Urteil vom Arbeitsgericht Trier (3. Kammer) - 3 Ca 317/13

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Tenor

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 71,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2012 zu zahlen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.) Der Streitwert wird auf 71,50 € festgesetzt.

4.) Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Erstattung ärztlicher Untersuchungskosten.

2

Der Kläger ist seit dem Jahre 1981 als Feuerwehrmann auf dem US-Flugplatz V bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Er hat turnusmäßig seine körperliche und gesundheitliche Eignung für den Feuerwehrdienst nachzuweisen, und zwar in Gestalt der sog. G 26/3-Atemschutzuntersuchung nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen. Bei dieser Untersuchung handelt es sich um eine Pflichtuntersuchung i.S.v. § 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Die Stationierungsstreitkräfte weigern sich, dem Kläger entstandene Untersuchungskosten in Höhe von 71,50 EUR zu erstatten, da er nicht den BAD B-Stadt, welchen sie normalerweise mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen, konsultiert hat, sondern einen eigenen Arzt, U, Internist und Arbeitsmediziner. Dieser ist ausweislich eines Schreibens des Landesverbandes Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 06.09.2007 seit dem 03.11.1989 unbefristet "zur Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz 26 `Atemschutzgeräte´" ermächtigt.

3

Der Kläger behauptet, in der Vergangenheit stets einen eigenen Arzt zur Vornahme der G 26/3-Untersuchung aufgesucht zu haben. Dessen Befunde hätten die Stationierungsstreitkräfte anerkannt, weshalb sie auch die Kosten der Untersuchung zu tragen hätten. Sie könnten ihn nicht verpflichten, gerade und nur den BAD aufzusuchen und das Untersuchungsergebnis eines anderen, gleichermaßen qualifizierten Arztes zwar einerseits annehmen, andererseits aber eine Kostenübernahme verweigern. Diese verstoße gegen den Grundsatz der freien Arztwahl und stelle zudem eine sachwidrige Ungleichbehandlung dar, umso mehr, als die G 26/3-Untersuchung – unstreitig – nicht am Arbeitsplatz oder im Betrieb erfolge und nach einem bundesweit standardisierten Verfahren ablaufe, bei dem es – ebenfalls unstreitig – nicht auf etwaige Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsplatzes ankomme. Grundlage für seinen Erstattungsanspruch sei zunächst eine betriebliche Übung, da die Stationierungsstreitkräfte in den letzten Jahren und Jahrzehnten ihm wie auch allen anderen Feuerwehrleuten stets ohne Einschränkungen oder Vorbehalte die Kosten der G 26/3-Untersuchung erstattet hätten, zum anderen aus dem einschlägigen Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II). Dessen § 4 lautet:

4

"§ 4 Arbeitsvertrag, ärztliche Untersuchung

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a) Sofern die Beschäftigungsdienststelle von einem Arbeitnehmer bei der Einstellung einen Nachweis über seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines von ihr bestimmten Arztes verlangt, trägt sie die Kosten der Untersuchung.

6

b) Die Beschäftigungsdienststelle trägt auch die Kosten für ärztliche Zeugnisse und Bescheinigungen, die sie im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund gesetzlicher Vorschriften von dem Arbeitnehmer verlangt, sofern nicht deutsche Behörden die Kosten übernehmen."

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In den Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal und Wachpersonal (TV AL II, Anhang P I) heißt es unter Ziff. 2:

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"Zu § 4 Arbeitsvertrag, ärztliche Untersuchung

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Ziffer 4 (ärztliche Untersuchung) wird wie folgt ergänzt:

10

Der Gesundheitszustand des Feuerwehrpersonals wird - unabhängig vom Lebensalter - durch regelmäßig zu wiederholende ärztliche Untersuchungen überwacht. Die Untersuchungen sollen in der Regel jährlich nach berufsgenossenschaftlichen und ggf. arbeitgebereigenen Grundsätzen vorgenommen werden … Die Kosten trägt die Beschäftigungsdienststelle."

