Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 4/15
Tenor
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Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Dezember 2014 - 7 TaBV 49/14 - werden zurückgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl des Betriebsrats.
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Im Betrieb der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin fand in der Zeit vom 3. bis zum 6. September 2013 eine Betriebsratswahl statt, nachdem die zuvor durchgeführte Betriebsratswahl rechtskräftig für unwirksam erklärt worden war. Für die Neuwahl waren drei Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht worden. Diese waren mit den Kennworten „C Gewerkschaft“, „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit“ und „Die Alternative“ versehen. Die Liste „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit“ war mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften aus der Belegschaft versehen, nicht jedoch mit Unterschriften zweier Beauftragter der IG Metall. In einem von Herrn D (1. Bevollmächtigter) sowie von Herrn G (Gewerkschaftssekretär) unterzeichneten Schreiben vom 30. Juli 2013 teilte die IG Metall S dem Wahlvorstand Folgendes mit:
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„… hiermit autorisieren wir die in der Sitzung des IG Metall-Vertrauenskörpers der T AG am 29.6.2013 beschlossene Kandidaten-Liste zur Einreichung bei den diesjährigen Betriebsratswahlen als offiziellen IG Metall-Listenvorschlag.
Ich möchte dich bitten, dieses Schreiben beim Wahlvorstand zur Betriebsratswahl zu hinterlegen.“
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Der Wahlvorstand wertete alle drei Vorschlagslisten als gültig und ließ sie zur Wahl zu. Die Liste mit dem Kennwort „C Gewerkschaft“ wurde mit der Nr. 1, die Liste mit dem Kennwort „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit“ mit der Nr. 2 und die Liste mit dem Kennwort „Die Alternative“ mit der Nr. 3 versehen. Dementsprechend waren die Stimmzettel ausgestaltet.
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Aus der Wahl ging der zu 2. beteiligte Betriebsrat hervor. Am 13. September 2013 wurde das Wahlergebnis bekannt gemacht. 13 Betriebsratssitze entfielen auf die Liste Nr. 2, zwei Betriebsratssitze auf die Liste Nr. 3. Auf die Liste „C Gewerkschaft“ entfiel kein Betriebsratssitz.
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Mit der am 27. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die zu 1. beteiligte C Gewerkschaft die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl begehrt und hilfsweise die Betriebsratswahl angefochten. Sie hat geltend gemacht, die Liste „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit“ sei mit einem unzulässigen Kennwort versehen worden und hätte daher nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen. Die Verwendung des Begriffs „IG Metall“ im Kennwort sei ausschließlich einer Gewerkschaftsliste vorbehalten. Um eine solche Liste habe es sich jedoch nicht gehandelt, da die Liste nicht mit den im Gesetz vorgesehenen Unterschriften zweier Beauftragter der IG Metall versehen gewesen sei.
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Die Antragstellerin hat beantragt
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festzustellen, dass die Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 3. vom 3. September bis zum 6. September 2013 nichtig ist,
hilfsweise
festzustellen, dass die Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 3. im Zeitraum zwischen dem 3. September und dem 6. September 2013 ungültig bzw. unwirksam ist.
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Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben den Standpunkt eingenommen, die Liste „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit“ sei keine Gewerkschaftsliste, sondern eine Belegschaftsliste. Hieran ändere auch deren Autorisierung durch die IG Metall nichts. Die Verwendung des Kennworts „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit“ sei gleichwohl nicht unzulässig. Eine Liste, die die notwendigen Stützunterschriften aufweise und zudem von der IG Metall unterstützt werde, könne den Zusatz „IG Metall“ im Kennwort tragen. Eine Verwechslungsgefahr habe aufgrund einer entsprechenden jahrzehntelangen Praxis und eines Organisationsgrads von über 80 % im Betrieb der Arbeitgeberin nicht bestanden.
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Das Arbeitsgericht hat den Nichtigkeitsfeststellungsantrag abgewiesen und dem Wahlanfechtungsantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin ihren Antrag auf Abweisung des Wahlanfechtungsantrags weiter. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden.
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B. Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin sind unbegründet.
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I. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur noch die Anfechtung der Betriebsratswahl, nicht mehr deren Nichtigkeit. Im Streitfall war die Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl mit einem eigenständigen Hauptantrag geltend gemacht worden, der vom Arbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde.
