Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 11/19
Tenor
Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt und wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Am 18.09.2018 erhob ein Mandant des Antragstellers Beschwerde. Dieser hatte ihn als Kläger in erster und zweiter Instanz in einem Rechtsstreit vertreten. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens ergingen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu Lasten des Klägers. Obwohl dieser rechtsschutzversichert ist, erschien am 07.09.2018 ein Gerichtsvollzieher bei dem Mandanten, um eine offene Forderung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen im Wege der Zwangsvollstreckung ein-zutreiben. Der Rechtsschutzversicherer hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Antragsteller die Kosten in beiden Instanzen abgerechnet und überwiesen. Nach Überprüfung des Sachverhalts räumte der Gerichtsvollzieher dem Mandanten eine Zahlungsfrist bis zum 20.09.2018 ein.
4Der Mandant forderte am 08.09.2018 den Antragsteller zur Zahlung der von dem Rechtsschutzversicherer geleisteten Beträge an den Gläubiger auf.
5Am 19.09.2018 teilte der Gerichtsvollzieher dem Mandanten per E-Mail mit, dass
6die offenen Forderungen mittlerweile bezahlt worden seien und die Angelegenheit erledigt sei.
7Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller am 02.10.2018 unter Beifügung von Ablichtungen der Eingabe des Mandanten auf, Auskunft zu erteilen.
8Dem kam der Antragsteller mit Schreiben vom 14.11.2018 nach. Er teilte der Antragsgegnerin unter anderem mit, dass die Beklagte mit dem Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in erster Instanz die Aufrechnung gegen die mit dem Urteil zugesprochene Forderung des Mandanten erklärt habe. Es sei mit dem Mandanten abgestimmt gewesen, dass das Ergebnis des Berufungsverfahrens abgewartet werden solle. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens habe der von Rechtsschutzversicherer an ihn, dem Antragsteller, geleistete Betrag verteilt werden sollen. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens habe die Beklagte ohne vorherige Zahlungsaufforderung die Vollstreckung eingeleitet. Er habe, nachdem er hiervon von seinem Mandanten erfahren habe, nach Prüfung unverzüglich den ausstehen-den Betrag an die Gegenseite bzw. den Gerichtsvollzieher ausgezahlt. Der Gerichts-vollzieher habe mit Schreiben vom 19.09.2018 klargestellt, dass sämtliche Kosten gezahlt worden seien.
9Im Nachgang hierzu übersandte der Antragsteller diverse Unterlagen, unter anderem ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 23.09.2018, in welchem ausgeführt wird, dass die Beklagte einen Betrag zur Deckung der ausge-urteilten Hauptforderung nebst Zinsen auf ein Anderkonto hinterlegt habe und bis zur Durchführung der Kostenausgleichung ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache. Ferner wurde in dem Schreiben die Hilfsaufrechnung gegenüber der Hauptforderung und Zinsen mit dem sich noch ergebenden Kostenerstattungsanspruch erklärt.
10Mit Schreiben vom 31.01.2019 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller, das Schreiben vom 19.09.2018 in Kopie zu übermitteln. Ferner bat sie um zusätzliche Auskunft dahingehend, was der Antragsteller nach dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23.09.2016 “in der Angelegenheit unternommen habe". Sie wies in dem Schreiben zudem darauf hin, dass sich aus diesem Schreiben“ allenfalls eine Hilfsaufrechnung“ ergebe. Zur "ergänzenden Stellungnahme“ wurde dem Antragsteller eine Frist bis zum 15.02.2019 gesetzt.
11Nach fruchtlosem Fristablauf drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 13.03.2019 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € für den Fall an, dass die Stellungnahme nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides eingegangen sein sollte. Gegen diesen ihm am 19.03.2019 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit einem am 13.04.2019 bei der Antragsgegnerin einge-gangenen, nicht unterzeichneten Schriftsatz die Entscheidung des Anwaltsgerichts-hofs beantragt.
12Die Antragsgegnerin hat mit Beschluss vom 08.05.2019 dem Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
13Nach Eingang der Sache beim Anwaltsgerichtshof und nach Vollstreckung des mittlerweile festgesetzten Zwangsgeldes - der Festsetzungsbescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - hat der Antragsteller die erbetene Auskunft erteilt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat daraufhin die Zwangsgeld-androhung aufgehoben. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge.
14II.
15Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem der Antragsteller die geschuldete Auskunft erteilt und der Vorstand der Antragsgegnerin beschlossen hat, die Zwangsgeldandrohung gegen den Antragsteller aufzuheben. Aufgrund der freiwilligen Auskunftserteilung und Aufhebung der Zwangsgeldandrohung hat sich das Antragsverfahren erledigt (vgl. Schwärzer in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 57 Rdnr. 31; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, BRAO, Anwaltliches Berufsrecht, 2. A., § 57 Rdnr. 16).
16III.