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§ 4 Ziff. 4b TV AL II sehe damit klar und deutlich eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber vor. Auch die ArbMedVV schreibe dem Arbeitnehmer keinen bestimmten Arzt vor, sondern lege nur die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Veranlassung/Durchführung der erforderlichen Untersuchungen fest.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 24.11.2012 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Kläger habe erstmals im Jahre 2005 einen eigenen Arzt aufgesucht und dessen Untersuchungskosten gerade nicht erstattet bekommen. Eine betriebliche Übung gebe es nicht, die Kosten "externer" Ärzte seien keinem Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt erstattet worden. Aus § 4 Ziff. 4a TV AL II ergebe sich, dass der Arbeitgeber lediglich die Kosten für Untersuchungen durch einen von ihm bestimmten Arzt zu tragen habe; nur so könne sichergestellt werden, dass der beauftragte Arzt die in § 3 Abs. 2 ArbMedVV vorgesehenen Auskünfte und Informationen über die Arbeitsplatzverhältnisse, den Untersuchungsanlass, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie Arbeitsorte, Arbeitszeiten und Arbeitsaufgaben erhalte. In diesem Sinne sei daher auch § 4 Ziff. 4b TV AL II zu verstehen. Zwar sei die Auswahl des Arztes durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer nicht bindend. Wähle dieser aber einen eigenen Arzt, könne er eben keine Kostenerstattung verlangen. § 3 Abs. 2 ArbMedVV verdeutliche ebenfalls, dass primär der Betriebsarzt mit den Untersuchungen beauftragt werden solle. Dies sei hier der BAD. Schließlich müsse eine Pflichtuntersuchung nach § 4 ArbMedVV gemäß § 7 Abs. 1 ArbMedVV durch einen Arzt erfolgen, der die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen dürfe. Schließlich sei der Kostenansatz von U übersetzt, da für die auf der Rechnung ausgewiesenen Dienstleistungen GOÄ 6, 605, 605 a und 652 lediglich 100, 242, 140 und 445 Punkte in Ansatz gebracht werden könnten, was eine geringere Gebührensumme als die ausgewiesenen 71,58 EUR ergebe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann die hier in Rede stehenden Untersuchungskosten erstattet verlangen.

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1. a) Ein solcher Anspruch mag sich nicht aus betrieblicher Übung ergeben, da der Kläger deren Voraussetzungen nach substantiiertem Bestreiten durch die Beklagte nicht näher dargelegt hat. Er folgt aber jedenfalls aus den Bestimmungen des TV AL II.

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b) Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 4 Ziff. 4b TV AL II trägt die Beschäftigungsdienststelle die Kosten für ärztliche Zeugnisse und Bescheinigungen, die sie im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund gesetzlicher Vorschriften vom Arbeitnehmer verlangt. Bei der G 26/3-Untersuchung handelt es sich unstreitig um eine Pflichtuntersuchung i.S.v. § 4 ArbMedVV, die turnusmäßig zu wiederholen ist und die körperliche und gesundheitliche Diensttauglichkeit des Arbeitnehmers nachzuweisen hat.

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c) Hieran ändert sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts durch die Regelung des § 4 Ziff. 4a TV AL II. Dieser sieht vor, dass die Beschäftigungsdienststelle die Kosten einer Untersuchung zu tragen hat, wenn sie bei der Einstellung einen Nachweis über die körperliche Eignung des Arbeitnehmers durch das Zeugnis eines von ihr bestimmten Arztes verlangt. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend unstreitig nicht, da es zum einen um keinen Eignungsnachweis bei Einstellung (sondern im laufenden Beschäftigungsverhältnis) handelt und zum anderen der Nachweis nicht auf Verlangen der Beschäftigungsdienststelle, sondern vielmehr nach den Vorschriften der ArbMedVV zu erbringen ist. Nach dem Wortlaut bezieht sich die Regelung auf einen ganz bestimmten und konkret benannten Fall, nämlich den, dass der Arbeitgeber bei Einstellung einen Nachweis über die körperliche Eignung des Arbeitnehmers verlangt.

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aa) Nach diesem Wortlaut ist die Vorschrift daher nicht einschlägig.

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bb) Sie kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht hinsichtlich ihres Merkmals "Zeugnis eines von ihr bestimmten Arztes" dahingehend in die Regelung unter Ziffer 4b hineingelesen werden, dass die Beschäftigungsdienststelle dort ebenfalls einen Arzt für die Untersuchung bestimmen könne und nur dann deren Kosten zu tragen hätte. Eine systematische Auslegung der Ziffer 4 ergibt, dass die Tarifpartner zwei eigenständige, voneinander unabhängige Regelungen treffen wollten. Dies zeigt sich nicht nur am jeweils eigenständigen Regelungsgegenstand (Eignungsnachweis bei Einstellung einerseits, ärztliche Bescheinigung im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses andererseits). Es ergibt sich auch aus der Regelungstechnik: Die Tarifpartner haben nicht etwa Ziffer 4 in Gestalt eines Absatzes geregelt, der mehrere aufeinander aufbauende oder aneinander anknüpfende Sätze umfasst, sondern vielmehr eine Untergliederung in a) und b) vorgenommen und damit die Eigenständigkeit der jeweiligen Regelungen noch einmal verdeutlicht. Mögen die Sätze 2 und 3 eines Absatzes noch im Lichte des Eingangssatzes zu verstehen sein, so verdeutlicht eine Untergliederung in die Buchstaben a) und b) gerade kein Über-/ Unterordnungsverhältnis, sondern eine Gleichordnung. Dem widerspräche es – gerade bei unterschiedlichen Regelungsgegenständen –, einzelne Merkmale oder Voraussetzungen aus der einen Regelung in die andere hineinzulesen, insbesondere, wenn es – wie hier – an einem übergeordneten Eingangssatz fehlt.

