Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 35/20
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
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Gründe
2Der Beigeladene ist seit dem 18.07.2000 zur Anwaltschaft zugelassen und hat am 23.09.2019 die Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt, nachdem das bestehende Arbeitsverhältnis mit der A AG zum Ablauf des 30.09.2019 endete und er am 01.10.2019 eine neue Tätigkeit bei der B GmbH aufgenommen hat.
3Die Klägerin hat der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit bei der B GmbH widersprochen und darauf verwiesen, dass die B GmbH ein Assekuradeur sei und der Beigeladene daher nicht für seine Arbeitgeberin, sondern für deren Kunden tätig werde. Nach den Angaben im Handelsregister ist Gegenstand des Unternehmens der B GmbH das Erbringen von Dienstleistungen und Versicherungsvermittlung in Form eines Assekuradeurs, insbesondere die Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen, die Schaden- und Regressbearbeitung sowie die Erbringung von Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
4Nach § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages zwischen der B GmbH und des Beigeladenen nimmt dieser seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt an dem Standort C auf. Nach der Anlage zu diesem Arbeitsvertrag ist er zu einer eigenständigen und unabhängigen Befassung mit juristischen Sachverhalten und Fragestellungen zu grundsätzlichen und speziellen Rechtsthemen, die das Unternehmen betreffen, befasst. Diese sollen sich insbesondere auf das Versicherungsvertragsrecht, das allgemeine Zivil- und Vertragsrecht sowie das Berufsrecht u.a. für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlern, beziehen. Schaden- und Leistungsbearbeitung, die von der B GmbH ebenfalls angeboten und betrieben werden, gehören nicht zu den Aufgaben des Beigeladenen.
5Der eigentliche Geschäftszweck der B besteht im Wesentlichen in der Entwicklung von eigenen Versicherungsprodukten für gewerbliche kleine und mittlere Unternehmen sowie Berufsträger der freien Berufe. Die inhaltliche Entwicklung der Produkte in Bezug auf die Versicherungsbedingung (Wording) und die Tarife (Pricing) erfolgen durch die s.g. Underwriter, die aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung und dadurch gewonnen Expertise über einen sehr guten Marktüberblick verfügen und vor diesem Hintergrund wettbewerbsfähige Versicherungsprodukte entwickeln können. Die Aufgabe des Beigeladenen besteht demgegenüber im Wesentlichen darin, die von den Underwritern entwickelten Versicherungsbedingungen auf ihre Rechtskonformität zu überprüfen, beispielsweise dahingehend, ob die in § 23 Abs. 1 a VAG normierten Vorgaben für die Einrichtung und Durchführung des Produktfreigabeverfahrens eingehalten werden. Dabei berät er die Geschäftsleitung über die rechtlich erforderlichen Maßnahmen und ist für die rechtskonforme Implementierung und Überwachung des Produktfreigabeverfahrens zuständig.
6Die B GmbH hat mit dem Beigeladenen eine Bonusvereinbarung getroffen, die sich an den Bestimmungen der Richtlinie zur Regelung des Zielvereinbarungsprozess und der Leistungsbeurteilung orientieren muss. Dabei sind für den Beigeladenen die Zielerreichungen Abwicklung von IT-Prozessen, Produktentwicklung und Aufbau von Partnerschaften maßgeblich.
7Die Klägerin beantragt:
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2020, zugestellt am 20.02.2020, wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
11Sie ist zunächst der Auffassung, dass der Beigeladene nicht ausschließlich für seine Arbeitgeberin tätig sein werde, da die B GmbH als Versicherungsvertreter in der Form eines Assekuradeurs auftrete. Dieser nehme regelmäßig ausgegliederte Tätigkeiten eines Versicherers war, so dass auch der Beigeladene zumindest nicht ausschließlich für die B, sondern im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auch Tätigkeiten anderer Versicherer, die ihre Aufgaben auf die B GmbH ausgegliedert hätten, wahrnimmt.
