Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 28/15
Tenor
- 1.
Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens im Beschluss des Anwalts-gerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 30.09.2015 – 1 AnwG 18/15 – wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu tragen.
1
GRÜNDE
2I.
3Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat gegen den Angeschuldigten ein berufsrechtliches Verfahren (3 EV xxx/14) wegen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot eingeleitet, weil dieser in einem Schriftsatz vom 05.10.2012 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht S
4folgendes ausgeführt hat:
5„Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu ihrer Fürsorgepflicht erinnern an Beschönigungen, mit denen die grässlichsten Taten verharmlost worden sind, wobei man hier unweigerlich an den Massenmörder Breivik denken muss, der seine Tötungshandlungen mit unerträglichen Argumenten zu rechtfertigen versucht hat."
6Nach Einleitung des anwaltsrechtlichen Ermittlungsverfahrens 3 EV xxx/14 gewährte die Generalstaatsanwaltschaft dem Angeschuldigten rechtliches Gehör. In seiner daraufhin bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf eingereichten Einlassung vom 02.08.2014 heißt es unter anderem:
7„An eine Herabwürdigung der Frau C habe ich zu keinem Zeitpunkt gedacht, deren Argumentation mir genau so absurd erschien wie die von Breivik und vielen anderen irre geleiteten Menschen (S. 1 unten)."
8Weiter heißt es auf Seite 3 desselben Schreibens:
9„Diese Ausführungen, die sich zu Hauf in dem Widerspruchsschreiben der Frau C vom 11.09.2012 befinden und auf die ich dann mit meinem Schreiben vom 05.10.2012 erwidert habe, ließen in meinem Kopf den Vergleich zu der Argumentation des Massenmörders Anders Behring Breivik entstehen.
10Hier die stetige Betonung ihrer Fürsorgepflicht als Vermieterin, dort die Rechtfertigung eines Massenmörders, der das Land und Europa gegen den Islam und den Kulturmarxismus verteidigen wollte.
11Der von mir gezogene Vergleich ist, wie in der Regel alle Vergleiche mit grässlichen, insbesondere zum Dritten Reich bestickten Bezügen, immer schlecht.
12Es war allerdings nicht beabsichtigt, meine damalige Gegnerin als Person herabzuwürdigen oder sie gar mit Breivik auf eine Stufe zu stellen. Vielmehr stand für mich die absurde Argumentation im Fokus, die mir genau absurd erschein, wie die von Breivik ist."
13Das veranlasste die Generalstaatsanwaltschaft, ein weiteres anwaltsrechtliches Ermittlungsverfahren (3 EV xxx/15) einzuleiten und den Angeschuldigten am 03.06.2015 anzuschuldigen, seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens, welches die Stellung des Rechtsanwaltes erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er sich unsachlich verhalten hat.
14Zuvor hatte das Anwaltsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 05.05.2015 gegen den Angeschuldigten wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot einen Verweis und eine Geldbuße von 500 Euro verhängt. Gegen diese Entscheidung hat der Ange-schuldigte Berufung zum Anwaltsgerichtshof eingelegt. In der Berufungshaupt-verhandlung hat er erklärt, dass er nicht beabsichtige, in Zukunft solche Äußerungen, wie sie Gegenstand des Verfahrens sind oder ähnliche Äußerungen im Rahmen seiner Berufsausübung zu tätigen. Mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeschuldigten hat der 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes sodann das Verfahren nach § 153 a StPO vorläufig eingestellt und dem Angeschuldigten auferlegt, einen Betrag in Höhe von 500 Euro an die I-kasse deutscher Rechtsanwälte in I zu zahlen.
15Das Anwaltsgericht Düsseldorf hat die Eröffnung des Hauptverfahrens in dem zweiten Verfahren 3 EV xxx/15 mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Es hat diese Entscheidung einerseits damit begründet, die schriftlichen Ausführungen des Angeschuldigten seien nicht bei der Berufsausübung erfolgt. Verteidigungsvor-bringen in eigener Sache erfolge nicht im Rahmen der Berufsausübung.