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cc) Dieses Auslegungsergebnis wird noch verstärkt durch die Anhangsregelung "Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal". Dort heißt es unter I. Ziff. 2 in ausdrücklicher Ergänzung von § 4 Ziff. 4 TV AL II, der Gesundheitszustand des Feuerwehrpersonals sei durch regelmäßig zu wiederholende ärztliche Untersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen zu überwachen und die Kosten hierfür trage die Beschäftigungsdienststelle. Damit handelt es sich ebenso wie in § 4 Ziff. 4b TV AL II um eine Regelung hinsichtlich ärztlicher Untersuchungen, die während des Beschäftigungsdienstverhältnisses erfolgen. Hierfür sehen die Sonderbestimmungen P ohne jegliche Einschränkung oder ein Bestimmungsrecht des Arztes durch die Beschäftigungsdienststelle eine vollständige Kostenpflicht der Dienststelle vor. Spätestens hierdurch wird deutlich, dass im laufenden Arbeitsverhältnis für erforderliche Untersuchungen die Kostenpflicht die Beschäftigungsdienststelle treffen soll. Ein Arztbestimmungsrecht aus § 4 Ziff. 4a TV AL II in diese Sonderbestimmung hineinzulesen, würde nach Auffassung der Kammer die allgemeinen Auslegungsgrundsätze sprengen, und zwar unabhängig davon, ob man die zitierte Regelung der Sonderbestimmung als lex specialis zu § 4 Ziff. 4a auffasst oder nicht.

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d) Daher hat die Beschäftigungsdienststelle grundsätzlich die Kosten der beim Kläger während des laufenden Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 4 ArbMedVV) nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen (G 26/3) durchgeführten turnusmäßigen Untersuchung zu tragen.

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2. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Untersuchung nicht durch den BAD, sondern durch U erfolgte. Zum einen ist dieser jedenfalls hinsichtlich der hier allein streitgegenständlichen G 26/3-Untersuchung bereits seit dem Jahre 1989 unstreitig vom Landesverband Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Durchführung der Untersuchung befugt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass er trotz seiner offensichtlich langjährigen Routine die Untersuchung des Klägers nicht sachgerecht vorgenommen hätte oder hätte durchführen können, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Hinzu kommt, dass es sich bei der G 26/3-Untersuchung unstreitig um ein bundesweit standardisiertes und von eventuellen Besonderheiten des konkreten Arbeitsplatzes unabhängiges Verfahren handelt, weshalb auch der BAD diese Untersuchung nicht "auswärtig" durchführt, sondern vielmehr seinerseits von den Arbeitnehmern aufgesucht wird.

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Zwar hat die Beklagte zunächst bestritten, dass U Arbeitsmediziner i.S.v. § 7 ArbMedVV sei. Im Laufe des Kammertermins hat sie aber erklärt, sie erkenne ihn auch allgemein als Arbeitsmediziner an. Daher bedurfte die Frage, ob er die Bezeichnungen "Arbeitsmedizin" oder "Betriebsmedizin" i.S.v. § 7 Abs. 1 ArbMedVV führt und führen darf oder ob es genügt, dass er die G 26/3-Untersuchung offiziell durchführen darf, weil es hier allein um diese geht, keiner vertieften Erörterung und Entscheidung. Dies wurde im Kammertermin auch so thematisiert.

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3. Ob darüber hinaus ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorläge, falls man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen wollte, konnte aus den vorgenannten Gründen offen bleiben. Insoweit wurde im Kammertermin lediglich auf die (angesichts der anerkannten Einschätzungsprärogative der Tarifpartner grundsätzlich) weiteren Grenzen tariflicher Regelungen hingewiesen.

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4. Der dem Kläger damit zustehende Kostenerstattungsanspruch besteht auch in voller Höhe. Zwar hat die Beklagte die von U ausgestellte Abrechnung angegriffen. Dies erfolgte für die Kammer jedoch zu unsubstantiiert, um Berücksichtigung finden zu können. Weder hat die Beklagte ihre Behauptung, für die abgerechneten GOÄ-Ziffern seien weniger Punkte anzusetzen gewesen, näher ausgeführt oder begründet noch hat sie vorgetragen, welcher Rechnungsbetrag ihrer Ansicht richtigerweise hätte veranschlagt werden müssen. Dies wäre ihr insbesondere vor dem Hintergrund zuzumuten gewesen, da die Stationierungsstreitkräfte seit vielen Jahren genau diese Untersuchungen durch den BAD vornehmen lassen und daher die hierfür zu veranschlagenden Gebühren- und Berechnungsgrundsätze kennen müssen. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf ein schlichtes Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Da der Kläger zudem mehrfach darauf hingewiesen hat, er begehre nicht mehr Kostenersatz als im Falle einer Untersuchung durch den BAD angefallen wäre und die Beklagte auch in der Kammerverhandlung keinen Vortrag dazu hielt, inwiefern bzw. dass überhaupt die durch den BAD in Rechnung gestellten Beträge geringer seien als der hier eingeklagte, war dieser dem Kläger in voller Höhe zuzusprechen.

B.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

C.

31

Die Berufung war in Anbetracht der hier vorgenommenen Auslegung des TV AL II im Hinblick auf § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG zuzulassen.

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