Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 9/15
Tenor
Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt und wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 1000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 28.10.2014 eine Beschwerde des Rechtsanwalts S aus E über sein Verhalten bei der Vertretung einer ehemaligen Mandantin zugeleitet und zu dem Sachverhalt Auskunft verlangt. Dem Antragsteller war vorgeworfen worden, von seiner ehemaligen Mandantin vor Jahren einen Vorschuss erhalten und diesen weder abgerechnet noch zurückgezahlt zu haben, obwohl er seine Gebühren von dem Gegner erstattet bekommen hatte. Die Antragsgegnerin wies in ihrem Schreiben auf die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO und darauf hin, dass er von einem etwaigen Auskunftsverweigerungsrecht ausdrücklich Gebrauch machen müsse.
4Der Antragsteller reagierte innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 21.11.2014 nicht. Nach fruchtlosem Fristablauf erinnerte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2014 unter Nachfristsetzung bis zum 18.12.2014.
5Nachdem auch diese Frist fruchtlos abgelaufen war, drohte ihm der Vorstand der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.01.2015, dem Antragsteller am 21.01.2015 zugestellt, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an für den Fall, dass seine Stellungnahme nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides eingegangen sein sollte.
6Gegen diese Zwangsgeldandrohung hat sich der Antragsteller mit seinem Antrag
7auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 21.01.2015 gewandt. Er hat seinen Antrag damit begründet, dass er nicht feststellen könne, zu welchen Angelegen-heiten oder Akten er Auskunft erteilen solle.
8Mit Beschluss des Vorstands vom 18.03.2015 hat die Antragsgegnerin dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Anwaltsgerichts-hof vorgelegt.
9Nach Eingang der Sache beim AGH hat der Antragsteller die erbetene Auskunft erteilt. Der Vorstand der Antraggegnerin hat daraufhin die Zwangsgeldandrohung aufgehoben; die Antragsgegnerin erklärt nunmehr die Angelegenheit für erledigt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
10Der Antragsteller erklärt die Angelegenheit ebenfalls für erledigt und sich damit ein-verstanden, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
11II.
12Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem der Antragsteller die geschuldete Auskunft erteilt und der Vorstand der Antragsgegnerin beschlossen hat, die Zwangsgeldandrohung gegen den Antragsgegner aufzuheben. Aufgrund der freiwilligen Auskunftserteilung und Aufhebung der Zwangsgeldandrohung hat sich das Antragsverfahren erledigt (vgl. Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl.
13§ 58 Rdnr. 27; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, BRAO, Anwaltliches Berufsrecht, § 57 Rdnr. 16).
14III.
15Dem Antragsteller sind gemäß §§ 197, 197 a BRAO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Über die angefallenen Kosten ist im Falle der Erledigung nach billigem Ermessen nach den §§ 464 StPO, 197 a BRAO auf den wahrscheinlichen Verfah-rensausgang im Falle der Fortführung des Verfahrens abzustellen. Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-zuweisen gewesen.
16Der Antrag war in der Sache unbegründet, denn der Antragsteller ist seiner Ver-pflichtung gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO, nämlich der Antragsgegenerin gegenüber Stellung zu nehmen, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Die Nicht-erfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO nicht nur ein gering-fügiger Verstoß gegen berufsrechtliche Verpflichtungen, da der Rechtsanwalt durch seine Säumnis den Kammervorstand daran gehindert hat, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Auf ein möglicherweise bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht hat er sich nicht berufen. Aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.10.2014 ergab sich mit aller Deutlichkeit, wozu die Antragsgegnerin Auskunft verlangt hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Einlassung des Antragstellers, er könne nicht fest-stellen, um welche Angelegenheit oder Akte es sich handele, als bloße Schutz-behauptung dar, die seine schuldhafte Nichtbefolgung des Auskunftsverlangens in keiner Weise entschuldigt hätte.
17Die Androhung des Zwangsgeldes war daher rechtmäßig und auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
18IV.
19Der Geschäftswert entspricht dem festgesetzten Zwangsgeld.
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