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II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vom 3. bis zum 6. September 2013 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.
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1. Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Mit dem Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit bzw. Unwirksamkeit der Betriebsratswahl hat die Antragstellerin die Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG angefochten, auch wenn sie nicht den gebotenen Antrag auf Erklärung der Unwirksamkeit der Wahl gestellt hat. Der Antrag ist entsprechend auszulegen (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 6/04 - zu B I der Gründe, BAGE 112, 180).
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2. Der Antrag ist begründet. Die in der Zeit vom 3. bis zum 6. September 2013 durchgeführte Betriebsratswahl ist unwirksam.
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a) Nach § 19 BetrVG kann ua. eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
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b) Diese Voraussetzungen liegen vor.
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aa) Die formellen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. Die Antragstellerin ist eine im Betrieb der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft und damit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt. Sie hat die Betriebsratswahl mit ihrer am 27. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 13. September 2013 fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten.
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bb) Auch die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung liegen vor. Der Wahlvorstand hat gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, indem er die Vorschlagsliste „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit“ zur Wahl zugelassen hat, obwohl die Liste ein unzulässiges Kennwort enthielt.
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(1) Der Wahlvorstand war verpflichtet, die Zulässigkeit der Kennworte auf den eingereichten Vorschlagslisten zu prüfen.
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(a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (Wahlordnung - WO) hat der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dabei erstreckt sich die Prüfpflicht des Wahlvorstands auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen, und die der Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann (BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 18, BAGE 145, 120; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25).
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(b) § 8 Abs. 1 und Abs. 2 WO bezeichnet mögliche Gründe für die Ungültigkeit einer Vorschlagsliste. Die Unzulässigkeit eines Kennworts ist darin nicht erwähnt. Allerdings folgt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 WO, dass der Wahlvorstand zumindest das Vorhandensein eines Kennworts auf dem Wahlvorschlag zu prüfen hat. Nach dieser Bestimmung hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. Bei der Prüfung des Vorhandenseins eines Kennworts kann der Wahlvorstand auch dessen Zulässigkeit prüfen (BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 19, BAGE 145, 120).
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(c) Kennworte auf Vorschlagslisten können insbesondere dann unzulässig sein, wenn sie strafbaren, diskriminierenden, beleidigenden oder irreführenden Charakter haben. Auch darf durch Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten (BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 20 mwN, BAGE 145, 120).
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(2) Die Verwendung der Bezeichnung „IG Metall“ im Kennwort der Vorschlagsliste Nr. 2 war danach unzulässig.
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(a) Zwar war das Kennwort „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit“ nicht deshalb irreführend, weil es den Eindruck hervorgerufen hat, die Liste werde durch die Industriegewerkschaft Metall unterstützt. Dieser Eindruck war nicht unzutreffend, da die Liste tatsächlich von der Industriegewerkschaft Metall unterstützt wurde, wie sich insbesondere aus deren Schreiben vom 30. Juli 2013 ergibt.
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(b) Die Verwendung des Kennworts „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit“ war aber deshalb unzulässig, weil das Kennwort den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, es handele sich bei der Liste um einen Wahlvorschlag der Industriegewerkschaft Metall nach § 14 Abs. 3 und Abs. 5 BetrVG.
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(aa) Nach § 14 Abs. 3 BetrVG können zur Wahl des Betriebsrats sowohl die wahlberechtigten Arbeitnehmer als auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Das BetrVG unterscheidet damit ausdrücklich zwischen Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer und gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen. Das zeigt sich auch an den unterschiedlichen Voraussetzungen, die das Gesetz in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 BetrVG hinsichtlich der Anzahl und Eigenschaft der Unterzeichner vorsieht. Während nach § 14 Abs. 4 BetrVG die Unterzeichnung durch eine bestimmte Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer erforderlich ist, muss nach § 14 Abs. 5 BetrVG der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Das Gesetz legt damit fest, wann ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag vorliegt. Hieraus folgt zugleich, dass nur ein solcher Vorschlag durch sein Kennwort als gewerkschaftlicher Vorschlag ausgewiesen werden darf (BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 24 mwN, BAGE 145, 120). Nur so können rechtssicher Streitigkeiten darüber vermieden werden, unter welchen Voraussetzungen sich ein Wahlvorschlag durch sein Kennwort als „gewerkschaftlicher“ bezeichnen darf. Das schließt allerdings nicht aus, dass auf einem Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 5 BetrVG zusätzlich Stützunterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmer gesammelt werden, etwa um zu verdeutlichen, dass es sich auch um einen aus der Belegschaft unterstützten Wahlvorschlag handelt (BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 24, aaO).
