Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 9/15

Tenor

Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt und wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 1000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.


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