Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 6/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widerrufsverfügung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird bis zur Verbindung der Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.04.2010 für das Verfahren 1 AGH 6/10 auf 50.000,00 € und für das Verfahren 1 AGH #### auf 10.000,00 €, und ab der Verbindung dieser Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2010 für das verbundene Verfahren auf 60.000,00 € festgesetzt.


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