E-Mail vom 16.03.2022 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Entgeltdifferenz und die Corona-Sonderprämie zu zahlen, was die Beklagte mit E-Mail vom 04.04.2022 ablehnte.

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Mit Schreiben vom 07.06.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Entgeltdifferenz für die Monate März bis August 2022 auf.

14

Der Kläger vertritt die Auffassung, auf das Arbeitsverhältnis fänden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe Energie des Arbeitgeberverbandes energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVEU) Anwendung.

15

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 840,00 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 240,00 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.06.2022 zu zahlen.

18

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 240,00 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I.

23

Die Klage ist zulässig. Das Arbeitsgericht Suhl ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß §§ 48 Abs. 1 a), 2 Abs. 1 Nr. 3 a), 46 Abs. 2 ArbGG zuständig, da der Kläger im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Suhl gewöhnlich seine Arbeitsleistung erbringt.

II.

24

Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.

1.

25

Der Kläger hat weder Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den tatsächlich durch die Beklagte an ihn ausgezahlten monatlichen Arbeitsentgelten für die Monate Dezember 2021 bis August 2022 und dem von ihm begehrten monatlichen Tarifentgelt von 3.458 € brutto zzgl. 154 € brutto, noch auf Zahlung der von ihm begehrten tariflichen Corona-Sonderprämie in Höhe von 600 € brutto, da die tarifvertraglichen Regelungen, aus denen der Kläger die entsprechenden Forderungen herleitet, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finden.

a)

26

Die Beklagte ist selbst unstreitig nicht Mitglied des AVEU, sodass eine unmittelbare Tarifbindung nach §§ 3, 4 Abs. 1 TVG ausscheidet.

b)

27

Eine Anwendbarkeit der in Rede stehenden Tarifvertragsnormen ergibt sich ebenfalls nicht aus der Klausel unter Ziff. 2 aus dem Anstellungsvertrag vom 04.09.1995.

28

Bei dieser handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, für die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Auslegungsregel dahingehend gilt, dass solche Klauseln, die sich in bis zum 31.12.2001 abgeschlossenen Arbeitsverträgen befinden, regelmäßig als Gleichstellungsabreden auszulegen sind, also nur die Gleichstellung nicht tarifgebundener mit tarifgebundenen Arbeitnehmern bezwecken (vgl. BAG Urteil vom 14.12.2005 – 4 AZR 536/04; BAG, Urteil vom 10. 12. 2008 - 4 AZR 881/07.).

29

Mit Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die nicht tarifgebundene Beklagte endete insofern eine Bindung an die Dynamik der Tarifentwicklung. Der Kläger ist in der Folge einem tarifgebundenen Arbeitnehmer gleichgestellt, dessen Arbeitsverhältnis ebenfalls übergegangen ist, da für einen solchen eine rein statische Transformation der vorher normativ geregelten Arbeitsbedingungen in das Arbeitsverhältnis gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB stattfände (vgl. BAG, Urteil vom 10. 12. 2008 - 4 AZR 881/07).

30

Vor dem Hintergrund dieser auf Vertrauensschutzgesichtspunkten beruhenden gefestigten Auslegungsregel wirkt die Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang lediglich statisch weiter, sodass weder die Tarifentwicklung nach § 1 TVT Energie ab dem 01.06.2021, noch die einmalige Corona-Sonderzahlung gem. § 1 Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gem. § 3 Nr. 11a Einkommenssteuergesetz Teil des Arbeitsvertrags wurden.

31

Ein anderes Ergebnis folgt ebenfalls nicht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.8.2017 (AZ.: 4 AZR 95/14), in welchem das Gericht erkannt hat, dass im Falle des Übergangs eines Betriebsteils von einem nicht tarifgebundenen Veräußerer auf einen gleichfalls nicht tarifgebundenen Erwerber, der Betriebserwerber an die Dynamik einer mit dem Veräußerer vereinbarten Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag so gebunden ist, als habe er sie selbst vereinbart. Der Entscheidung lag jedoch im Unterschied zur hiesigen Sache der Sachverhalt zugrunde, dass im Rahmen des Betriebsübergangs die Betriebserwerberin der dortigen Klägerin einen Personalüberleitungsvertrag übergab, welcher eine Verpflichtung der Erwerberin enthielt, die entsprechenden tariflichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies wurde vom BAG als einzelvertragliche Vereinbarung einer unbedingten dynamischen Verweisung ausgelegt.

32

Eine entsprechende einzelvertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten im Rahmen des Betriebsübergangs wurde durch ersteren im hiesigen Verfahren nicht vorgetragen.

2.

33

Die Zinsanträge teilen insofern das Schicksal der Hauptanträge.

III.

34

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

IV.

35

Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO unter Zugrundelegung der bezifferten Klageforderungen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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