12Die Klägerin ist des Weiteren der Auffassung, dass die fachliche Unabhängigkeit nicht gewährleistet sei aufgrund der vereinbarten erfolgsabhängigen, variablen Vergütung (Bonus). Sie hält den Sachverhalt hierzu zunächst für nicht ausermittelt. Nachdem die Richtlinien zur Regelung des Zielvereinbarungsprozesses und der Leistungsbeurteilung der B GmbH sowie die persönliche Zielvereinbarung des Beigeladenen im Original in englischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung vorgelegt wird, hält sie an ihrer Auffassung fest, dass die fachliche Unabhängigkeit nicht vorliegt, weil sie nicht nur vertraglich vereinbart, sondern auch tatsächlich gewährleistet sein muss. Dies hält sie nach wie vor für nicht gegeben. Sie verweist darauf, dass der Aufgabenkreis des Beigeladenen von diesem nicht vollständig angegeben worden sei.
13Die Beklagte beantragt:
14Die Klage wird abgewiesen.
15Sie tritt den Rechtsauffassungen der Klägerin entgegen und hält die fachliche Unabhängigkeit durch die Bonusvereinbarung für nicht tangiert.
16Der Beigeladene hat im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört den Geschäftsbereich der B GmbH dahingehend beschrieben, dass diese im Wesentlichen als Haupttätigkeit Versicherungsprodukte entwickele, sich aber auch stark um Schaden- und Regressabwicklung kümmere. Damit habe er persönlich nichts zu tun. Die von der B GmbH entwickelten Versicherungsprodukte werden auf einer Internetplattform (E) vertrieben. Der eigentliche Versicherungsmakler sei dann noch eine dritte Gesellschaft. Der Versicherer zahle dann eine entsprechende Courtage an die B GmbH, die dann ihrerseits eine Provision an die F zahle, die die E-Internetplattform als Marke betreibe.
17Weiterhin hat der Beigeladene erklärt, dass seine Tätigkeit sich im Wesentlichen darauf bezieht, neben der Produktentwicklung Verträge mit Versicherern im Hinblick auf Agenturverträge zu entwerfen und zu verhandeln. Den Umfang seiner Tätigkeit im Rahmen der Produktentwicklung bewertet er mit 20 % und die Tätigkeit für das Entwerfen, Beraten und Verhandeln von Vertragsentwürfen mit etwa 50 %. Weitere 30 % würde die Beratung der Geschäftsführung im Hinblick auf das operative Geschäft wie eine Art interne Rechtsabteilung ausmachen. Er stellte klar, dass er bei den Verträgen, die er entwerfe, berate oder verhandle immer für die B GmbH tätig werde und die B GmbH auch immer als Vertragspartner auftrete. Das Herstellen, Pflegen und Nutzen seines Netzwerkes sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu den Verträgen zu betrachten und von der Wertigkeit mit 10 %, also mit insgesamt 5 % seiner Tätigkeit zu bewerten.
18Entscheidungsgründe
19I.
20Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist fristgerecht erhoben.
21II.
22Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist formell wie auch materiell-rechtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten.
23Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Insbesondere ist die Klägerin ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden.
24Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwaltes gem. § 46 a Abs. 1 BRAO liegen vor.
25Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwaltes gem. § 4 sind erfüllt. Der Beigeladene ist als Rechtsanwalt zugelassen.
26Zulassungsversagungsgründe nach § 7 BRAO sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
27Die Tätigkeit des Beigeladenen entspricht auch den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO.
28Der Beigeladene ist im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber, die B GmbH, tätig.