17Der Antragsgegnerin sind gemäß §§ 197, 197 a BRAO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Über die angefallenen Kosten ist im Falle der Erledigung nach billigem Ermessen nach den §§ 464 StPO, 197a BRAO auf den wahrscheinlichen Ver-fahrensausgang im Falle der Fortführung des Verfahrens abzustellen. Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses hätte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg gehabt.
18Der Antrag wäre nämlich in der Sache begründet gewesen. Der angefochtene Bescheid wäre aufzuheben gewesen.
191.
20Dies ergibt sich daraus, dass dem Antragsteller das Zwangsgeld u.a. wegen der nicht erfolgten Vorlage einer Ablichtung des Schreibens des Gerichtsvollziehers vom 19.09.2019 angedroht wurde. Diese Androhung läuft bereits aus dem Grunde ins Leere, da sich ein solches Schreiben nicht in der Handakte des Antragstellers befindet.
21Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerde führende Mandant im Nachgang zu seiner per Email vom 18.09.2019 verfassten Beschwerde am 19.09.2018 eine Email des Gerichtsvollziehers vom selben Tage an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat. In dieser Email des Gerichtsvollziehers, gerichtet an den Mandanten, wird mitgeteilt, dass der Gesamtbetrag dem Konto gutgeschrieben wurde und sich die "Sache erledigt" hat.
22Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Aufforderung zur Auskunftserteilung dem Antrag-steller eine "Kopie der oben genannten Eingaben" des Mandanten übermittelt. In der Betreffzeile sind "Eingaben ....vom 18/19.09.2018" genannt. Somit steht fest, dass dem Antragsteller auch die per Email des Mandanten weitergeleitete Email des Gerichtsvollziehers übersandt wurde, da weiterer Schrift- oder Emailverkehr vom 19.09.2018 nicht existiert.
23Dann ist es aber offensichtlich, dass mit dem in der Auskunft des Antragstellers vom 14.11.2018 erwähnten "Schreiben" des Gerichtsvollziehers vom 19.09.2018 nicht ein weiteres, an den Antragsteller gerichtetes Schreiben gemeint, sondern die der Antragsgegnerin bereits vorliegende Email des Gerichtsvollziehers vom 19.09.2018 gemeint ist. Hierauf deutet auch der der Wortlaut in der Auskunft des Antragstellers hin, der mit demjenigen der Email übereinstimmt ("..erledigt.."). Dies wurde mittlerweile auch von der Antragsgegnerin eingeräumt..
24Ist der Antragsteller nicht im Besitz eines gesonderten "Schreibens" des Gerichts-vollziehers vom 19.09.2018 - nur dieses, nicht aber die von der Antragsgegnerin selbst übersandte Email in dem Auskunftsverfahren würde zur "Handakte" des Antragstellers iSv § 56 BRAO gehören -, wäre die Verpflichtung des Antragstellers auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Eine "Herausgabe" eines nicht existierenden Schreibens ist unmöglich.
252.
26Bereits aus diesem Grunde hätte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg gehabt. Bei der Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe gegen einen auskunftspflichtigen Rechtsanwalt ein Zwangsgeld angedroht/festgesetzt wird, handelt es sich, wie aus dem Wortlaut von § 57 I BRAO folgt (.."kann..") um eine Ermessensentscheidung des Vorstandes (Scharmer in Hartung/Scharmer, Kommentar zur BORA/FAO, 6. A., § 57 BRAO, Rn. 16).
27Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, ob das weitere Verlangen der Antragsgegnerin zur "ergänzenden" Auskunft - auch zur Durchsetzung dieser Verpflichtung erfolgte die Androhung des Zwangsgeldes - gerechtfertigt
28war. Selbst wenn insoweit, also "teilweise", die Androhung des Zwangsgeldes gerechtfertigt gewesen wäre, würde dies nicht dazu führen, dass der angefochtene Bescheid - ohne die Erledigung - teilweise aufrechtzuerhalten gewesen wäre. Ansonsten würde der Senat eine Ermessensentscheidung treffen, die ausschließlich dem Vorstand der Antragsgegnerin vorbehalten ist. Ausschließlich der Vorstand hat nach pflichtgemäßem Ermessen die Entscheidung zu treffen, ob und in welcher Höhe Zwangsgelder anzudrohen und festzusetzen sind. Es kann nicht ausge-schlossen werden, dass der Vorstand, wenn lediglich das Verlangen zur "ergänzenden" Auskunft - also nicht auch das ungerechtfertigte Verlangen zur Vorlage des Schreibens des Gerichtsvollziehers vom 19.09.2019 - Gegenstand der Ermessensentscheidung gewesen wäre, von der Androhung eines Zwangsgeldes, zumindest in dieser Höhe, Abstand genommen hätte.
29IV.
30Der Geschäftswert entspricht dem festgesetzten Zwangsgeld.
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Referenzen
- BRAO § 197 Kostenpflicht des Verurteilten 1x
- §§ 464 StPO, 197a BRAO 1x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung 2x
- BRAO § 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten 2x
- BRAO § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer 1x