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(bb) Vorliegend war der mit der Liste Nr. 2 eingereichte Vorschlag kein Vorschlag einer Gewerkschaft iSv. § 14 Abs. 5 BetrVG. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Vorschlagsliste nicht von zwei Beauftragten der Industriegewerkschaft Metall unterzeichnet war. Auch der Betriebsrat und die Arbeitgeberin gehen davon aus, dass es sich bei der Vorschlagsliste Nr. 2 um einen Belegschaftsvorschlag handelte. Die Erklärung der Industriegewerkschaft Metall S im Schreiben vom 30. Juli 2013 konnte die nach § 14 Abs. 5 BetrVG obligatorische Unterzeichnung der Vorschlagsliste durch zwei Beauftragte nicht ersetzen. Da das Kennwort „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit“ die Liste als gewerkschaftlichen Vorschlag iSv. § 14 Abs. 5 BetrVG auswies, war es unzulässig. Daran könnte auch eine vom Betriebsrat und der Arbeitgeberin behauptete, im Betrieb der Arbeitgeberin jahrzehntelang geübte Praxis, bei gewerkschaftlicher Unterstützung auf die IG Metall hinweisende Kennworte für Wahlvorschläge der Belegschaft zu verwenden, nichts ändern. Auch dann könnte bei der Belegschaft der Eindruck entstehen, dass es sich um einen Wahlvorschlag einer Gewerkschaft iSv. § 14 Abs. 5 BetrVG handelt. Aus der Entscheidung des Senats vom 25. Mai 2005 (- 7 ABR 39/04 - BAGE 115, 34) ergibt sich entgegen der Auffassung des Betriebsrats und der Arbeitgeberin nichts Gegenteiliges. Der Senat hat die der damaligen Entscheidung zugrunde liegende Vorschlagsliste „IG Metall“ aus anderen Gründen für ungültig gehalten, ohne eine Aussage über die Zulässigkeit ihres Kennworts zu treffen.
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(3) Die Unzulässigkeit des Kennworts hatte zwar nicht die Ungültigkeit der Vorschlagsliste insgesamt zur Folge. Der Wahlvorstand durfte die Liste jedoch nicht mit diesem Kennwort zur Wahl zulassen.
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(a) Der Wahlvorstand darf einen eingereichten Wahlvorschlag nicht wegen der Unzulässigkeit des Kennworts insgesamt zurückweisen. Ein unzulässiges Kennwort ist zu behandeln wie ein fehlendes Kennwort; in diesem Fall ist die Liste vom Wahlvorstand mit den Namen und Vornamen der beiden in ihr an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. Ist der Wahlvorschlag mit einem unzulässigen Kennwort versehen, ist dieses zu streichen und durch die Familien- und Vornamen der beiden ersten in dem Vorschlag genannten Wahlbewerber zu ersetzen (BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 28, BAGE 145, 120).
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(b) Gegen diese Verpflichtung hat der Wahlvorstand verstoßen. Die Streichung des unzulässigen Kennworts ist ebenso unterblieben wie die ersatzweise Neubezeichnung der Vorschlagsliste mit den Familien- und Vornamen der beiden ersten in der Liste benannten Wahlbewerber.
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(4) Die Zulassung der Liste mit dem Kennwort „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit“ zur Wahl war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
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(a) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis weder ändern noch beeinflussen konnte. Dabei ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 30 mwN).
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(b) Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf die Vorschlagsliste Nr. 2 eine andere Anzahl von Stimmen und Betriebsratssitzen entfallen wäre, wenn das unzulässige Kennwort gestrichen und die Liste stattdessen mit den Familien- und Vornamen der beiden ersten in der Liste benannten Wahlbewerber bezeichnet worden wäre.
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Gräfl
Kiel
Waskow
Holzhausen
Zwisler
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