29Bei dem Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers handelt es sich um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Ist der Betreffende in den Rechtsangelegenheiten der Kunden des Arbeitgebers tätig, fehlt es an der für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlichen vorgenannten Voraussetzung, dass sich die Tätigkeit auf die Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers beschränkt. (BGH, st. Rspr. zuletzt Urteil vom 02.11.2020 – AnwZ (Brfg) 24/19). Dabei steht die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 5 BRAO einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch dann entgegen, wenn dieser nur vereinzelt dessen Kunden berät. Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers schließt unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus. (BGH, Urteil vom 22.06.2020 – AnwZ (Brfg) 23/19)
30Die B GmbH verfolgt mit der Entwicklung eigener Versicherungsprodukte eine eigene Geschäftstätigkeit, für die sie von ihren Kunden auch die Courtage erhält. Dies gilt unabhängig davon, dass die eigentliche Versicherungspolice von einem Versicherer ausgestellt ist und dieser letztendlich das Risiko trägt. Die von der B GmbH entwickelten Versicherungsprodukte werden als eigene Marke auf einer Internetplattform vertrieben und von den Kunden auch als Produkte der B GmbH erkannt und wahrgenommen. Die Tätigkeiten des Beigeladenen beziehen sich auf diese Produkte und sind damit Tätigkeiten für seine Arbeitgeberin, die B GmbH.
31Der Senat ist nach der Anhörung des Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.03.2021 zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene anwaltlich tätig ist und dass diese anwaltliche Tätigkeit das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO prägt.
32Sowohl das Entwickeln und Verhandeln von Verträgen wie auch das Entwerfen, Beraten und Verhandeln von Vertragsentwürfen ist ebenso anwaltliche Tätigkeit wie die Beratung der Geschäftsführung im Hinblick auf das operative Geschäft.
33Nicht nichtanwaltliche Tätigkeit, die in dem Herstellen, Pflegen und Nutzen seines Netzwerkes besteht, beschreibt der Beigeladene glaubhaft mit 5 % seiner Tätigkeit. Dass die anwaltliche Tätigkeit in einem Umfang von 95 % der Gesamttätigkeit des Beklagten das Beschäftigungsverhältnis prägt, hat der Beigeladene glaubhaft dargestellt und steht für den Senat außerfrage.
34Diese Tätigkeit übt der Beigeladene auch eigenverantwortlich und fachlich unabhängig aus. Das ergibt sich aus der Ziffer IV (Erklärung des Unternehmens) vom 20.08.2019 im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung sowie der als Anlage zum Arbeitsvertrag vereinbarten Stellen- und Funktionsbeschreibung vom 20.08.2019.
35Der Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit und der eigenverantwortlichen Ausübung der Tätigkeit steht auch nicht die Bonusvereinbarung nach § 4 des Anstellungsvertrages vom 25.07.2019 entgegen. Wie sich aus der vom Beigeladenen vorgelegten Leistungsübersicht 2020 zeigt, orientieren sich die Zielerreichungen an nichtanwaltlichen Tätigkeiten, nämlich der Abwicklung von IT-Prozessen, der Produktentwicklung und dem Aufbau von Partnerschaften. Mit dem Bonus wird also eine nicht bestimmte anwaltliche Tätigkeit in der Weise honoriert, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Führung der Sache den Ausschlag geben könnten. Der Bonus wird also nicht im Sinne eines unzulässigen Erfolgshonorars im Sinne des § 49 b Abs. 2 BRAO gewährt, das mit der Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit nicht vereinbar wäre (AGH NRW, Urteil vom 24.11.2017 – 1 AGH 1/17).
36Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 Abs. 1 + 3, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG.
37Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 + 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
40Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
411. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
422. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
43aufweist,
443. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
454. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des
46Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder
475. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender
48Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
49Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
50Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BRAO § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte 3x
- VwGO § 124 2x
- BRAO § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 1x
- 1 AGH 1/17 1x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 49b Vergütung 1x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- BRAO § 194 Streitwert 1x
- BRAO § 2 Beruf des Rechtsanwalts 1x
- BRAO § 7 Versagung der Zulassung 1x
- VwGO § 167 1x
- § 23 Abs. 1 a VAG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt 1x