Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 11/19

Tenor

Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt und wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.


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