Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 5/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der 55 Jahre alte Kläger ist seit dem 27.11.1998 zur Rechtsanwalt-schaft im Bezirk der Beklagten zugelassen.
3Mit Schreiben vom 06.03.2012 hörte die Beklagte den Kläger an, weil sie Kenntnis hatte von der Eintragung eines Haftbefehls unter dem Aktenzeichen 64 M 617/12 AG Neuss wegen einer Mahnungs- und Vollstreckungsandrohung des Xs der Rechtsanwälte in Höhe von 43.320,33 Euro. Der Kläger äußerte sich nicht. Das Ver-sorgungswerk teilte im Mai mit, die gesamte Forderung belaufe sich mittlerweile auf 51.008,02 Euro, es sei aber eine Ratenzahlungsver-einbarung getroffen worden. Daraufhin stellte die Beklagte das ein-geleitete Widerrufsverfahren ruhend und forderte den Kläger auf, die regelmäßige Ratenzahlung nachzuweisen. Der Kläger reagierte trotz mehrfacher Erinnerungen nicht. Auf telefonische Rücksprache am 07.11.2012 teilte der Kläger mit, er habe bisher nicht reagiert, weil er gesundheitliche Probleme habe und momentan sehr bemüht sei, die Sache mit dem X zu klären. Er werde in den nächsten zwei Wochen ca. 10.000,00 Euro einnehmen und versuchen, mit dem X eine neue Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen.
4Am 28.11.2012 teilte das Amtsgericht Neuss mit, der Kläger habe die eidesstattliche Versicherung am 06.11.2012 abgegeben.
5Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief daher die Beklagte die Zulassung unter Hinweis auf die mittlerweile auf 57.620,00 Euro angewachsene Forderung des Xs der Rechtsanwälte, und ferner auf eine Forderung der Rechtsanwaltskammer auf Zwangs-geld von 1.000,00 Euro.
6Der Kläger hat trotz Aufforderung seine Klage bis zur mündlichen Verhandlung nicht begründet und war in der mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten.
7Der Kläger hat beantragt,
8den Bescheid der Beklagten vom 21.12.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Anwaltszulassung unverändert fortbestehe.
9Die Beklagte hat beantragt.
10die Klage abzuweisen.
11Sie verteidigt die angefochtene Widerrufsentscheidung unter Hinweis auf die Begründung des Bescheides und die Verwaltungsvorgänge als rechtmäßig.
12G r ü n d e:
13Die zulässige und insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet.
14I.
15Die Beklagte hat in der angefochtenen Widerrufsverfügung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht angenommen.
161. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechts-anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Ver-mögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insol-venzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
17Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Widerrufsgründe ist dabei der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens durch Erlass des Widerspruchsbescheides.
182. Nach diesen Maßstäben ist die Widerrufsverfügung rechtmäßig. Gegen den Kläger erging Haftbefehl unter dem Aktenzeichen 64 M 617/12 AG Neuss wegen einer titulierten Forderung des Xs der Rechtsanwälte in Höhe von 43.320,33 Euro. Laut Mitteilung des Xs von Mai 2012 war die Forderung mittlerweile auf 51.008,02 Euro angestiegen. Der Kläger hatte zwar mit dem X eine Ratenzahlungs-vereinbarung getroffen, die regelmäßige Ratenzahlung jedoch trotz Aufforderung nicht nachgewiesen. Telefonische Zahlungs-ankündigungen und der Abschluss einer neuen Ratenzahlungs-vereinbarung wies der Kläger ebenso nicht nach. Stattdessen gab er am 06.11.2012 die eidesstattliche Versicherung ab.
193. Der Widerruf wegen Vermögensverfalls kommt nur dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Dies ist bei einem Vermögensverfall nur ganz ausnahmsweise der Fall. Denn der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Ge-fährdung, insbesondere im Hinblick auf den eigenen Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern sowie auf den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
20Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ergeben sich nicht, das Verhalten des Klägers im Verfahren, in dem er zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Erklärungen abgegeben hat, weisen eher auf das Gegenteil hin.
21II.
22Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, bestand nicht.
23Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem Regelstreit gem. § 194 Abs. 2 BRAO, von dem abzuweichen kein Anlass besteht.
24Rechtsmittelbelehrung:
25Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundes-gerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
261. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
272. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
283. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
294. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
305. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenderVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem dieEntscheidung beruhen kann.
31Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung ange-ordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
32Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar
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