16Andererseits sei eine gesonderte Verfolgung der Ausführungen des Angeschuldigten im Schreiben vom 02.08.2014 nicht zulässig, weil dieses Verhalten zusammen mit dem Gegenstand des Verfahrens 3 EV xxx/14, in dessen Rahmen sich der Ange-schuldigte geäußert habe, eine einzige Verfehlung bilde, ohne dass es darauf ankomme, ob es sich jeweils um selbständige Taten im Sinne des § 264 StPO handele. Dieses Gesamtverhalten sei zu einer einheitlich zu bewertenden Pflicht-verletzung zusammengefasst. Soweit daher weitere Verstöße in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit ausdrücklich angeklagten Einzel-handlungen stünden und als solche für das Berufsgericht erkennbar seien, sei eine spätere Ahndung ausgeschlossen. Das sei hier ebenfalls anzunehmen, da das (in den Urteilsgründen ausdrücklich gewürdigte) Schreiben vom 02.08.2014 zeitlich vor dem Urteil des Anwaltsgerichts vom 05.05.2015 liege und diesem bekannt gewesen sei.
17Schließlich dürfe dem Angeschuldigten nicht das Recht abgesprochen werden, dass er sich im Rahmen eines gegen ihn geführten Verfahrens, mit allen aus seiner Sicht erfolgreichen Mitteln - soweit sie sich noch in einem vertretbaren Rahmen bewegen - zu verteidigen. In diesem Rahmen dürfe er auch seine ihm vorgeworfenen Ausfüh-rungen wiederholen oder durch vergleichbare Ausführungen darlegen, warum ihm diese aus seiner Sicht nicht vorgeworfen werden könnten.
18Dagegen richtet sich die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft. Diese leitet aus der Verwendung des Anwaltsbriefkopfes und der Unterschrift als Rechtsanwalt ab, der Angeschuldigte habe im Rahmen der Berufsausübung gehandelt. Gegenstand des Verfahrens 2 EV xxx/14 sei ausweislich des Anschuldigungsschriftsatzes ausschließlich eine konkrete Äußerung in dem Schriftsatz vom 05.10.2012 gewesen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 02.08.2014, fast zwei Jahre später, führten nicht zur Annahme eines einheitlichen Lebenssachverhaltes, so dass dieser Verstoß gesondert verfolgt werden könne.
19Abwegig sei schließlich die Annahme, der Angeschuldigte dürfe zur Verteidigung „die ihm vorgeworfenen unsachlichen Äußerungen noch einmal zum Besten geben". Ein Straftäter dürfe zur Verteidigung im Strafverfahren die gleiche Straftat nicht sanktionslos wiederholen. Das werde bei jemand, der einen Mord verübt habe, nicht angenommen und müsse deshalb auch für das Berufsrecht gelten.
20II.
21Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft muss erfolglos bleiben. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liegt nicht vor.
22Es kann dahinstehen, ob die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in eigener Sache immer als ein Handeln außerhalb der Berufsausübung anzusehen ist. Dies muss der Senat ebenso wenig entscheiden wie die Frage, ob die Verfolgung von Äußerungen in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren, die in die Richtung des angeschuldigten Verhaltens gehen, in einem gesonderten Verfahren nochmals verfolgt werden können. Auf beide Fragestellungen kommt es nicht an.
23Wertende Äußerungen über Verhalten und Person anderer Prozessbeteiligter stehen auch im Prozess grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 I 1 GG. Der Begriff der Meinung ist dabei grundsätzlich weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprüft ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Nach Art. 5 II GG ist das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch die Allgemeinen Gesetze begrenzt. Das darf nicht als einseitige Beschränkung der Gestaltungskraft des Grundrechts durch diese Gesetze aufgefasst werden. Es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.
24BVerfG NJW 1991, 2074, 2075 unter Hinweis auf BVerfGE 7, 198, 208 f.; 12, 113, 124 und 68, 226, 231.
25Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auf der Stufe der Normauslegung bei der Anwendung der Tatbestandsmerkmale des § 185 StGB eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit einerseits und des Rechts-gutes, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist andererseits, abzuwägen.
26Das Grundrecht der Meinungsfreiheit verlangt ebenfalls auf der Stufe der Normanwendung eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. In der verfassungsgerichtlichen Recht-sprechung ist allerdings anerkannt, dass die Meinungsfreiheit regelmäßig zurück-treten muss, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt. Andererseits kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an.
