Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 13/12

Tenor

1.                    Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt und wird eingestellt.

2.                    Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.                    Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

4.                    Die Entscheidung ist unanfechtbar.


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