27BVerfG NJW 1999, 2262, 2263
28Das ist auch auf die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vorliegt, zu übertragen.
29Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, § 43 a BRAO, Rz. 54
30Voraussetzung jeder Abwägung ist, dass der Sinn einer Äußerung zutreffend erfasst wird. Die Auslegung hat vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, darf aber auch den sprachlichen Kontext, in dem sie steht, sowie die für den Rezipienten erkenn-baren Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, nicht unberücksichtigt lassen. Die isolierte Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteiles oder Satzes wird den Anforderungen einer zuverlässigen Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht.
31BVerfGE 93,266, 295; BVerfG NJW 1999, 2262, 2263
32Anders als in dem den Gegenstand des Verfahrens 3 EV xxx/14 bildenden Schreiben vom 05.10.2012 ging es im Schreiben vom 02.08.2014 nicht um eine Auseinandersetzung mit der Prozessgegnerin des Angeschuldigten, sondern um ein gegen den Angeschuldigten gerichtetes anwaltsrechtliches Verfahren, in welchem dieser das legitime Ziel verfolge, drohende Sanktionen von sich abzuwenden. Da er angesichts der vorliegenden schriftlichen Formulierung die Tatsache, die Argumen-tation der Prozessgegnerin mit den Rechtfertigungen eines Massenmörders verglichen zu haben, nicht leugnen konnte, konnte er sich nicht anders gegen den Vorwurf des unsachlichen Verhaltens zur Wehr setzen als dadurch, dass er für diesen Vergleich das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Anspruch nahm. Das Schreiben vom 02.08.2014 ist denn auch nichts anderes als einerseits der Versuch der Rechtfertigung, durch die Darstellung von ihm seinerseits als unsachlich betrachteter Ausführungen der Prozessgegnerin sein eigenes Verhalten nach-vollziehbar zu machen und schließlich in der Richtung zu argumentieren, es sei ihm nicht um die Person der Prozessgegnerin, sondern um deren Verhalten und Argumentationsweise gegangen. Im Rahmen eines solchen Verteidigungsvorbringens lässt es sich nicht vermeiden, die dem Angeschuldigten vorgeworfene Formulierung zu wiederholen. Das ist aber nicht unsachlich. Wollte man dies dem Angeschuldigten verbieten, wäre jede effektive Verteidigung unmöglich.
33Bei der Bewertung der Formulierungen im Schreiben vom 02.08.2014 als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot darf schließlich auch nicht übersehen werden, dass Adressat dieses Schreibens die Generalstaatsanwaltschaft war, die dem Ange-schuldigten einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch seine Ausführungen vom 05.10.2012 vorwarf. Die Prozessgegnerin aus dem Ausgangsverfahren war an diesem Verfahren nicht nur nicht beteiligt, es ist auch praktisch ausgeschlossen, dass sie vom Inhalt einer Verteidigungsschrift in einem anwaltsrechtlichen Verfahren jemals Kenntnis erlangt. Jegliche beleidigende oder schmähende Absicht liegt also fern. Sie ist auch dem Gesamtinhalt des Schreibens vom 02.08.2014 nicht zu entnehmen. Wer aber mit Argumenten in einem gegen ihn gerichteten berufsgerichtlichen Verfahren das ihm vorgeworfene Verhalten verteidigt, verhält sich auch dann nicht unsachlich, wenn die Argumente nicht einleuchtend, nicht nachvollziehbar oder nicht zutreffend sind.
34Aus diesem Grunde wirft die Beschwerdebegründung dem angefochtenen Beschluss auch zu Unrecht vor, mit ihm werde die sanktionslose Wiederholung von Verstößen gegen Berufspflichten unter dem Deckmantel des Verteidigungsvorbringens ermöglicht: Voraussetzung der Ahndung von Verhalten eines angeschuldigten Rechtsanwalts im anwaltsrechtlichen Verfahren als Verstoß gegen das Sachlich-keitsverbot ist in jedem Falle die Verwirklichung des Tatbestandes, an dem es nach der zutreffenden Auffassung des angefochtenen Beschlusses fehlt.
35III.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197 a, 198 BRAO.
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